Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 14. Juni 2005 |
Teil III |
89. Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen | |
| (NR: GP römisch XXI RV 987 AB 1060 S. 98. BR: AB 6628 S. 686.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anlagen A und B siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Annexes A und B siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 16. Februar 2005 in Kraft getreten.
Ägypten |
Albanien |
Algerien |
Antigua und Barbuda |
Äquatorialguinea |
Argentinien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Äthiopien |
Bahamas |
Bangladesch |
Barbados |
Belgien |
Belize |
Benin |
Bhutan |
Bolivien |
Botsuana |
Brasilien |
Bulgarien |
Burkina Faso |
Burundi |
Chile |
China (einschließlich SVR Hong Kong) |
Cook Inseln |
Costa Rica |
Dänemark (ohne Färöer Inseln) |
Deutschland |
Dominica |
Dominikanische Republik |
Dschibuti |
Ecuador |
Europäische Gemeinschaft |
El Salvador |
Estland |
Fidschi |
Finnland |
Frankreich |
Gambia |
Georgien |
Ghana |
Grenada |
Griechenland |
Guatemala |
Guinea |
Guyana |
Honduras |
Indien |
Indonesien |
Irland |
Island |
Israel |
Italien |
Jamaika |
Japan |
Jemen |
Jordanien |
Kambodscha |
Kamerun |
Kanada |
Katar |
Kenia |
Kirgisistan |
Kiribati |
Kolumbien |
Demokratische Republik Kongo |
Demokratische Volksrepublik Korea |
Republik Korea |
Kuba |
Kuwait |
Demokratische Volksrepublik Laos |
Lesotho |
Lettland |
Liberia |
Liechtenstein |
Litauen |
Luxemburg |
Madagaskar |
Malawi |
Malaysia |
Malediven |
Mali |
Malta |
Marokko |
Marshallinseln |
Mauritius |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mexiko |
Föderierte Staaten von Mikronesien |
Moldau |
Mongolei |
Mosambik |
Myanmar |
Namibia |
Nauru |
Neuseeland (ohne Tokelau) |
Nicaragua |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Niger |
Nigeria |
Niue |
Norwegen |
Oman |
Pakistan |
Palau |
Panama |
Papua-Neuguinea |
Paraguay |
Peru |
Philippinen |
Polen |
Portugal |
Ruanda |
Rumänien |
Russische Föderation |
Salomonen |
Samoa |
Saudi-Arabien |
Schweden |
Schweiz |
Senegal |
Seychellen |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Sri Lanka |
St. Lucia |
St. Vincent und die Grenadinen |
Südafrika |
Sudan |
Vereinigte Republik Tansania |
Thailand |
Togo |
Trinidad und Tobago |
Tschechische Republik |
Tunesien |
Turkmenistan |
Tuvalu |
Uganda |
Ukraine |
Ungarn |
Uruguay |
Usbekistan |
Vanuatu |
Venezuela |
Vereinigte Arabische Emirate |
Vereinigtes Königreich |
Vietnam |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäss den Bestimmungen von Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China von 1990 entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung finden.
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewandt. Das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen findet bis zu einer anderweitigen Mitteilung der Regierung Chinas keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Macao.
Folgende Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft1: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 175 Abs. 1 befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Erreichung folgender Ziele dienen:
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsreduzierungsverpflichtungen aus dem Protokoll durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen erfolgen wird und dass sie bereits Rechtsakte erlassen hat, die von dem Protokoll geregelte Fragen betreffen und für ihre Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind.
Die Europäische Gemeinschaft wird regelmäßig Informationen über einschlägige Rechtsinstrumente der Gemeinschaft im Rahmen der ergänzenden Informationen zur Verfügung stellen, die in ihre nach Art. 12 des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nach dessen Art. 7 Abs. 2 und den auf dieser Grundlage angenommenen Leitlinien nachzuweisen.
Die Ratifikation des Protokolls durch die Französische Republik ist im Zusammenhang mit der von der Europäischen Gemeinschaft übernommenen Verpflichtung nach Art. 4 des Protokolls zu interpretieren. Die Ratifikation erstreckt sich daher nicht auf Territorien der Französischen Republik, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar ist.
Gemäss Art. 4 Abs. 6 des Protokolls bleibt die Französische Republik im Fall des Nichterreichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen dennoch individuell verantwortlich für ihr eigenes Emissionsniveau.
Die Regierung der Republik Kiribati erklärt, davon auszugehen, dass der Beitritt zum Kyoto Protokoll in keiner Weise einen Verzicht irgendwelcher nach Völkerrecht bestehender Rechte hinsichtlich Staatenverantwortlichkeit für negative Auswirkungen des Klimawandels darstellt und dass keine Bestimmung des Kyoto Protokolls so ausgelegt werden kann, dass sie Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts derogiert.
Die Regierung der Republik Nauru ist der Auffassung, dass die Ratifikation des Kyoto Protokolls in keiner Weise einen Verzicht auf Rechtsansprüche nach dem Völkerrecht betreffend die Verantwortlichkeit der Staaten für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen darstellt.
Die Regierung Naurus erklärt weiter, dass sie im Lichte der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen und Einschätzung der Klimaänderung und ihrer Auswirkungen die Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Art. 3 des Kyoto Protokolls für unzureichend betrachtet, um den gefährlichen anthropogenen Einfluss auf das Klimasystem zu verhindern.
Die Regierung Naurus erklärt, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, dass sie allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts derogieren.
Die Ratifikation des Protokolls erstreckt sich nicht auf Tokelau, es sei denn die Regierung Neuseelands übermittelt dem Depositär eine diesbezügliche Erklärung nach entsprechenden Konsultationen mit diesem Territorium.
Schüssel
1 Stand 31. Mai 2002