109. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Veröffentlichung und Übermittlung von Ad-hoc-Meldungen und Directors' Dealings -Meldungen (Veröffentlichungs- und Meldeverordnung – VMV)
Auf Grund des § 48d Abs. 11 und des § 82 Abs. 7 und 8 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 48 d, Absatz 11 und des Paragraph 82, Absatz 7, und 8 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,, wird verordnet:
1. Hauptstück
Ad-hoc-Meldungen
1. Abschnitt
Veröffentlichung
Inhalt der Veröffentlichung
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Eine Veröffentlichung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:(1) Eine Veröffentlichung gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:
Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
die deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-hoc-Meldung“ und
als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,
zu enthalten.
Der Text der Veröffentlichung hat
die Firma des Emittenten,
die Anschrift des Emittenten,
die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der vom Emittenten an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, sowie die Börsen und Handelssegmente, für die solche Zulassungen bestehen oder beantragt wurden,
die zu veröffentlichende Insider-Information und
das Datum des Eintritts jener Umstände, die der Insider-Information zugrunde liegen,
zu enthalten.
(2)Absatz 2, Emittenten, die mehr als fünf Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegeben haben, müssen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen nur die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) ihrer dem Emissionsvolumen nach fünf größten Schuldverschreibungen und einen Hinweis auf alle Börsen und Handelssegmente, für die Zulassungen von Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat bestehen oder beantragt wurden, angeben. Emittenten, die mehr als fünf Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegeben haben, müssen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen nur die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) ihrer dem Emissionsvolumen nach fünf größten Schuldverschreibungen und einen Hinweis auf alle Börsen und Handelssegmente, für die Zulassungen von Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat bestehen oder beantragt wurden, angeben.
§ 2.Paragraph 2,
Absatz eins,(1) Eine Veröffentlichung eines Emittenten oder einer im Auftrag eines Emittenten oder für seine Rechnung handelnden Person im Sinne des § 48d Abs. 3 Satz 1 BörseG hat gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 zu erfolgen. (1) Eine Veröffentlichung eines Emittenten oder einer im Auftrag eines Emittenten oder für seine Rechnung handelnden Person im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz 3, Satz 1 BörseG hat gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, zu erfolgen.
(2)Absatz 2, Eine im Sinne des § 48d Abs. 3 Satz 1 BörseG veröffentlichungspflichtige Person, die im Auftrag oder für die Rechnung eines Emittenten handelt, hat diesen von ihrer Veröffentlichungspflicht unverzüglich zu informieren. Eine im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz 3, Satz 1 BörseG veröffentlichungspflichtige Person, die im Auftrag oder für die Rechnung eines Emittenten handelt, hat diesen von ihrer Veröffentlichungspflicht unverzüglich zu informieren.
Umfang der Veröffentlichung
§ 3.Paragraph 3,
Die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d zu veröffentlichende Insider-Information muss kurz und prägnant formuliert werden.
Die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, zu veröffentlichende Insider-Information muss kurz und prägnant formuliert werden.
Erhebliche Veränderungen im Hinblick auf eine bereits veröffentlichte Insider-Information
§ 4.Paragraph 4,
Absatz eins,(1) Jede Veröffentlichung, die wegen einer erheblichen Veränderung einer bereits offengelegten Insider-Information im Sinne des § 48d Abs. 1 Satz 3 und 4 BörseG vorgenommen wird, hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:(1) Jede Veröffentlichung, die wegen einer erheblichen Veränderung einer bereits offengelegten Insider-Information im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz eins, Satz 3 und 4 BörseG vorgenommen wird, hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:
Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
die deutlich hervorgehobene Überschrift „Veränderung einer bereits offengelegten Ad-hoc-Meldung“ und
als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,
zu enthalten.
Der Text der Veröffentlichung hat
die Angaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c,die Angaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c,
den Zeitpunkt der Veröffentlichung der ursprünglichen Insider-Information und der hierbei genutzten Informationsverbreitungssysteme,
die zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände und
das Datum des Eintritts jener Umstände, die der geänderten Insider-Information zugrunde liegen
zu enthalten.
(2)Absatz 2, Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände muss kurz und prägnant formuliert werden. Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände muss kurz und prägnant formuliert werden.
Art der Veröffentlichung
§ 5.Paragraph 5,
Absatz eins,(1) Die Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 haben gemäß § 82 Abs. 8 BörseG und in deutscher Sprache zu erfolgen. (1) Die Veröffentlichungen gemäß Paragraphen eins, 2 und 4 haben gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG und in deutscher Sprache zu erfolgen.
