BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 29. Dezember 2005

Teil III

217. Kundmachung:

Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

217. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 1998,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Afghanistan

30. August 2005

Belarus

23. August 2001

Georgien

9. August 1999

Kasachstan

15. Jänner 1999

Mexiko

7. Juni 2000

Moldau

31. Jänner 2002

St. Kitts und Nevis

1. Februar 2002

Swasiland

14. Februar 2000

Timor-Leste

7. Mai 2003

Trinidad und Tobago

10. November 2000

Ukraine

10. Juni 2002

Serbien und Montenegro hat erklärt, sich mit Wirkung vom 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Folgende Staaten haben erklärt, sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention an die Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Artikel eins, dieser Konvention für gebunden zu erachten:

Afghanistan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Mexiko, Moldau, St. Kitts und Nevis, Serbien und Montenegro, Swasiland, Timor-Leste, Trinidad und Tobago.

Weiters haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten folgende Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:

Georgien:

Gemäß Artikel 40, Absatz eins, des Abkommens ist dieses Abkommen vor der vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit von Georgien nur auf das Hoheitsgebiet anwendbar, auf dem die Gerichtsbarkeit von Georgien ausgeübt wird.

Mexiko: Interpretative Erklärungen:

Die mexikanische Regierung wird sich das Recht vorbehalten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und unbeschadet der in Artikel eins, der Konvention und Artikel eins, des Protokolls zur Konvention enthaltenen Begriffsbestimmung den Flüchtlingsstatus zu bestimmen und zu gewähren.

Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die mexikanische Regierung befugt, Flüchtlingen im Rahmen ihrer Bevölkerungspolitik und insbesondere ihrer Flüchtlingspolitik hinsichtlich der Einbürgerung und Eingliederung größere Erleichterungen zu gewähren als Ausländern im Allgemeinen.

Vorbehalte:

Die mexikanische Regierung ist davon überzeugt, dass es wichtig ist, dass alle Flüchtlinge die Möglichkeit haben, bezahlte Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, und bestätigt, ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die gleiche Behandlung zu gewähren wie Ausländern im Allgemeinen, einschließlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die den Prozentsatz an ausländischen Arbeitnehmern festlegen, die von Unternehmern in Mexiko beschäftigt werden dürfen, wobei dies nicht die Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte berührt.

Da jedoch die mexikanische Regierung Flüchtlingen, die die in Artikel 17, Absatz 2, Litera a,, b und c der Konvention genannten Bedingungen erfüllen, nicht die automatische Ausdehnung der für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erfüllenden Voraussetzungen garantieren kann, erklärt sie einen ausdrücklichen Vorbehalt zu den genannten Bestimmungen.

Die mexikanische Regierung behält sich das Recht vor, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Flüchtlingen einen oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen und die Bedingungen für den Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb des mexikanischen Hoheitsgebiets festzulegen und erklärt daher einen ausdrücklichen Vorbehalt zu den Artikeln 26 und 31 Absatz 2,

Unbeschadet der Einhaltung des in Artikel 33, der Konvention niedergelegten Grundsatzes des Verbots der Ausweisung erklärt die mexikanische Regierung aufgrund Artikel 33, der Staatsverfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 32, der Konvention.

Moldau:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 40, Absatz eins, des Abkommens erklärt die Republik Moldau, dass vor der vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf das Hoheitsgebiet anwendbar sind, auf dem die Gerichtsbarkeit der Republik Moldau ausgeübt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Republik Moldau wird die Bestimmungen dieses Abkommens anwenden, ohne einen Unterschied wegen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes zu machen, wie in Artikel 3, des Abkommens festgehalten.
  3. Ziffer 3
    Im Sinne dieses Abkommens wird unter dem Ausdruck "Wohnsitz" der ständige und gesetzliche Wohnort verstanden.
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Abkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Abkommens, nach welchen Flüchtlingen keine ungünstigere Behandlung gewährt werden soll als sie sonst üblicherweise Fremden gewährt wird, nicht so zu interpretieren, dass sie dazu verpflichten, Flüchtlinge so zu behandeln wie die Staatsangehörigen jener Staaten, mit denen die Republik Moldau regionale Zollabkommen, wirtschaftliche, politische und sozialversicherungsrechtliche Abkommen abgeschlossen hat.
  5. Ziffer 5
    Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Abkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 13, als Empfehlungen und nicht als Verpflichtungen zu betrachten.
  6. Ziffer 6
    Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Abkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 17, Absatz 2, als Empfehlungen und nicht als Verpflichtungen zu betrachten.
  7. Ziffer 7
    Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Abkommens interpretiert die Republik Moldau die Bestimmungen von Artikel 21, des Abkommens als nicht verpflichtend, Flüchtlingen Unterkunft zu gewähren.
  8. Ziffer 8
    Die Regierung der Republik Moldau behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 24, so zu interpretieren, dass sie die verfassungsrechtlichen und innerstaatlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Arbeit und sozialen Schutz nicht verletzen.
  9. Ziffer 9
    Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Abkommens behält sich die Republik Moldau anlässlich der Umsetzung von Artikel 26, dieses Abkommens das Recht vor, Wohnorte für bestimmte Flüchtlinge oder Gruppen von Flüchtlingen im Interesse des Staates und der Gesellschaft zu errichten.
  10. Ziffer 10
    Die Republik Moldau wird die Bestimmungen von Artikel 31, dieses Abkommens ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes für die Rechtsstellung von Flüchtlingen anwenden.

Timor-Leste:

Im Einklang mit Artikel 42, der Konvention erklärt die Demokratische Republik Timor-Leste anlässlich ihres Beitritts Vorbehalte zu den Artikel 16, Absatz 2,, 20, 21, 22, 23 und 24.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte und Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. geändert:

Malta:

Malta hat hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention mit Wirksamkeit vom 17. Jänner 2002 einen Wechsel zu Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Artikel eins, erklärt und mit gleichem Datum seine Vorbehalte1 zu Artikel 7, Absatz 2,, Artikel 14,, 27, 28, Artikel 7, Absatz 3,, 4 und 5, Artikel 8,, 9, 17, 18, 31 und 32 zurückgezogen.

Mit Wirkung vom 24. Februar 2004 hat Malta seine Vorbehalte hinsichtlich der Artikel 23,, 11 und 34 der Konvention zurückgezogen.

Finnland:

Am 7. Oktober 2004 teilte die Regierung der Republik Finnland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes mit:

Während die Beitrittsurkunde Vorbehalte1, unter anderem, zu Artikel 7, Absatz 2,, Artikel 8,, Artikel 12, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins, Litera b und Absatz 3,, Artikel 25, sowie Artikel 28, Absatz eins, des Abkommens enthielt, zieht die Regierung von Finnland hiermit die genannten Vorbehalte zurück, wobei der Generalvorbehalt betreffend Staatsangehörige von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden sowie der Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, aufrecht bleiben.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 3. Dezember 1999 erklärt, dass die Konvention mit dem erklärten Vorbehalt Chinas auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Schüssel

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1974,