BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 29. Juni 2005

Teil römisch drei

95. Kundmachung:

Berichtigung der Kundmachung der Änderung des Artikel 26, der Satzung des Europarats

95. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Berichtigung der Kundmachung der Änderung des Artikel 26, der Satzung des Europarats

Auf Grund des Paragraph 10, Ziffer eins, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Die Kundmachung der Änderung des Artikel 26, der Satzung des Europarats Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2004,) wird wie folgt berichtigt 1:

Die Übersetzung lautet:

„(Übersetzung)

Bescheinigung des Generalsekretärs des Europarats

Nachdem Artikel 41, Abs. d der Satzung des Europarats 2 vorsieht, dass Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten, beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Das Ministerkomitee hat durch die am 2. September 2004 erfolgte Annahme der Entschließung (2004)10, die die Zahl der Vertreter von Monaco in der Beratenden Versammlung festsetzt, die Änderung zu Artikel 26, der Satzung genehmigt, dessen Text nachstehend wiedergegeben wird;
  2. Ziffer 2
    Die Beratende Versammlung hat dieselbe Änderung am 27. April 2004 genehmigt [Stellungnahme Nr. 250 (2004)];
  3. Ziffer 3
    Nachdem diese Änderung durch beide Organe des Europarats genehmigt worden ist, tritt sie mit 5. Oktober 2004, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den Regierungen der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.

Der geänderte Text des Artikel 26, lautet wie folgt:

„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:

Albanien

4

Andorra

2

Armenien

4

Österreich

6

Aserbaidschan

6

Belgien

7

Bosnien und Herzegowina

5

Bulgarien

6

Kroatien

5

Zypern

3

Tschechische Republik

7

Dänemark

5

Estland

3

Finnland

5

Frankreich

18

Georgien

5

Deutschland

18

Griechenland

7

Ungarn

7

Island

3

Irland

4

Italien

18

Lettland

3

Liechtenstein

2

Litauen

4

Luxemburg

3

Malta

3

Moldau

5

Monaco

2

Niederlande

7

Norwegen

5

Polen

12

Portugal

7

Rumänien

10

Russische Föderation

18

San Marino

2

Serbien und Montenegro

7

Slowakei

5

Slowenien

3

Spanien

12

Schweden

6

Schweiz

6

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien

 

3

Türkei

12

Ukraine

12

Vereinigtes Königreich

Großbritannien und Nordirland

 

18“

Geschehen zu Straßburg, am 5. Oktober 2004.“

Schüssel

1 Änderungen wurden im Textfeld fett unterlegt

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 54/2003