BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 1. April 2005

Teil römisch drei

40. Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 198 Ausschussbericht 301 Sitzung 38. Bundesrat:, Ausschussbericht 6912 Sitzung 703.)

40.

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung1 dadurch zu erfolgen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

 

[deutscher Vertragstext/siehe Anlagen]

 

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Beschlusses am 9. März 2004 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik hinterlegt. Der Beschluss ist gemäß seinem Artikel 2, Absatz 2, für Österreich mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der italienischen Republik haben folgende weitere Staaten den Beschluss ratifiziert:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Schüssel

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.