Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 10. Juni 2005 |
Teil III |
88. Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung | |
| (NR: GP XXII RV 654 AB 662 S. 82. BR: AB 7150 S. 715.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG werden die französische und die russische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages dadurch kundgemacht, dass sie im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
The Republic of Austria declares in accordance with Article 16 (2) of the Convention that it accepts both of the means of dispute settlement mentioned in Paragraph 2 as compulsory in relation to any party accepting an obligation concerning one or both of these means of dispute settlement.
La République d´Autriche déclare conformément à l´article 16 (2) qu´elle accepte les deux modes de règlement des différends mentionnés dans paragraphe 2 comme obligatoire en regard de toute partie considérant comme obligatoire l´un ou l´autre des modes de règlement ci-mentionnés, ou les deux.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Jänner 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 3 für Österreich mit 17. April 2005 in Kraft getreten.
Albanien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Belarus |
Belgien |
Bulgarien |
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
Europäische Gemeinschaft |
Estland |
Finnland |
Frankreich (ohne Neukaledonien, Französisch-Polynesien und Wallis und Futuna) |
Georgien |
Italien |
Kasachstan |
Kirgisistan |
Lettland |
Litauen |
Malta |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Moldau |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Norwegen |
Polen |
Portugal |
Rumänien |
Slowenien |
Spanien |
Tadschikistan |
Tschechische Republik |
Turkmenistan |
Ukraine |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäss dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäss Artikel 175, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
-- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
-- Schutz der menschlichen Gesundheit,
-- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
-- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits Rechtsakte zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten erlassen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und dass sie dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäss Art. 19 des Übereinkommens eine Aufstellung dieser Rechtsakte übermitteln und diese gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt weiter, dass die geltenden Rechtsakte die Umsetzung der aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens resultierenden Verpflichtungen nicht zur Gänze abdecken, da sie sich auf Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen durch Privatpersonen und Behörden beziehen, die nicht zu den Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d zählen, und dass demgemäss zum Zeitpunkt der Genehmigung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft die Mitgliedstaaten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich sind und dies solange bleiben bis die Gemeinschaft allenfalls in Ausübung ihrer Befugnisse nach dem EG Vertrag die Umsetzung dieser Verpflichtungen abdeckende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erlässt.
Die Gemeinschaft weist weiter auf ihre anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung hin, wonach ihre Einrichtungen das Übereinkommen im Rahmen der bestehenden und zukünftigen Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten und anderer relevanter gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen auf dem vom Übereinkommens geregelten Gebiet anwenden werden.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen, die durch geltendes Gemeinschaftsrecht erfasst sind, verantwortlich.
Die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt naturgemäß einer ständigen Entwicklung.
Zu Art. 9 des Übereinkommens weist die Europäische Gemeinschaft auf Art. 2 (2) und Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen hin. Diese Bestimmungen geben den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit, in Ausnahmefällen und unter genau festgelegten Bedingungen bestimmte Einrichtungen und Organisationen von den Bestimmungen über Überprüfungsverfahren in bezug auf Entscheidungen über Informationsersuchen auszunehmen.
Aus diesem Grund umfasst die Ratifikation des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft auch Vorbehalte ihrer Mitgliedstaaten in dem Umfang, dass solche Vorbehalte mit Art. 2 (2) und Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG vereinbar sind.
1. Finnland ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 über den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren nicht im Stadium des Entscheidungsprozesses für eine Tätigkeit angewendet werden müssen, in welchem eine grundsätzliche Entscheidung durch die Regierung getroffen wird, die dann vom Parlament bestätigt oder abgelehnt wird; dies unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 im darauf folgenden Stadium des Entscheidungsprozesses für die Tätigkeit anwendbar sind.
2. Einige in Anhang römisch eins zum Übereinkommen genannte Tätigkeiten können nachfolgende Entscheidungen öffentlicher Behörden erfordern, ob die in Frage stehende Tätigkeit genehmigt wird. Finnland ist der Auffassung, dass jede Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung festlegt, in welchem Stadium die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer den Bestimmungen des Art. 6 unterliegenden Entscheidung, Handlung oder Unterlassung nach Art. 9 Abs. 2 angefochten werden kann.
Norwegen erklärt gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, dass es die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorlegen wird.
Das Vereinigte Königreich versteht die Bezugnahmen in Art. 1 und dem siebenten Absatz der Präambel dieses Übereinkommens auf das Recht jedes Menschen, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben als Ausdruck einer Bestrebung, die zur Aushandlung dieses Übereinkommens geführt hat und die vom Vereinigten Königreich vollständig geteilt wird. Die Rechte, die jede Vertragspartei nach Art. 1 garantiert, sind auf das Recht auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt.
Schüssel
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.