BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 6. September 2005

Teil römisch drei

158. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

158. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2003,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Moldau

14. Jänner 2004

Rumänien

12. Mai 2004

Ungarn

4. Februar 2004

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Moldau:

Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens wird das Ministerium für Erziehungsfragen der Republik Moldau als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben bestimmt.

Rumänien:

Gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass in den von den Artikeln 8 und 9 erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Artikel 10 vorgesehenen Gründen versagt werden kann.

Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens ist das Justizministerium die rumänische zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Ungarn:

Die Republik Ungarn bestimmt gemäß Artikel 2, des Übereinkommens das Justizministerium als zentrale Behörde zur Wahrnehmung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben.

Die Republik Ungarn behält sich gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht vor, in den von den Artikel 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus dem in Artikel 10, Absatz eins, Litera a, genannten Grund zu versagen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 11. Oktober 2004 die zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, wie folgt geändert:

 

Ministry of Family and Consumer Affairs (Ministeriet for Familie-og Forbrugeranliggender)

Department of Family Affairs (Familiestryrelsen)

Schüssel