121. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO)
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund der Paragraphen 13, 13 a, 13 b, 14, 19, 23, Absatz eins und 3, 28 a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
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Inhaltsverzeichnis
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§ 1.Paragraph eins,
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Ziele
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§ 2.Paragraph 2,
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Geltungsbereich
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§ 3.Paragraph 3,
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Begriffsbestimmungen
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§ 4.Paragraph 4,
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Stoffverbote und Vermeidung
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§ 5.Paragraph 5,
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Rückgabe von Altgeräten
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§ 6.Paragraph 6,
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Sammelstellen
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§ 7.Paragraph 7,
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Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller
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§ 8.Paragraph 8,
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Sicherstellung durch Hersteller
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§ 9.Paragraph 9,
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Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller
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§ 10.Paragraph 10,
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Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller
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§ 11.Paragraph 11,
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Wiederverwendung und Behandlung
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§ 12.Paragraph 12,
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Kennzeichnung
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§ 13.Paragraph 13,
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Informationen für Letztverbraucher
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§ 14.Paragraph 14,
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Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen
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§ 15.Paragraph 15,
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Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
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§ 16.Paragraph 16,
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Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems
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§ 17.Paragraph 17,
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Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme
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§ 18.Paragraph 18,
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Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme
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§ 19.Paragraph 19,
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Koordinierungsstelle
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§ 20.Paragraph 20,
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Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs
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§ 21.Paragraph 21,
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Registrierung der Verpflichteten
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§ 22.Paragraph 22,
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Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler
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§ 23.Paragraph 23,
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Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte
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§ 24.Paragraph 24,
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Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung
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§ 25.Paragraph 25,
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Pflichten des Eigenimporteurs
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§ 26.Paragraph 26,
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Datenstrukturen der Meldungen
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§ 27.Paragraph 27,
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Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
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§ 28.Paragraph 28,
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
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Anhang 1
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Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien
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Anhang 2
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Von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 ausgenommene VerwendungenVon den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen
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Anhang 3
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Einteilung der Geräte
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Anhang 4
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Symbol für die getrennte Sammlung
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Anhang 5
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Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19
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Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Ziele dieser Verordnung sind:
die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind - die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen;
die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr ab dem Jahr 2006;
die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang1 genannten Gerätekategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
(2)Absatz 2,Elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2.Elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins und 2,
(3)Absatz 3,Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von Paragraph 2, AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind,
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu dem gleichen Zweck eingesetzt werden, für den die Geräte entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren Bauteilen, die zu Sammelstellen, Vertreibern, Verwertungsbetrieben oder Herstellern gebracht werden,
„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung der Geräte von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte dienen,
„Letztvertreiber“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet,
„Letztverbraucher“ jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte zum Gebrauch erwirbt,
„Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte“
Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind,
Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (dual-use-Geräte),
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“ Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die als Abfall anfallen,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Z 7 gelten,
„Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke“ Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte gemäß Ziffer 7, gelten,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Z 8 gelten,
„Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken“ Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nicht als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß Ziffer 8, gelten,
„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004, als gefährlich gelten,
„gefährliche Stoffe oder Zubereitungen“ Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,, als gefährlich gelten,
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson,
„Sammelstellen“ von
den Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 oderden Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002 oder
Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, AWG 2002
eingerichtete Stellen, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,
„Massenanteil“ die von Herstellern in Verkehr gesetzten und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte.
Stoffverbote und Vermeidung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es ist verboten,
Elektro- und Elektronikgeräte,
Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen,
die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten, in Verkehr zu setzen. Als homogener Werkstoff gilt ein Werkstoff, der durch eine mechanische Behandlung nicht in einzelne Stoffe getrennt werden kann.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Absatz eins, gilt nicht für
Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1,
Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte für die
Reparatur dieser Elektro- und Elektronikgeräte oder
Wiederverwendung von diesen Geräten und
die in Anhang2 genannten Verwendungen.
(3)Absatz 3,Hersteller dürfen die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, zB im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Sicherheitsvorschriften.
Rückgabe von Altgeräten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Letztverbraucher können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich zurückgeben
bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a,bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,,
bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b,,
bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,
beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Abs. 2 oder 3.beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Absatz 2, oder 3.
Die Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die aufgrund einer Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Übernehmers darstellen, kann abgelehnt werden. Wenn einem Elektro- oder Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten andere Abfälle hinzugefügt wurden, kann der Übernehmer die aus der Übernahme dieser Abfälle entstehenden Kosten verrechnen oder die Übernahme der hinzugefügten Abfälle ablehnen.
(2)Absatz 2,Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Geschäftslokal informiert.
