BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 25. November 2005

Teil römisch drei

203. Kundmachung:

Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

203. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme-

bzw. Beitrittsurkunde:

Afghanistan

10. Februar 2003

Albanien

31. Jänner 2003

Barbados

10. Dezember 2002

Burkina Faso

16. April 2004

Burundi

21. September 2004

Dominikanische Republik

12. Mai 2005

Dschibuti

5. November 2002

Georgien

5. September 2003

Guinea

14. Juli 2003

Kenia

15. März 2005

Kolumbien

5. August 2002

Kongo

3. Mai 2004

Republik Korea

13. November 2002

Liberia

22. September 2004

Litauen

12. Mai 2003

Malawi

19. September 2002

Malta

29. November 2002

Mexiko

28. Oktober 2005

Sambia

13. November 2002

Samoa

16. September 2002

St. Vincent und die Grenadinen

3. Dezember 2002

Vereinigte Republik Tansania

20. August 2002

Timor-Leste

6. September 2002

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts erklärt Albanien, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Ministerium für Justiz, Abteilung für internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz, zu senden sind.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in albanischer Sprache und in einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, Englisch oder Französisch, abgefasst sein müssen.

Georgien:

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Römischen Statuts ist jedes Ersuchen um Zusammenarbeit oder zusätzliche Unterlagen in georgischer Sprache oder entsprechender Übersetzung abzufassen.

Kolumbien:

Die kolumbianische Regierung erklärt gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst sein müssen. Als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen wird die Botschaft Kolumbiens im Königreich der Niederlande bestimmt.

Litauen:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt die Republik Litauen, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit direkt an das Ministerium für Justiz oder die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen übermittelt werden können.

Malta:

Malta erklärt hinsichtlich Artikel 20, Absatz 3, Litera a und b des Statuts, dass gemäß seiner Verfassung keine Person, die beweisen kann, dass sie von einem zuständigen Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder freigesprochen wurde, neuerlich wegen dieser Straftat oder einer anderen Straftat, deretwegen sie anlässlich des Gerichtsverfahrens für erstere Straftat verurteilt werden hätte können, ausgenommen infolge einer Anordnung eines höheren Gerichts im Rahmen des Berufungsverfahrens in Bezug auf die Verurteilung oder den Freispruch, vor Gericht gestellt werden darf; und keine Person darf wegen einer Straftat belangt werden, wenn sie beweisen kann, dass ihr hiefür die Strafe erlassen wurde.

Es wird davon ausgegangen, dass gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Verfahren wie in Artikel 20, Absatz 3, Litera a und b des Statuts beschrieben, als null und nichtig zu betrachten wäre und daher bei der Anwendung der oben genannten Verfassungsbestimmung nicht in Betracht gezogen würde. Diese Frage war allerdings niemals Gegenstand einer Entscheidung vor den maltesischen Gerichten.

Das Begnadigungsrecht wird in Malta nur im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich jenen nach diesem Statut ausgeübt.

Malta erklärt gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache abgefasst oder, wo erforderlich, von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Mexiko:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts erklärt Mexiko, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln sind.

Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, dieses Artikels und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Samoa:

Die Regierung Samoas teilt gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts mit, dass die Ständige Vertretung Samoas bei den Vereinten Nationen als zuständige Stelle für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien und dem Gerichtshof bestimmt wird, als Sprache wird Englisch gewählt.

Timor-Leste:

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, wird Englisch als offizielle Sprache für die Kommunikation zwischen dem Gerichtshof und der Regierung der Demokratischen Republik Osttimor bestimmt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen gemäß Artikel 87, des Römischen Statuts abgegeben:

Argentinien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts erklärt die Argentinische Regierung, dass sie den diplomatischen Weg für die Kommunikation mit dem Gerichtshof wählt. Mitteilungen des Internationalen Strafgerichtshofs sind an die Botschaft der Argentinischen Republik in Den Haag zu richten, die sie an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel weiterleitet, welches die zuständigen Behörden erforderlichenfalls befasst.

Australien:

In Bezug auf Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts bestimmt die australische Regierung die australische Botschaft in den Niederlanden als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Artikel.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Artikel in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Frankreich:

Erklärung gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 :,

Die Übermittlung von Mitteilungen zwischen Frankreich und dem Gerichtshof hat auf diplomatischem Weg über die Botschaft Frankreichs in Den Haag zu erfolgen. Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs sind im Original oder in Form beglaubigter Kopien unter Anschluss der zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen zu stellen. In dringenden Fällen können solche Unterlagen dem Generalstaatsanwalt (Procureur de la République) für Paris übermittelt werden. Danach sind sie auf diplomatischem Weg zu übermitteln.

