116. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung für das Kalenderjahr 2005 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2005)
Auf Grund § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 76, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988) zu versteuern sind,Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66, EStG 1988), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraph 67, EStG 1988) zu versteuern sind,
die einbehaltene Lohnsteuer und
die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Betrag,die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, EStG 1988) und der geleistete Betrag,
§ 2.Paragraph 2,
Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), sind in das Lohnkonto aufzunehmen: Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (Paragraphen 3 und 26 EStG 1988), sind in das Lohnkonto aufzunehmen:
Die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, 5 lit. a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 15 lit. a, b und c, 22, 23, 24 und 30 EStG 1988 undDie steuerfreien Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, 5 Litera a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 15 Litera a, b und c, 22, 23, 24 und 30 EStG 1988 und
die nicht steuerbaren Leistungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß § 26 Z 6 und 7 lit. a EStG 1988.die nicht steuerbaren Leistungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß Paragraph 26, Ziffer 6 und 7 Litera a, EStG 1988.
§ 3Paragraph 3
. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
§ 4.Paragraph 4,
Die Daten gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 sowie gemäß §§ 1 und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden. Die Daten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, EStG 1988 sowie gemäß Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
Grasser