Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 2. Juni 2005 |
Teil römisch drei |
81. Verordnung: | Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn |
Gemäß Artikel eins, Absatz 3, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Praktikantenabkommen), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,, wird verordnet:
Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.
Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
Bartenstein