(2)Absatz 2, Der Emittent hat Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 auch im Internet auf seinen Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Hauptseite (Homepage) der Internet-Seiten des Emittenten einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Seite mit den Veröffentlichungen zu enthalten. Die Veröffentlichungen haben auf den Internet-Seiten des Emittenten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten allgemein zugänglich zu sein. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz entfallen, wenn der Emittent über keine ihm zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt. Der Emittent hat Veröffentlichungen gemäß Paragraphen eins,, 2 und 4 auch im Internet auf seinen Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Hauptseite (Homepage) der Internet-Seiten des Emittenten einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Seite mit den Veröffentlichungen zu enthalten. Die Veröffentlichungen haben auf den Internet-Seiten des Emittenten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten allgemein zugänglich zu sein. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz entfallen, wenn der Emittent über keine ihm zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt.
(3)Absatz 3, Die Veröffentlichung im Internet gemäß Abs. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet gemäß Absatz 2, darf nicht vor der Veröffentlichung gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG erfolgen.
2. Abschnitt
Vorabmitteilung und Aufschub
Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen
§ 6.Paragraph 6,
Die Vorabmitteilung gemäß § 82 Abs. 7 BörseG hat schriftlich zu erfolgen und
Die Vorabmitteilung gemäß Paragraph 82, Absatz 7, BörseG hat schriftlich zu erfolgen und
den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß §§ 1, 2 und 4,den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß Paragraphen eins, 2 und 4,
den genauen Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung und
den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer einer vom Emittenten in der Mitteilung namhaft zu machenden Kontaktperson
zu enthalten.
Unterrichtung der FMA von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Information aufzuschieben
§ 7.Paragraph 7,
Die Unterrichtung der FMA von der Entscheidung gemäß § 48d Abs. 2 letzter Satz BörseG hat durch den Emittenten schriftlich zu erfolgen und den wesentlichen Inhalt der aufgeschobenen Veröffentlichung zu enthalten. In der Unterrichtung ist überdies der Vor- und Familienname sowie die Telefonnummer einer Kontaktperson anzugeben.
Die Unterrichtung der FMA von der Entscheidung gemäß Paragraph 48 d, Absatz 2, letzter Satz BörseG hat durch den Emittenten schriftlich zu erfolgen und den wesentlichen Inhalt der aufgeschobenen Veröffentlichung zu enthalten. In der Unterrichtung ist überdies der Vor- und Familienname sowie die Telefonnummer einer Kontaktperson anzugeben.
2. Hauptstück
Directors' Dealings-Meldungen
1. Abschnitt
Meldung an die FMA
Inhalt der Meldung
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Meldung gemäß § 48d Abs. 4 BörseG hat(1) Die Meldung gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG hat
die deutlich hervorgehobene Überschrift „Directors' Dealings-Meldung“ und
die in § 48d Abs. 4 Z 1 BörseG vorgesehenen Angaben
die in Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, BörseG vorgesehenen Angaben
zu enthalten.
(2)Absatz 2, Die Meldung hat
bei juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften, soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer oder ein vergleichbares ausländisches Identifikationsmerkmal,
bei natürlichen Personen die private Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort und
der meldepflichtigen Person zu enthalten.
(3)Absatz 3, Die Angaben zum Grund für die Meldepflicht gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. b BörseG haben bei einer meldepflichtigen Person, die beim Emittenten selbst Führungsaufgaben wahrnimmt, deren Position und Aufgabenbereich bei dem Emittenten zu umfassen. Meldepflichtige Personen, die in enger Beziehung zu einer Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten stehen, haben die Namen aller Personen mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit denen sie in enger Beziehung stehen und die Art ihrer Beziehung zu diesen Personen anzugeben. Es ist dabei hinsichtlich jeder Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit der die meldepflichtige Person in einer enger Beziehung steht, eine separate Meldung zu erstatten. Die Angaben zum Grund für die Meldepflicht gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BörseG haben bei einer meldepflichtigen Person, die beim Emittenten selbst Führungsaufgaben wahrnimmt, deren Position und Aufgabenbereich bei dem Emittenten zu umfassen. Meldepflichtige Personen, die in enger Beziehung zu einer Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten stehen, haben die Namen aller Personen mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit denen sie in enger Beziehung stehen und die Art ihrer Beziehung zu diesen Personen anzugeben. Es ist dabei hinsichtlich jeder Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit der die meldepflichtige Person in einer enger Beziehung steht, eine separate Meldung zu erstatten.
(4)Absatz 4, Die Bezeichnung des betreffenden Emittenten gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. c BörseG hat die Firma des Emittenten anzuführen. Die Bezeichnung des betreffenden Emittenten gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, BörseG hat die Firma des Emittenten anzuführen.