(3)Absatz 3,Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Absatz 2, durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Letztvertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich abgeben bei
Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b,,
Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
Sammelstellen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 zumindest getrennt nach den in Anhang3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.Die Sammlung und Bereitstellung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat bei den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, zumindest getrennt nach den in Anhang3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen, soweit über die Aussortierung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kein anders lautender Vertrag besteht.
(2)Absatz 2,Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 28a AWG 2002 Soweit kein Vertrag über die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen für die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002
bei Erreichen einer in Anhang 3 genannten Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie oder
für jene Sammel- und Behandlungskategorien, für die die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
der Koordinierungsstelle gemäß § 19 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 19, einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, melden.
(3)Absatz 3,Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 lit. b melden, sofern Ein Hersteller kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, von einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, melden, sofern
der Hersteller bereits Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten zurückgenommen hat und
eine in Anhang 3 genannte Mengenschwelle einer Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wurde.
(4)Absatz 4,Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
GLN (global location number) der Sammelstelle,
Sammel- und Behandlungskategorie,
Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
(5)Absatz 5,Die erstmalige Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens ab dem 31. Oktober 2005 erfolgen.Die erstmalige Meldung eines Abholbedarfs gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, darf frühestens ab dem 31. Oktober 2005 erfolgen.
Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden, von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden, von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. Paragraph 5, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 15, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
(3)Absatz 3,Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entwederHersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, entweder
individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oderindividuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder
im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 15, zu erfüllen.
Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
(4)Absatz 4,Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 62/2004) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an private Letztverbraucher vertrieben werden, die Anforderungen der jeweiligen nationalen Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, des Mitgliedstaates, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, einzuhalten. Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an private Letztverbraucher vertrieben werden, die Anforderungen der jeweiligen nationalen Umsetzung des Artikel 8, Absatz eins bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 37 vom 13.02.2003 Seite 24, des Mitgliedstaates, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, einzuhalten.
Sicherstellung durch Hersteller
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Hersteller haben beim In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte nach dem 12. August 2005 eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie
durch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder
durch Abschluss einer Versicherung oder
durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos
geleistet werden.
(2)Absatz 2,Sicherstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 haben Sicherstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, haben
ein ausreichendes Deckungsvermögen zur Abdeckung der Logistik- und Behandlungskosten für alle vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte aufzuweisen,
von einer Insolvenz oder einem Marktaustritt des Herstellers oder des Garanten unberührt zu bleiben und
ein für diese Sammel- und Behandlungskategorie genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem zu begünstigen, das im Insolvenzfall oder im Fall des Marktaustrittes für den Hersteller die Rücknahme und Behandlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich übernimmt.
Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Hersteller darf die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausweisen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte Absatz eins, gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte
der Gerätekategorien 2 bis 10 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2011,
der Gerätekategorie 1 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2013
erfolgen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen nachweislich die tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.
Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.
(2)Absatz 2,Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
(3)Absatz 3,Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Abs. 1 und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen. Hersteller können hinsichtlich der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken mit den Nutzern der Geräte, ausgenommen mit privaten Haushalten, abweichend zu Absatz eins und 2 andere Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.
Wiederverwendung und Behandlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dassHersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den Paragraphen 7, oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass
ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist; die Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte, die zur Wiederverwendung weitergegeben werden, und die Masse dieser Geräte sind aufzuzeichnen,
nicht wiederverwendete Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, eingehalten werden, die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, eingehalten werden,
für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 2 bis spätestens 31. Dezember 2006 die in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele erreicht werden,für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Ziffer 2 bis spätestens 31. Dezember 2006 die in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele erreicht werden,
im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 4 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 4, Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
einer Verwertungsanlage zugeführt werden.
Für die Aufzeichnungen gemäß Z 1 und 5 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer eins und 5 gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Wiederverwendungs- und Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn
der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, undder Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
(3)Absatz 3,Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten. Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 einzuhalten.
Kennzeichnung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzt, hat diese mit dem Symbol des Anhangs4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.
(2)Absatz 2,Hersteller haben auf jedem Elektro- und Elektronikgerät, das nach dem 12. August 2005 neu in Verkehr gesetzt wird, einen Hinweis anzubringen, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gesetzt wird. Dieser Pflicht kann durch Anbringen des Symbols des Anhangs 4 entsprochen werden.
(3)Absatz 3,Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben dieses mit einem Kennzeichen zu versehen, das den Hersteller eindeutig identifiziert. Wird ein Gerät von einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich eingeführt, wird der Kennzeichnungspflicht auch entsprochen, wenn ersichtlich ist, dass das Gerät nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurde und die Verpflichtung zur Rücknahme und Behandlung durch den Hersteller nachweislich auf andere Weise gewährleistet wird, wie insbesondere durch die Erfüllung dieser Pflichten im Verhältnis der von ihm in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten.
