192. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können192. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll römisch vier) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und zum Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. III Nr. 17/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 171/2002), gemäß Art. 8 des Übereinkommens abgegeben:Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und zum Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll römisch vier) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2002,), gemäß Artikel 8, des Übereinkommens abgegeben:
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Staaten:
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Datum der Abgabe der Notifikationen:
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Protokoll IIProtokoll römisch zwei
in der geänderten Fassung
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Protokoll IVProtokoll römisch vier
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Albanien
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28. August 2002
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28. August 2002
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Belarus
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2. März 2004
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Burkina Faso
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26. November 2003
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26. November 2003
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Chile
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15. Oktober 2003
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15. Oktober 2003
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Costa Rica
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17. Dezember 1998
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Ecuador
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16. Dezember 2003
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Guatemala
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30. August 2002
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Honduras
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30. Oktober 2003
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30. Oktober 2003
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Lettland
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22. August 2002
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Liberia
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16. September 2005
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16. September 2005
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Malta
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24. September 2004
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24. September 2004
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Mauritius
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24. Dezember 2002
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die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
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31. Mai 2005
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Pakistan
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9. März 1999
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Paraguay
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22. September 2004
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Polen
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14. Oktober 2003
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23. September 2004
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Rumänien
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25. August 2003
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25. August 2003
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Russische Föderation
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2. März 2005
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Serbien und Montenegro
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12. August 2003
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Sierra Leone
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30. September 2004
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30. September 2004
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Slowenien
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3. Dezember 2002
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3. Dezember 2002
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Sri Lanka
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24. September 2004
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24. September 2004
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Türkei
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2. März 2005
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2. März 2005
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Turkmenistan
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19. März 2004
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Ukraine
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28. Mai 2003
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Venezuela
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19. April 2005
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Zypern
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22. Juli 2003
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22. Juli 2003
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Anlässlich ihrer Notifikation haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
zum Protokoll II in der geänderten Fassung:zum Protokoll römisch zwei in der geänderten Fassung: Belarus:
Gemäß Z 3 c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II schiebt die Republik Belarus die Umsetzung von Z 3 b des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls II auf.Gemäß Ziffer 3, c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls römisch zwei schiebt die Republik Belarus die Umsetzung von Ziffer 3, b des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls römisch zwei für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls römisch zwei auf.
Lettland:
Gemäß Z 2 c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II erklärt die Republik Lettland, dass sie die Umsetzung von Z 2 b für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls II aufschiebt.Gemäß Ziffer 2, c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls römisch zwei erklärt die Republik Lettland, dass sie die Umsetzung von Ziffer 2, b für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls römisch zwei aufschiebt.
Pakistan: Artikel 1:
Pakistan geht davon aus, dass zum Zwecke der Interpretation die Bestimmungen von Art. 1 präzendentiell für Bestimmungen bzw. Maßnahmen in jedem anderen Artikel wirken.Pakistan geht davon aus, dass zum Zwecke der Interpretation die Bestimmungen von Artikel eins, präzendentiell für Bestimmungen bzw. Maßnahmen in jedem anderen Artikel wirken.
Die Rechte und Verpflichtungen, die aus den in Art. 1 dargestellten Situationen entstehen, sind absolut und unveränderlich und die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls kann nicht dahingehend ausgelegt werden, entweder direkt oder indirekt, dass sie das Recht der Völker beeinträchtigen, gegen koloniale oder andere fremde Vorherrschaften und ausländische Besetzung zu kämpfen in Ausübung ihres unveräußerlichen Rechtes der Selbstbestimmung wie in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben sowie in der Erklärung über Prinzipien des Internationalen Rechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben.Die Rechte und Verpflichtungen, die aus den in Artikel eins, dargestellten Situationen entstehen, sind absolut und unveränderlich und die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls kann nicht dahingehend ausgelegt werden, entweder direkt oder indirekt, dass sie das Recht der Völker beeinträchtigen, gegen koloniale oder andere fremde Vorherrschaften und ausländische Besetzung zu kämpfen in Ausübung ihres unveräußerlichen Rechtes der Selbstbestimmung wie in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben sowie in der Erklärung über Prinzipien des Internationalen Rechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben.
Die Bestimmungen des Protokolls sollten jederzeit beachtet werden, abhängig von den Umständen.
Artikel 2 Absatz 3:
Im Kontext des Ausdruckes „in erster Linie“ geht Pakistan davon aus, dass jene Antipanzerminen, die Antipersonenminen als Zünder verwenden, jedoch nicht durch Kontakt mit einer Person explodieren, keine Antipersonenminen sind.
