205. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Russische Föderation am 10. August 2005 die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden1 nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 154/2005) wie folgt geändert:Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Russische Föderation am 10. August 2005 die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden1 nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2005,) wie folgt geändert:
Das Amt des Generalstaatsanwaltes der Russischen Föderation;
Das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation;
Das Bundesmeldeamt (Rosregistratsia) und dessen Einrichtungen in den der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsgebieten;
Die Standesämter der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;
Das Bundeskontrollamt für Bildung und Wissenschaft;
Das Bundesarchivamt und die ermächtigten Stellen für Archivangelegenheiten der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden.
Schüssel