Griechenland:

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts, dass bis zu einer weiteren Mitteilung Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg zu stellen sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt die Hellenische Republik, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen von einer Übersetzung ins Griechische begleitet sein müssen.

Honduras:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts bestimmt die Republik Honduras das Ministerium für Inneres und Justiz als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Hinsichtlich Artikel 103, erklärt die Republik Honduras ihre Bereitschaft, vom Gerichtshof verurteilte Personen zu übernehmen, wenn diese Personen Staatsangehörige von Honduras sind, der Gerichtshof ihre Fälle gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera c, entschieden hat und die Dauer der Strafe gleich oder geringer ist als die nach honduranischem Gesetz vorgesehene Höchststrafe für die Straftat, deretwegen sie verurteilt worden sind.

Island:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts bestimmt Island das Ministerium für Justiz als zuständige Stelle für die Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache, einer der Arbeitssprachen des Gerichtshofs, zu übermitteln sind.

Italien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 ersucht Italien um Übermittlung von den in Artikel 87, des Statuts vorgesehenen Ersuchen um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg. Diese Ersuchen und die relevanten Unterlagen sind auf Italienisch unter Beifügung einer französischen Übersetzung zu stellen.

Kroatien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts erklärt Kroatien, dass Ersuchen des Gerichtshofs auf diplomatischem Weg an das Justizministerium, Abteilung für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof, zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in kroatischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Lesotho:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts sind hinsichtlich des Königreichs Lesotho Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen auf diplomatischem Weg zu stellen, dies ist das Außenministerium des Königreichs Lesotho, die Kommunikation hat in englischer Sprache zu erfolgen.

Luxemburg:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, wählt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Französisch als Sprache; die Botschaft des Großherzogtums Luxemburg in Den Haag ist die geeignetste Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof.

Mali:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts erklärt die Regierung Malis, dass Ersuchen um Zusammenarbeit in französischer Sprache auf diplomatischem Weg zu stellen sind.

Marshallinseln:

Erklärung gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 :,

Die Ständige Vertretung der Marschallinseln bei den Vereinten Nationen wird als zuständige Stelle für die Kommunikation zwischen dem Gerichtshof und den Vertragsparteien bestimmt, als Sprache wird Englisch gewählt.

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg oder direkt an das Justizministerium, der für den Empfang derartiger Ersuchen zuständigen Stelle, zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 87, Absatz 2, des Statuts wird erklärt, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen entweder in mazedonischer oder englischer Sprache zu übermitteln sind.

Namibia:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts bestimmt die Republik Namibia den diplomatischen Weg oder den Permanent Secretary des Ministeriums für Justiz der Regierung der Republik Namibia als zuständige Stelle für die Kommunikation.

In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt die Republik Namibia, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.

Neuseeland:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts teilt die Regierung Neuseelands mit, dass sie den diplomatischen Weg über die Botschaft Neuseelands in Den Haag für die Kommunikation mit dem Gerichtshof wählt und Englisch als bevorzugte Sprache für die Kommunikation bestimmt.

Niederlande:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Statuts bestimmt das Königreich der Niederlande Englisch als Sprache für die Kommunikation und das Justizministerium (Büro für Rechtshilfe in Strafsachen) als für den Empfang von Mitteilungen zuständige nationale Behörde.

Panama:

Erklärung gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 :,

Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs an Panama gemäß Artikel 87, Absatz eins, Litera a, des Statuts sind auf diplomatischem Weg zu stellen.

Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, dieses Artikels und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Peru:

Erklärung gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 :,

Das Außenministerium Perus, vertreten durch die Botschaft Perus im Königreich der Niederlande, wird als zuständige Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof bestimmt; Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs an Peru müssen in spanischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Spanische begleitet sein.

Sierra Leone:

Erklärung gemäß Artikel 87, Absatz eins und 2 :,

Die Ständige Vertretung Sierra Leones bei den Vereinten Nationen bleibt die für die Kommunikation zwischen Sierra Leone als Vertragspartei und dem Gerichtshof zuständige Stelle, als Sprache wird Englisch gewählt.

Uruguay:

Gemäß Artikel 87, Absatz eins, des Statuts bestimmt die Regierung der Republik Uruguay das Außenministerium als zuständige Stelle für die Kommunikation mit dem Gerichtshof.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark mit 1. Oktober 2004 den Geltungsbereich des Statuts auf Grönland ausgedehnt.

Schüssel