Informationen für Letztverbraucher
§ 13.Paragraph 13,
Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen,
die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,
die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und
die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.
Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.Die in Ziffer 2, genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, abzustimmen.
Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen
§ 14.Paragraph 14,
Die Hersteller haben für die Wiederverwendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Zubereitungen in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen.
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Hersteller, die gemäß § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 13, 21 Abs. 1 Z 7, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen. Hersteller, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer 2, ihre Verpflichtung zur Rücknahme durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllen, haben diese und die diesbezüglichen Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4, 11, Absatz eins und 2, 13, 21 Absatz eins, Ziffer 7, 23, Absatz eins und 24 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.
(2)Absatz 2,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke können die Verpflichtungen gemäß den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke können die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 10, 11, Absatz eins und 2, 23 Absatz 4 und 24 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
(3)Absatz 3,Sofern ein Hersteller, welcher im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, kann er die Verpflichtung gemäß § 23 Abs. 2 an dieses Sammel- und Verwertungssystem vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Systems übergeht. Sofern ein Hersteller, welcher im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, kann er die Verpflichtung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, an dieses Sammel- und Verwertungssystem vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Systems übergeht.
(4)Absatz 4,Hersteller haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten, einzuräumen.
Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des Paragraph 5, Absatz 4, entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, erfolgen kann.
(3)Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.
(4)Absatz 4,Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AWG 2002.
(5)Absatz 5,Sammel- und Verwertungssysteme haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007, nachzuweisen, dass entweder Sammel- und Verwertungssysteme haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, erstmals für das Kalenderjahr 2006 bis 10. April 2007, nachzuweisen, dass entweder
ein Massenanteil von mindestens 5% der jährlich insgesamt in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie oder
ein Massenanteil von mindestens 20% an jährlich in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, der sich durch Summierung der Massenanteile der einzelnen Sammel- und Behandlungskategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, ergibt,
erreicht wird. Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.erreicht wird. Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.
Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß § 3 Z 13 eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß § 11 zuzuführen.Ein Sammel- und Verwertungssystem kann zusätzlich zu den gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten einrichten. Die dort gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß Paragraph 11, zuzuführen.
(2)Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß § 11 einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern im Rahmen von sonstigen Rückgabemöglichkeiten nachweislich gesammelten und gemäß Paragraph 11, einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2 und bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 gesammelten und einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß § 11 zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet wurden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem gemeldet wird:Die gemäß Absatz eins und 2 und bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, gesammelten und einer Wiederverwendung oder Behandlung gemäß Paragraph 11, zugeführten Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet wurden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang5 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem gemeldet wird:
die Stellen, an denen gesammelt wurde, unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie und, soweit vorhanden, der GLN für diese Stellen,
der beauftragte Übernehmer je Sammel- und Behandlungskategorie,
die einer Behandlung zugeführten Massen je Sammel- und Behandlungskategorie und
der Nachweis über die Einhaltung des § 11 Abs. 1 Z 3 und 4.der Nachweis über die Einhaltung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4,
Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.
Zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
eine Aufstellung der teilnehmenden Hersteller unter Angabe der GLN und die Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien, diese gegliedert nach Geräten für private Haushalte und Geräten für gewerbliche Zwecke, und
Die Aufstellung gemäß Z 1 ist im Wege des Registers zu übermitteln. Die Aufstellung gemäß Ziffer eins, ist im Wege des Registers zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Koordinierungsstelle
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.Die Koordinierungsaufgaben gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, AWG 2002 nimmt als Koordinierungsstelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder die von ihm betraute Rechtsperson wahr.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte haben folgende den Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:
Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13, insbesondere Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13,, insbesondere
Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,
Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 und für eine Abholung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3 und für eine Abholung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,,
Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;
Festlegung von Pauschalen für die Benutzungskosten der Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung, dabei sind zu berücksichtigen:
die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung,
die Pauschalen für die Finanzierung der Sammelinfrastruktur umfassen
die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, und
die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, erforderlich sind; die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, erforderlich sind;
die Pauschalen sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden;
die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;
Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl; diese Vergütung haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;
Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.
(3)Absatz 3,Die Koordinierung hat folgende den § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:Die Koordinierung hat folgende den Paragraph 13 b, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:
Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;
die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3; die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und der Vergütung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,;
Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 13 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13.Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß Paragraph 13, unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13,
(4)Absatz 4,Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 5 genannten Vorgaben einzuhalten.
Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch im Wege des Registers weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 5 je Sammel- und Behandlungskategorie Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten elektronisch im Wege des Registers weiterleitet. Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
Sammel- und Behandlungskategorie,
Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
(2)Absatz 2,Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers im Wege des Registers zu melden.
