Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 2. Juni 2005 |
Teil römisch drei |
80. Verordnung: | Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn |
Gemäß Artikel 2, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1998,, in der Fassung des Zusatzprotokolls Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 217 aus 2002,, wird verordnet:
Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.
Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
Bartenstein