Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 21. Jänner 2005 |
Teil III |
3. Kundmachung: | Geltungsbereich des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und des Zweiten Protokolls zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften |
Das Erste Protokoll betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 1998,) ist laut Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union gemäß seinem Artikel 6 mit 1. August 2004 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich1, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich in Kraft getreten.
Das Zweite Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 1998,) ist laut Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union gemäß seinem Artikel 3 mit 1. August 2004 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich in Kraft getreten.
Schüssel
1 gemäß dem Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 1998,