BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 25. November 2005

Teil III

205. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

205. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Russische Föderation am 10. August 2005 die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden1 nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2005,) wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Das Amt des Generalstaatsanwaltes der Russischen Föderation;
  2. Ziffer 2
    Das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation;
  3. Ziffer 3
    Das Bundesmeldeamt (Rosregistratsia) und dessen Einrichtungen in den der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsgebieten;
  4. Ziffer 4
    Die Standesämter der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;
  5. Ziffer 5
    Das Bundeskontrollamt für Bildung und Wissenschaft;
  6. Ziffer 6
    Das Bundesarchivamt und die ermächtigten Stellen für Archivangelegenheiten der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 606/1992