Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 10. Mai 2005 |
Teil II |
123. Verordnung: | Pflanzenschutz-Formular-Verordnung |
Auf Grund des § 34 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:
(2) Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Abs. 3 codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß Wappengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in der Anlage 3 dargestellt.
(3) Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland
Pröll