Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 9. September 2005 |
Teil römisch drei |
164. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2002,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Aserbaidschan |
20. März 2003 |
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Lettland |
17. Jänner 2005 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel römisch zehn, Absatz 6, des Übereinkommens wird mitgeteilt, dass das Handelsgericht (Economic Court) der Republik Aserbaidschan gemäß Artikel 6, des Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Republik Aserbaidschan die in Artikel römisch vier des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllt.
Die Republik Lettland erklärt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens, dass Artikel römisch zwei, Absatz eins, nicht auf Staatsbehörden und lokale Regierungsbehörden anwendbar ist.
Gemäß Artikel römisch zehn, Absatz 6, des Übereinkommens teilt die Republik Lettland mit, dass die in Artikel römisch vier des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben von der Lettischen Kammer für Handel und Industrie (Latvian Chamber of Commerce and Industry), K. Valdemara Street 35, Riga, LV-1010 Lettland, erfüllt werden.
Schüssel