BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 14. Juni 2005

Teil III

89. Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen

(NR: GP römisch XXI RV 987 AB 1060 S. 98. BR: AB 6628 S. 686.)

89.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Anlagen A und B siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Annexes A und B siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 16. Februar 2005 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten

Albanien

Algerien

Antigua und Barbuda

Äquatorialguinea

Argentinien

Armenien

Aserbaidschan

Äthiopien

Bahamas

Bangladesch

Barbados

Belgien

Belize

Benin

Bhutan

Bolivien

Botsuana

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

Burundi

Chile

China

(einschließlich SVR Hong Kong)

Cook Inseln

Costa Rica

Dänemark

(ohne Färöer Inseln)

Deutschland

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

Ecuador

Europäische Gemeinschaft

El Salvador

Estland

Fidschi

Finnland

Frankreich

Gambia

Georgien

Ghana

Grenada

Griechenland

Guatemala

Guinea

Guyana

Honduras

Indien

Indonesien

Irland

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

Jemen

Jordanien

Kambodscha

Kamerun

Kanada

Katar

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Demokratische Republik Kongo

Demokratische Volksrepublik

Korea

Republik Korea

Kuba

Kuwait

Demokratische Volksrepublik Laos

Lesotho

Lettland

Liberia

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Malawi

Malaysia

Malediven

Mali

Malta

Marokko

Marshallinseln

Mauritius

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien

Mexiko

Föderierte Staaten von Mikronesien

Moldau

Mongolei

Mosambik

Myanmar

Namibia

Nauru

Neuseeland

(ohne Tokelau)

Nicaragua

Niederlande

(für das Königreich in Europa)

Niger

Nigeria

Niue

Norwegen

Oman

Pakistan

Palau

Panama

Papua-Neuguinea

Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Ruanda

Rumänien

Russische Föderation

Salomonen

Samoa

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Senegal

Seychellen

Slowakei

Slowenien

Spanien

Sri Lanka

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Südafrika

Sudan

Vereinigte Republik Tansania

Thailand

Togo

Trinidad und Tobago

Tschechische Republik

Tunesien

Turkmenistan

Tuvalu

Uganda

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Usbekistan

Vanuatu

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigtes Königreich

Vietnam

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

China:

Gemäss den Bestimmungen von Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China von 1990 entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung finden.

Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewandt. Das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen findet bis zu einer anderweitigen Mitteilung der Regierung Chinas keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Macao.

Europäische Gemeinschaft:

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Art. 24 Abs. 3 des Protokolls von Kyoto

Folgende Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft1: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 175 Abs. 1 befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Erreichung folgender Ziele dienen:

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsreduzierungsverpflichtungen aus dem Protokoll durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen erfolgen wird und dass sie bereits Rechtsakte erlassen hat, die von dem Protokoll geregelte Fragen betreffen und für ihre Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind.

Die Europäische Gemeinschaft wird regelmäßig Informationen über einschlägige Rechtsinstrumente der Gemeinschaft im Rahmen der ergänzenden Informationen zur Verfügung stellen, die in ihre nach Art. 12 des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nach dessen Art. 7 Abs. 2 und den auf dieser Grundlage angenommenen Leitlinien nachzuweisen.

Frankreich:

Die Ratifikation des Protokolls durch die Französische Republik ist im Zusammenhang mit der von der Europäischen Gemeinschaft übernommenen Verpflichtung nach Art. 4 des Protokolls zu interpretieren. Die Ratifikation erstreckt sich daher nicht auf Territorien der Französischen Republik, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar ist.

Gemäss Art. 4 Abs. 6 des Protokolls bleibt die Französische Republik im Fall des Nichterreichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen dennoch individuell verantwortlich für ihr eigenes Emissionsniveau.

Kiribati:

Die Regierung der Republik Kiribati erklärt, davon auszugehen, dass der Beitritt zum Kyoto Protokoll in keiner Weise einen Verzicht irgendwelcher nach Völkerrecht bestehender Rechte hinsichtlich Staatenverantwortlichkeit für negative Auswirkungen des Klimawandels darstellt und dass keine Bestimmung des Kyoto Protokolls so ausgelegt werden kann, dass sie Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts derogiert.

Nauru:

Die Regierung der Republik Nauru ist der Auffassung, dass die Ratifikation des Kyoto Protokolls in keiner Weise einen Verzicht auf Rechtsansprüche nach dem Völkerrecht betreffend die Verantwortlichkeit der Staaten für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen darstellt.

Die Regierung Naurus erklärt weiter, dass sie im Lichte der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen und Einschätzung der Klimaänderung und ihrer Auswirkungen die Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Art. 3 des Kyoto Protokolls für unzureichend betrachtet, um den gefährlichen anthropogenen Einfluss auf das Klimasystem zu verhindern.

Die Regierung Naurus erklärt, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, dass sie allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts derogieren.

Neuseeland:

Die Ratifikation des Protokolls erstreckt sich nicht auf Tokelau, es sei denn die Regierung Neuseelands übermittelt dem Depositär eine diesbezügliche Erklärung nach entsprechenden Konsultationen mit diesem Territorium.

Schüssel

1 Stand 31. Mai 2002