BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 29. Dezember 2005

Teil römisch drei

220. Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 825 Ausschussbericht 987 Sitzung 112. Bundesrat:, Ausschussbericht 7313 Sitzung 723.)

220.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

[Deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[Englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten

Albanien

Algerien

Äquatorialguinea

Argentinien

Armenien

Australien

Aserbaidschan

Bahrain

Belarus

Belgien

Belize

Benin

Bosnien und Herzegowina

Botsuana

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

Chile

Costa Rica

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Estland

Frankreich

Gambia

Grenada

Guatemala

Guinea

Guyana

Jamaika

Kanada

Kap Verde

Kenia

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Demokratische Republik Kongo

Kroatien

Laos

Lesotho

Lettland

Libanon

Liberia

Libysch-Arabische Dschamahirija

Litauen

Madagaskar

Malawi

Mali

Malta

Mauretanien

Mauritius

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien

Mexiko

Moldau

Monaco

Myanmar

Namibia

Neuseeland

Nicaragua

Niederlande (für das Königreich in Europa)

Niger

Nigeria

Norwegen

Oman

Panama

Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Ruanda

Rumänien

Russische Föderation

Sambia

Schweden

Senegal

Serbien und Montenegro

Seychellen

Slowenien

Slowakei

Spanien

St. Kitts und Nevis

Südafrika

Tadschikistan

Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Ukraine

Uruguay

Venezuela

Vereinigte Staaten

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Algerien:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 2, dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit dieser Art nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.

Australien:

Die Regierung von Australien erklärt hiermit, dass nichts in dem Protokoll so zu verstehen ist, als dass Australien Verpflichtungen auferlegt werden, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Australien bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.

Aserbaidschan: Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann, solange diese Gebiete nicht von der Besetzung befreit sind.

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden erachtet.

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.

Ecuador:

Kraft der Befugnisse gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Artikel 15, Absatz 2, betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.

El Salvador:

Im Hinblick auf Artikel 15, Absatz 3, erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.

Kolumbien:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 15, Absatz 2, des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.

Litauen:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.

Malawi:

Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Artikel 16, Absatz 4,). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Artikel 15, Absatz 2, über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.

Myanmar:

Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Artikel 20, erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Moldau:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.

Neuseeland:

Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mit:

In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.

Südafrika:

Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.

Tunesien:

Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.

Vereinigte Staaten: Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Hinblick auf die im Protokoll gegen den Menschenhandel angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aus diesem Protokoll in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundprinzipien des Föderalismus steht, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von "Sklaverei" und "unfreiwilliger Zwangsarbeit" regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 15, Absatz 3, erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden erachten.

Interpretative Erklärung:

Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die Verpflichtung, Straftaten in dem Protokoll als Haupttaten anzuführen, im Lichte von Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, als dass die Vertragsstaaten, deren Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Katalog mit bestimmten Haupttaten vorsieht, aufgefordert werden, in solch einen Katalog eine umfassende Reihe von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel aufzunehmen.

Schüssel

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht