129. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Statistik im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005)
Auf Grund der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 sowie der Anlage I Z 13 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 6 sowie 8 und 9 sowie der Anlage römisch eins Ziffer 13, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Aufgabenbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, ABl. Nr. L 339 vom 15. Dezember 1980, S. 30 bis 53 (CELEX-Nr.: 31980L1119), entsprechend dieser Verordnung Erhebungen über den Güterverkehr und den Schiffsverkehr auf der Wasserstraße Donau (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, Amtsblatt Nummer L 339 vom 15. Dezember 1980, Seite 30 bis 53 (CELEX-Nr.: 31980L1119), entsprechend dieser Verordnung Erhebungen über den Güterverkehr und den Schiffsverkehr auf der Wasserstraße Donau (Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Die Erhebungen des Güterverkehrs sind zu gliedern nach:
grenzüberschreitendem Verkehr;
§ 3.Paragraph 3,
Ausgenommen von den Erhebungen des Güterverkehrs sind:
Schiffe für den Güterverkehr mit weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;
Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;
Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;
Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.
Periodizität, Kontinuität
§ 4.Paragraph 4,
Die Erhebungen sind über jeden Kalendermonat monatlich durchzuführen.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 5. Paragraph 5,
Es sind für den Güterverkehr die in der Anlage 1 und für den Schiffsverkehr die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.
Erhebungsart
§ 6.Paragraph 6,
Die Erhebungen sind in Form einer Vollerhebung durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.
Auskunftspflichtige
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Auskunft gemäß Anlage 1 haben zu erteilen:
beim Inlandverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr unverzüglich nach Anlegen
in den öffentlichen Häfen der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 Schifffahrtsgesetz);in den öffentlichen Häfen der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (Paragraph 2, Ziffer 27, Schifffahrtsgesetz);
in allen übrigen Häfen und Anlegestellen der den Transport durchführende Umschlagtreibende;
bei der Fahrt durch die Schleuse Ottensheim der Schiffsführer.
(2)Absatz 2,Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage 2 haben die Schleusenaufsichten zu erteilen.
(3)Absatz 3,Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz eins, ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.
Erhebungsunterlagen
§ 8.Paragraph 8,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare zeitgerecht, vollständig und dem besten Wissen entsprechend auszufüllen.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare zeitgerecht, vollständig und dem besten Wissen entsprechend auszufüllen.
(2)Absatz 2,Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind unmittelbar zu übergeben:
vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a der Hafenverwaltung;vom Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Hafenverwaltung;
vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 der Schleusenaufsicht Ottensheim.vom Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der Schleusenaufsicht Ottensheim.
(3)Absatz 3,Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind gesammelt bis spätestens zum 15. des der Berichtsperiode folgenden Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln:
von der Hafenverwaltung sowie von der Schleusenaufsicht Ottensheim gemäß Abs. 2;von der Hafenverwaltung sowie von der Schleusenaufsicht Ottensheim gemäß Absatz 2,;
vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 7 Abs. 2.vom Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 7, Absatz 2,
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Weg erfolgen kann.
(5)Absatz 5,Die elektronisch übermittelten Meldungen gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998, können zu diesem Zweck an die Bundesanstalt Statistik Österreich weitergeleitet werden.Die elektronisch übermittelten Meldungen gemäß Paragraph 8 Punkt 02, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,, können zu diesem Zweck an die Bundesanstalt Statistik Österreich weitergeleitet werden.
Erstellung der Statistik
§ 10.Paragraph 10,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat monatlich bis spätestens zum Ablauf des dritten der Berichtsperiode folgenden Monats die Binnenschifffahrtsstatistik entsprechend der Richtlinie 80/1119/EWG zu erstellen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) zu übermitteln und zu veröffentlichen.
In-Kraft-Treten
§ 11.Paragraph 11,
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 12.Paragraph 12,
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Statistik im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Statistikverordnung), BGBl. II Nr. 147/2003, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Statistik im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Statistikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2003,, außer Kraft.
Gorbach