Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 13. Mai 2005 |
Teil römisch zwei |
134. Verordnung: | Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern |
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004,, wird verordnet:
Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung eineinhalb Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.
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