125. Zweite Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird verordnet:Gemäß Paragraph 28, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz angeordnet.
§ 2.Paragraph 2,
Der Beginn der Umstellung und der Hinweis, dass ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden nur mehr elektronisch gespeichert werden, werden vom Gericht über die Internethomepage der Justiz kundgemacht.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Umstellung hat sich auf die neu einlangenden Urkunden zu beschränken.
(2)Absatz 2,Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
zu erfassen
durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Firmenbuchgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht,
durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen;
und
in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern.
(3)Absatz 3,Durch die Vornahme der Speicherung bestätigt das Gericht die Übereinstimmung des Abbilds mit dem Original.
§ 4.Paragraph 4,
Die Verordnung BGBl. II Nr. 511/2004 wird aufgehoben. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2004, wird aufgehoben.
Miklautsch