Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegt die Beförderung von UN 1013 KOHLENDIOXID in Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 0,5 Litern keinen anderen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR, vorausgesetzt,
- eins Punkt einsdie für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten;
- eins Punkt 2die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten;
- eins Punkt 3die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt;
- eins Punkt 4die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg;
- eins Punkt 5jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1013“ versehen. Diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.