BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 26. Jänner 2005

Teil römisch drei

6. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 3 aus 2004, gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten

6. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 3 aus 2004, gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten

Die Multilaterale Vereinbarung RID 3 aus 2004, gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2005,) haben folgende weitere RID-Vertragsparteien unterzeichnet:

 

RID - Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Belgien

15. Dezember 2004

Vereinigtes Königreich

1. Dezember 2004

Schüssel