Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 24. Mai 2005 |
Teil II |
140. Verordnung: | Bohrarbeitenverordnung – BohrarbV |
| [CELEX-Nr.: 31992L0091] |
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 14, 20 ff, 33, 37, 38, 40, 41, 46, 60, 61 und 95 Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | |
§ 1. Geltungsbereich | |
§ 2. Begriffsbestimmungen | |
§ 3. Aufsichtsperson | |
§ 4. Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen | |
§ 5. Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe | |
§ 6. Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen | |
§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme | |
§ 8. Sammelstellen und Namensliste | |
§ 9. Sicherheitsübungen | |
§ 10. Fernbedienung in Notfällen | |
§ 11. Bohrlochkontrolle | |
§ 12. Brandschutz | |
§ 13. Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre | |
§ 14. Wiederbelebungsgeräte | |
§ 15. Arbeitsplätze | |
§ 16. Gerüstbühnen | |
§ 17. Sicherung gegen Absturz | |
§ 18. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | |
§ 19. Außer- und In-Kraft-Treten |
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von
(2) Die Verordnung gilt nicht für
(1) Bohrarbeiten sind Arbeiten zum Herstellen eines Bohrlochs durch obertägig angesetzte Bohrungen.
(2) Behandlungsarbeiten sind Arbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern mit Hilfe von Behandlungsanlagen, die der Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Erhöhung der Förderkapazität dienen.
(3) Die Bohr- oder Behandlungsanlage ist ein Tragwerk (Mast, Unterbau) einschließlich der mit dem Tragwerk unmittelbar verbundenen maschinellen Ausrüstung.
(4) Ausbruch (Blowout) ist das unkontrollierte, Gefahr bringende Zu-Tage-Treten von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Bohrloch.
(1) Bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten muss eine vom/von der Arbeitgeber/in benannte fachkundige Person anwesend sein, die auf die Durchführung und Einhaltung der für die beschäftigten Arbeitnehmer/innen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu achten hat, falls der/die Arbeitgeber/in nicht selbst im erforderlichen Ausmaß anwesend ist oder nicht über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt. Im Fall der Verhinderung ist für eine geeignete fachkundige Vertretung zu sorgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen ausschließlich mit mindergefährlichen Instandsetzungs- oder Überwachungsarbeiten beschäftigt werden. In diesem Fall muss der/die Arbeitgeber/in oder die Aufsichtsperson zumindest ständig erreichbar sein und sich mindestens einmal pro Schicht mit den Arbeitnehmer/innen in Verbindung setzen.
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(1) Für die Durchführung der Bohr- und Behandlungsarbeiten sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Schutzausrüstungen und Rettungseinrichtungen sowie Vorgehensweisen im Notfall zu enthalten.
(2) Für gemäß § 4 Z 8 ermittelte Arbeiten ist ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vor, während und nach Abschluss der Arbeiten vorzusehen außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 2 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, wenn der/die Arbeitgeber/in oder die Aufsichtsperson sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
(1) Bohr- und Behandlungsanlagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch geeignete fachkundige Personen
(2) Nach Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Bohr- oder Behandlungsanlage haben können sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen, darf die Bohr- oder Behandlungsanlage nur verwendet werden, wenn eine Prüfung durch geeignete fachkundige Personen, sofern das Tragwerk betroffen war durch geeignete externe Sachverständige, erfolgt ist.
(3) Auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse, und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen und den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer ist ein Plan für die Aufstellungsprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen zu erstellen (Prüfplan) und am Einsatzort aufzulegen. Der Prüfplan hat zu enthalten:
(4) Die Aufstellungsprüfung muss insbesondere beinhalten:
(5) Die wiederkehrende Prüfung muss insbesondere beinhalten:
(6) Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbefund schriftlich festzuhalten, der bis zum Ausscheiden der Bohr- oder Behandlungsanlage aufzubewahren ist. Es ist dafür zu sorgen, dass die Prüfbefunde am Einsatzort oder in leicht erreichbarer Nähe aufliegen.
(7) Werden bei den Prüfungen Mängel der Bohr- oder Behandlungsanlage festgestellt, darf diese erst nach Mängelbehebung benutzt werden. Bohr- und Behandlungsanlagen dürfen abweichend davon auch vor Mängelbehebung benutzt werden, wenn
(8) Für die systematische Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen ist ein geeigneter Wartungsplan zu erstellen. Für die Wartung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen. Es ist ein Wartungsbuch über die durchgeführten Wartungen zu führen. Es ist dafür zu sorgen, dass Wartungsplan und Wartungsbuch am Einsatzort aufliegen.
(9) Für selbstfahrende Bohr- und Behandlungsanlagen, deren zulässige Hakenlast oder Tragfähigkeit weniger als 150kN beträgt, sind abweichend von den Absatz eins und 2 sowie Absatz 4 bis 7 die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, in der geltenden Fassung, für selbstfahrende Arbeitsmittel anzuwenden.
Es ist dafür zu sorgen, dass
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass spätestens eine Woche nach Beginn der Bohr- und Behandlungsarbeiten und dann in Abständen von längstens einem Monat Sicherheitsübungen zu Flucht- und Rettungszwecken unter Einbeziehung der Sammelstellen und Namenslisten durchgeführt werden.
