BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Mai 2005

Teil römisch zwei

149. Verordnung:

Kellerbuchverordnung

149. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (Kellerbuchverordnung)

Aufgrund des Paragraph 37, Absatz 5, des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 128 vom 10.05.2001 Seite 32.
  2. Absatz 2,Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001,, soweit Absatz 3, nicht abweichendes bestimmt.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      „Erzeuger“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
    2. Ziffer 2
      „Kleinerzeuger“: Erzeuger gemäß Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001,, auch ohne Weinverarbeitung;
    3. Ziffer 3
      „Inverkehrbringer“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – ohne Erzeuger zu sein – Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Verkehr bringen, ausgenommen Einzelhändler und Schankwirtschaften;
    4. Ziffer 4
      „Geschäftsvermittler“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder auf eine andere Art in Verkehr bringen – Handelsgeschäfte vermitteln, oder die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen.

Erzeuger, Inverkehrbringer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Erzeuger und Inverkehrbringer haben vollständige und systematisch geordnete Aufzeichnungen über hergestellte sowie ein- und ausgegangene Erzeugnisse und deren Art der Behandlung, einschließlich der verwendeten Behandlungsstoffe, zu führen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Im Sinne der Verhältnismäßigkeit können diese Aufzeichnungen gemäß Artikel 12,  Absatz eins, erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, aus Bestandteilen einer modernen Buchführung unter der Bedingung bestehen, dass sämtliche zu vermerkende Angaben darin erfasst werden, auch wenn die Buchführung nicht aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern besteht.

Kleinerzeuger, Geschäftsvermittler

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für Kleinerzeuger kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht – unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, – einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
  2. Absatz 2,Für Geschäftsvermittler kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 11,  Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.
  3. Absatz 3,Diese Vorgaben haben im Sinn von Artikel 7,  Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, verhältnismäßig zu sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995,, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die ris-attachment://Bilder.img1is.gifWeinaufsichtsgebiete und die Außenstellen der Bundeskellereiinspektion (Bundeskellereiinspektions-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2001,, außer Kraft.

Pröll