(3)Absatz 3,Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden. Bei gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat der beauftragte Übernehmer zusätzlich das vorgesehene Behandlungsverfahren, den Transporteur und die Art des Transportes zu melden.
(4)Absatz 4,Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 können bei gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Begleitscheindaten § 18 Abs. 3 AWG 2002 für den Transport verwendet werden. Die Daten gemäß Absatz eins bis 3 können bei gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten als Begleitscheindaten Paragraph 18, Absatz 3, AWG 2002 für den Transport verwendet werden.
(5)Absatz 5,Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.
(6)Absatz 6,Für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte gelten die Daten gemäß Abs. 1 bis 5 als Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 18 Abs. 3 AWG 2002.Für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte gelten die Daten gemäß Absatz eins bis 5 als Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AWG 2002.
(7)Absatz 7,Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben. Werden die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 im Wege des Registers übermittelt, gelten auch diese Daten als Begleitscheindaten gemäß § 18 Abs. 3 AWG 2002.Sammel- und Verwertungssysteme können die Meldestrukturen gemäß Absatz eins bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Absatz 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben. Werden die Daten gemäß Absatz eins bis 3 und Absatz 5, im Wege des Registers übermittelt, gelten auch diese Daten als Begleitscheindaten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AWG 2002.
Registrierung der Verpflichteten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2, oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2,, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:
Namen, Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 3,Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 24.10.1990 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29 aus 2002, der Kommission, Amtsblatt Nummer L 6 vom 10.01.2002 Seite 3,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,
für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.
Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 und – sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Abs. 1 Z 9 an das Register weiterzuleiten.Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 und – sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, an das Register weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:
die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,
für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.
Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) unddie Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategoriedie Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, je Sammel- und Behandlungskategorie
an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Ziffer eins und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler
§ 22. Paragraph 22,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Liste
der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen, der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 erfüllen,
der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) und der Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, unter Angabe der Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß § 16 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,der Behandler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Behandler, die gemäß Paragraph 16, des Umweltmanagementgesetzes (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet,
auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.
Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben. Die erste Meldung hat für das dritte Quartal 2005 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben, haben darüber folgende Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch über das Register zu melden:Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreiben, haben darüber folgende Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich bis zum 10. April des Folgejahres elektronisch über das Register zu melden:
Angabe des Kalenderjahres, auf das sich die Meldung bezieht,
Massen der vertriebenen Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, getrennt nach den Mitgliedstaaten und gegliedert nach den Sammel- und Behandlungskategorien,
Angabe, ob entsprechend den nationalen Umsetzungen des Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Verpflichtungen kollektiv oder individuell erfüllt werden, undAngabe, ob entsprechend den nationalen Umsetzungen des Artikel 8, Absatz eins, bis 3 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Verpflichtungen kollektiv oder individuell erfüllt werden, und
gegebenenfalls Angabe, an welchem kollektiven System teilgenommen wird.
(3)Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden, womit die jeweilige Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Abs. 1 erfüllt ist. Die Meldung für das dritte Quartal 2005 hat bis spätestens 31. Oktober 2005 zu erfolgen.Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden, womit die jeweilige Meldepflicht der an diesem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Hersteller gemäß Absatz eins, erfüllt ist. Die Meldung für das dritte Quartal 2005 hat bis spätestens 31. Oktober 2005 zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.
Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
als gesamtes Gerät wiederverwendet wurden,
als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
stofflich verwertet wurden,
insgesamt verwertet wurden,
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
und
die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.
(2)Absatz 2,Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(3)Absatz 3,Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis e je litera dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.Für das Jahr 2005 haben sich die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 auf die vom 13. August 2005 bis 31. Dezember 2005 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beziehen.
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 25.Paragraph 25,
Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf seine Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig. Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte verpflichtet ist und auch keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf seine Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, oder bei einem Letztvertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 ist nicht zulässig.
Datenstrukturen der Meldungen
§ 26.Paragraph 26,
Für Meldungen nach dieser Verordnung im Wege des Registers sind die Datenstrukturen gemäß der ON-Regel 192150, „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Meldungen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form einer xml-Schema-Datei veröffentlicht.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 27.Paragraph 27,
Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106, und die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19, umgesetzt. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 37 vom 13.02.2003 Seite 24, in der Fassung der Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003 Seite 106, und die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, Amtsblatt Nummer L 37 vom 13.02.2003 Seite 19, umgesetzt.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.Die Paragraphen 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Absatz eins bis 3, 22 und 25 treten mit 13. August 2005 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. § 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden. Die Lampenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. Paragraph 4, dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft. Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft.
Pröll