126. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren
Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 110, Absatz 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:
Überwachungsdokumente im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94, ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 53, sowie von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83, ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S. 89, (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt),“Überwachungsdokumente im Sinne von Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94, Amtsblatt Nummer L 349 vom 31.12.1994, Seite 53, sowie von Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83, Amtsblatt Nummer L 67 vom 10.3.1994, Seite 89, (im Folgenden Überwachungsdokumente genannt),“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Zuständige Stelle
§ 2.Paragraph 2,
Für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten ist
im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen die Agrarmarkt Austria (AMA)
zuständig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Dem Antragsteller wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Abschreibung auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Bescheinigungen nach § 1 Z 4, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Bescheinigungen nach Paragraph eins, Ziffer 4,, hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Abschreibungen auf den Bescheinigungen nach § 1 Z 4 sind von der Zahlstelle für Erstattungen von Nicht-Anhang-I-Waren vorzunehmen.“Abschreibungen auf den Bescheinigungen nach Paragraph eins, Ziffer 4, sind von der Zahlstelle für Erstattungen von Nicht-Anhang-I-Waren vorzunehmen.“
Pröll