(5)Absatz 5, Die Beschreibung des Finanzinstruments gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. d BörseG hat Die Beschreibung des Finanzinstruments gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, BörseG hat
eine genaue Bezeichnung und
die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN)
des Finanzinstruments, in dem das Geschäft getätigt worden ist, zu enthalten. Bei derivativen Finanzinstrumenten ist auch eine genaue Bezeichnung des Basisinstruments anzugeben. Sollte dem Finanzinstrument keine internationale Wertpapierkennnummer zugeordnet sein, dann ist eine andere, das Finanzinstrument eindeutig bezeichnende Zahl oder sonstige Identifikation anzugeben sowie die Art dieser Zahl bzw. dieser Identifikation näher zu erläutern.
(6)Absatz 6, Zur Beschreibung des Preises und Geschäftsvolumens gemäß § 48d Abs. 4 Z 1 lit. g BörseG ist die Währung, der Preis je Stück oder der Kurs sowie die Stückzahl oder die Nominale der von der meldepflichtigen Person gehandelten Finanzinstrumente anzuführen. Zur Beschreibung des Preises und Geschäftsvolumens gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, Ziffer eins, Litera g, BörseG ist die Währung, der Preis je Stück oder der Kurs sowie die Stückzahl oder die Nominale der von der meldepflichtigen Person gehandelten Finanzinstrumente anzuführen.
Art und Form der Meldung
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Für die Meldung gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ist von natürlichen Personen das in Anlage 1 und von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften das in Anlage 2 angeführte Formblatt zu verwenden. Diese Meldung ist an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Abteilung Markt- und Börseaufsicht, zu übermitteln.(1) Für die Meldung gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG ist von natürlichen Personen das in Anlage 1 und von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften das in Anlage 2 angeführte Formblatt zu verwenden. Diese Meldung ist an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Abteilung Markt- und Börseaufsicht, zu übermitteln.
(2)Absatz 2, Hat die FMA auf ihren Internet-Seiten ein für die Übermittlung von Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ausdrücklich bestimmtes System für die elektronische Datenfernübertragung eingerichtet, kann die Meldung auch über dieses System erfolgen. Wird eine Meldung über eine solche Verbindung vorgenommen, entfällt die Pflicht nach Abs. 1. Hat die FMA auf ihren Internet-Seiten ein für die Übermittlung von Meldungen gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG ausdrücklich bestimmtes System für die elektronische Datenfernübertragung eingerichtet, kann die Meldung auch über dieses System erfolgen. Wird eine Meldung über eine solche Verbindung vorgenommen, entfällt die Pflicht nach Absatz eins,
2. Abschnitt
Veröffentlichung
Art der Veröffentlichung
§ 10.Paragraph 10,
Absatz eins,(1) Die gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß § 8 zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.(1) Die gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß Paragraph 8, zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß Paragraph 82, Absatz 8, BörseG zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.
(2)Absatz 2, Sofern eine gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtige Person gleichzeitig mit ihrer Meldung an die FMA ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Meldung durch die FMA abgegeben hat, veröffentlicht die FMA die Meldung auf ihren Internet-Seiten und es entfällt die Pflicht gemäß Abs. 1. Die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben werden von der FMA nicht veröffentlicht. Sofern eine gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG meldepflichtige Person gleichzeitig mit ihrer Meldung an die FMA ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Meldung durch die FMA abgegeben hat, veröffentlicht die FMA die Meldung auf ihren Internet-Seiten und es entfällt die Pflicht gemäß Absatz eins, Die zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben werden von der FMA nicht veröffentlicht.
3. Hauptstück
1. Abschnitt
Elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme
Elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme gemäß § 82 Abs. 8 Z 2 BörseGElektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme gemäß Paragraph 82, Absatz 8, Ziffer 2, BörseG
§ 11.Paragraph 11,
Die elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme
der Austria Presseagentur (APA),
verfügen über eine Verbreitung im gesamten Bundesgebiet. Sie erfüllen die an elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme gestellten Anforderungen im Sinne des § 82 Abs. 8 Z 2 BörseG.verfügen über eine Verbreitung im gesamten Bundesgebiet. Sie erfüllen die an elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme gestellten Anforderungen im Sinne des Paragraph 82, Absatz 8, Ziffer 2, BörseG.
2. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
In-Kraft-Teten
§ 12.Paragraph 12,
Diese Verordnung tritt mit 2. Mai 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 13.Paragraph 13,
Die Verordnung der Bundes-Wertpapieraufsicht über elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme nach § 82 Abs. 8 Börsegesetz, AÖFV Nr. 3/2002, tritt mit Ablauf des 1. Mai 2005 außer Kraft.
Die Verordnung der Bundes-Wertpapieraufsicht über elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme nach Paragraph 82, Absatz 8, Börsegesetz, AÖFV Nr. 3 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 1. Mai 2005 außer Kraft.
Pribil Traumüller