BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 26. April 2005

Teil römisch zwei

111. Verordnung:

Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV

111. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins und 19 Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, wird - hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, geändert durch die Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) - ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Ziffer 7, Litera a, vierter Gedankenstrich lautet:

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, Ziffer 7, Litera a, werden folgende Gedankenstriche angefügt:

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Ziffer 7, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
    Diese Aufzählung ist nicht erforderlich,

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Ziffer 7, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    als Zutaten gelten nicht

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 4, Ziffer 7, Litera f, wird folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    ungeachtet der Bestimmungen der Litera b, c, d und e ist jede Zutat, die in Anhang römisch drei angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang römisch drei gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. Ungeachtet der Bestimmungen des Litera f, wird jeder Stoff, der aus einer in Anhang römisch drei genannten Zutat gewonnen wurde, und der - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, als Zutat betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat, aus der er gewonnen wurde, zu deklarieren.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, Ziffer 7 a, Litera c, Sub-Litera, i, i, wird folgende sublit. iii angefügt:

  1. iii
    in den Fällen, in denen die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist.“

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 4, ist jedoch bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede Zutat, die in Anhang römisch drei angeführt ist, zu deklarieren, wenn sie in diesen Getränken vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen in der Sachbezeichnung oder im Verzeichnis der Zutaten angeführt ist.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 4, ist jedoch bei den unter Absatz eins, Ziffer 4, zweiter bis vierter Gedankenstrich aufgezählten Waren jede Zutat, die in Anhang römisch drei angeführt ist oder die aus einer Zutat nach Anhang römisch drei gewonnen wurde, und die - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen mit dauerhafter Aufschrift - ohne Etikett - und bei Verpackungen bzw. Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt, genügen die Angaben gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 5 - gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, - und der deutliche Hinweis auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Zutaten. Hinsichtlich der Angaben gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 5 gilt Paragraph 3, Absatz 2, nicht.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2003,, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2002,, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2003, nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
  2. Absatz 2,Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 111//2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2003,, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2005, nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 13, wird folgender fünfter Gedankenstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2005, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.“

Novellierungsanordnung 14, In Anhang römisch eins werden die Bezeichnungen „kandierte Früchte“ und „Gemüse“ sowie deren Definitionen gestrichen.

Novellierungsanordnung 15, Dem Anhang römisch zwei wird folgender Anhang römisch drei angefügt:

„ANHANG römisch drei

Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

Krebstiere und Krebstiererzeugnisse

Eier und Eierzeugnisse

Fische und Fischerzeugnisse

Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse

Soja und Sojaerzeugnisse

Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)

Schalenfrüchte, d.h. Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecanuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

Sellerie und Sellerieerzeugnisse

Senf und Senferzeugnisse

Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse

Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben.“

Rauch-Kallat