Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 9. November 2005 |
Teil römisch drei |
191. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2000,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Armenien |
26. April 2002 |
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Aserbaidschan |
15. April 2002 |
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Bosnien und Herzegowina |
12. Juli 2002 |
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Bulgarien |
4. November 2000 |
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Liechtenstein |
8. Februar 2005 |
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Malta |
5. Juni 2002 |
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Serbien und Montenegro |
3. März 2004 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat Aserbaidschan folgende Erklärung abgegeben:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan liegt bei).
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 zurückgezogen:
Infolge des In-Kraft-Tretens am 10. November 2002 des Verfassungsgesetzes Nr. 1 vom 23. Oktober 2002 treten die Absätze 1 und 2 der römisch dreizehn. Übergangs- und Schlussbestimmung der italienischen Verfassung für Mitglieder und Nachkommen des Hauses Savoyen außer Kraft.
Demgemäß, seit 10. November 2002, hat der von Italien formulierte Vorbehalt anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 27. Mai 1987 seinen Zweck verloren und ist wirkungslos.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 653/1986