BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. November 2005

Teil römisch drei

191. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

191. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2000,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Armenien

26. April 2002

Aserbaidschan

15. April 2002

Bosnien und Herzegowina

12. Juli 2002

Bulgarien

4. November 2000

Liechtenstein

8. Februar 2005

Malta

5. Juni 2002

Serbien und Montenegro

3. März 2004

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat Aserbaidschan folgende Erklärung abgegeben:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan liegt bei).

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 zurückgezogen:

Infolge des In-Kraft-Tretens am 10. November 2002 des Verfassungsgesetzes Nr. 1 vom 23. Oktober 2002 treten die Absätze 1 und 2 der römisch dreizehn. Übergangs- und Schlussbestimmung der italienischen Verfassung für Mitglieder und Nachkommen des Hauses Savoyen außer Kraft.

Demgemäß, seit 10. November 2002, hat der von Italien formulierte Vorbehalt anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 27. Mai 1987 seinen Zweck verloren und ist wirkungslos.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 653/1986