Artikel 3 Absatz 9:
Pakistan geht davon aus, dass eine Landfläche für sich selbst ein legitimes militärisches Ziel für den Zweck des Einsatzes von Landminen sein kann, wenn dessen Neutralisierung bzw. Ausschaltung unter den jeweils geltenden Umständen einen klaren militärischen Vorteil darstellt.
Technischer Anhang Ziffer 2 c und 3 c:
Pakistan erklärt, dass die Umsetzung der Ziffern 2 b und 3 a und b aufgeschoben wird, wie in Ziffer 2 c und 3 c jeweils vorgesehen.
Russische Föderation:
Für die Auslegung von Art. 3 Abs. 10 lit. c des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter Alternativen nichttödliche Vorrichtungen und Technologien, die keine Antipersonenminen sind und die vorübergehend eine oder mehrere Personen behindern, paralysieren oder ihre Anwesenheit anzeigen können, ohne ihnen einen irreversiblen Schaden zuzufügen;Für die Auslegung von Artikel 3, Absatz 10, Litera c, des Protokolls römisch zwei versteht die Russische Föderation unter Alternativen nichttödliche Vorrichtungen und Technologien, die keine Antipersonenminen sind und die vorübergehend eine oder mehrere Personen behindern, paralysieren oder ihre Anwesenheit anzeigen können, ohne ihnen einen irreversiblen Schaden zuzufügen;
Bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 lit. a des Protokolls II vertritt die Russische Föderation die Auffassung, dass Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind, innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht werden, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein. Die auf diesem Ort bezeichnete Linie der Staatsgrenze darf als Teil der Außenmarkierung eines verminten Gebiets innerhalb der Grenzzone betrachtet werden, wenn es aktive und wiederholte Versuche von bewaffneten Eindringlingen zu deren Überschreitung gibt oder wenn militärische, wirtschaftliche, geographische oder andere Bedingungen den Einsatz von Streitkräften unmöglich machen. Die Zivilbevölkerung wird rechtzeitig über die Gefahr der Minen informiert werden und darf das verminte Gebiet nicht betreten;Bei der Umsetzung von Artikel 5, Absatz 2, Litera a, des Protokolls römisch zwei vertritt die Russische Föderation die Auffassung, dass Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind, innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht werden, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein. Die auf diesem Ort bezeichnete Linie der Staatsgrenze darf als Teil der Außenmarkierung eines verminten Gebiets innerhalb der Grenzzone betrachtet werden, wenn es aktive und wiederholte Versuche von bewaffneten Eindringlingen zu deren Überschreitung gibt oder wenn militärische, wirtschaftliche, geographische oder andere Bedingungen den Einsatz von Streitkräften unmöglich machen. Die Zivilbevölkerung wird rechtzeitig über die Gefahr der Minen informiert werden und darf das verminte Gebiet nicht betreten;
Für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. (i) des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter kulturellem oder geistigem Erbe der Völker das Kulturgut gemäß Art. 1 nach dem Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954;Für die Auslegung von Artikel 7, Absatz eins, lit. (i) des Protokolls römisch zwei versteht die Russische Föderation unter kulturellem oder geistigem Erbe der Völker das Kulturgut gemäß Artikel eins, nach dem Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954;
Die Russische Föderation versteht unter der in Z. 2 (a) des Technischen Anhangs zum Protokoll II erwähnten allgemein verfügbaren technischen Minensuchausrüstung die in der Russischen Föderation verfügbare Minensuchausrüstung, die den Erfordernissen der erwähnten Ziffer entspricht.Die Russische Föderation versteht unter der in Ziffer 2, (a) des Technischen Anhangs zum Protokoll römisch zwei erwähnten allgemein verfügbaren technischen Minensuchausrüstung die in der Russischen Föderation verfügbare Minensuchausrüstung, die den Erfordernissen der erwähnten Ziffer entspricht.
Die Russische Föderation wird gemäß Z. 2 (c) und Z. 3 (c) des Technischen Anhangs zu Protokoll II die Einhaltung von Z. 2 (b) und Z 3 (a) und (b) nicht später als innerhalb von neun Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sicherstellen. Die Russische Föderation wird gemäß Ziffer 2, (c) und Ziffer 3, (c) des Technischen Anhangs zu Protokoll römisch zwei die Einhaltung von Ziffer 2, (b) und Ziffer 3, (a) und (b) nicht später als innerhalb von neun Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sicherstellen.
zum Protokoll IV: Polen:
Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV auch in Friedenszeiten einzuhalten sind.Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls römisch vier auch in Friedenszeiten einzuhalten sind.
Schüssel