(2) Bei diesen Übungen ist für eine Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Benutzung oder die Bedienung von Schutzausrüstungen und Rettungseinrichtungen erfordern, zu sorgen. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, denen solche Aufgaben zugewiesen wurden, auch die korrekte Benutzung oder Bedienung dieser Ausrüstungen und Einrichtungen einüben.
Die Systeme zur Absperrung und Druckentlastung von Bohrlöchern und Rohrleitungen müssen im Fall von Störungen von geeigneten Stellen aus, z.B. vom Bedienungsstand oder von einer sonstigen sicheren Stelle, sicher fernbedienbar sein. Diese geeigneten Stellen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festzulegen.
Während der Bohr- und Behandlungsarbeiten ist für die Verwendung geeigneter Überwachungseinrichtungen sowie Bohrlochkontrollgeräte wie Absperr-, Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen zum Schutz gegen Ausbrüche zu sorgen, sofern die Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.
(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu vermeiden.
(2) Es ist jedenfalls für Maßnahmen des erhöhten Brandschutzes im Sinn des § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 und Abs. 6 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der geltenden Fassung, zu sorgen, sofern die Möglichkeit besteht, dass brennbare Gase oder Flüssigkeiten erbohrt werden oder im Zuge von Behandlungsarbeiten zu Tage treten.
(3) § 42 AStV gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen. Für Prüfungen von Brandmeldeanlagen, Löschgeräten und stationären Löschanlagen auf auswärtigen Arbeitsstellen gilt § 13 AStV.
(1) Wird im Sinn des § 4 Z 3 ermittelt, dass gesundheitsgefährdende Gase in Gefahr bringender Menge aus dem Bohrloch austreten und in die Atmosphäre gelangen können, ist ein Gasschutzdokument zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist. Das Gasschutzdokument muss jedenfalls folgendes enthalten:
(2) Es sind Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen, und automatische Alarmsysteme vorzusehen, außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist. Die Messergebnisse müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
(3) Erforderlichenfalls sind die Arbeitnehmer/innen mit personenbezogenen Gasmessgeräten auszustatten.
(4) Bei tatsächlich oder möglicherweise auftretender unatembarer Atmosphäre sind umluftunabhängige Atemschutzgeräte für den unmittelbaren Einsatz als Flucht- und Rettungsmittel am Arbeitsplatz vorzusehen außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Atemschutzgeräte stets bei sich führen, sobald sich die Bohrarbeiten Gebirgsschichten nähern, die gesundheitsgefährdende Gase oder in Flüssigkeiten gelöste Gase führen können.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Behandlungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit des plötzlichen Austretens Gefahr bringender Mengen gesundheitsgefährdender Gase besteht.
Geeignete Wiederbelebungsgeräte sind in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen und zu warten, wenn Arbeitnehmer/innen gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgesetzt sein können. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. Für die Bedienung dieser Geräte muss eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stehen.
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher gestaltet werden. Bei vereisten Standflächen ist durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen zu verhindern.
(2) Es ist für eine ausreichende Beleuchtung der Arbeitsplätze zu sorgen, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Auf solchen Arbeitsplätzen ist für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung zu sorgen, die die Umgebung zumindest so erhellt, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeitsplätze sicher verlassen können.
(1) Gerüstbühnen sind so zu gestalten, dass sie über fest eingebaute Leitern oder Treppen erreichbar sind. Liegt die Arbeitsbühne mehr als zwei Meter über dem Erdboden, ist für mindestens zwei Fluchtwege in verschiedenen Richtungen zum Erdboden zu sorgen.
(2) Es ist für eine Umkleidung der Gerüstbühnen zu sorgen, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern und es die Bauart und Betriebsweise der Gerüste zulässt. Dient die Umkleidung auch der Absturzsicherung, ist dafür zu sorgen, dass sie ausreichend widerstandsfähig ausgeführt ist und die Schutzwirkung einer Umwehrung im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 bietet.
(3) Auf den Gerüstbühnen sind erforderlichenfalls Vorkehrungen anzubringen, damit sich die dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen bei Kälte aufwärmen können.
(4) An Gerüstbühnen, die sich oberhalb der Arbeitsbühne befinden und an denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, ist für Rettungseinrichtungen, wie Abseilvorrichtungen, zu sorgen, die im Notfall ein sicheres und rasches Verlassen des Gefahrenbereiches ermöglichen, wenn die Gefahr des Auftretens gesundheitsgefährdender oder unatembarer Atmosphäre, von Bränden oder von Ausbrüchen nicht ausgeschlossen werden kann. Der Gebrauch der Rettungseinrichtungen ist in regelmäßigen Abständen zu üben.
(1) Bei Absturzgefahr sind geeignete Absturzsicherungen anzubringen. Absturzgefahr liegt vor:
(2) Geeignete Absturzsicherungen sind
(3) Die Anbringung von Absturzsicherungen kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer/innen mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung gesichert sein.
Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(1) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird festgestellt, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004, im Anwendungsbereich dieser Verordnung außer Kraft treten.
(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG, ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992.
In § 22 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, entfallen die Absätze 7 und 8, die bisherigen Absätze 9 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnung 7 bis 9.
Bartenstein