120. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat Frankreich am 11. Juli 2005 seine Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“ (BGBl. III Nr. 234/2002 idF BGBl. III Nr. 108/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 59/2004) hinterlegt.Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat Frankreich am 11. Juli 2005 seine Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“ Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2004,) hinterlegt.
Frankreich hat anlässlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
I.) in Bezug auf Art. 2:römisch eins.) in Bezug auf Artikel 2 :
- dass sich die „hochrangigen Straßen“ auf die Begriffe „Autobahnen“ und „Schnellstraßen“ beziehen, wie sie im Anhang I des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das in Espoo am 25. Februar 1991 unterzeichnet wurde, definiert sind;- dass sich die „hochrangigen Straßen“ auf die Begriffe „Autobahnen“ und „Schnellstraßen“ beziehen, wie sie im Anhang römisch eins des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das in Espoo am 25. Februar 1991 unterzeichnet wurde, definiert sind;
II.) in Bezug auf Art. 11:römisch zwei.) in Bezug auf Artikel 11 :
A. dass die Bestimmungen dieses Artikels betreffend die „hochrangigen Straßen“ nicht auf die folgenden Verkehrsinfrastruktur-Projekte anwendbar sind:
a) jene, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zu weniger als 15 % und zu weniger als 6 Kilometer ihrer Länge im Gebiet der Alpen gelegen sind, wie es in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 7. November 1991 definiert ist;
a) jene, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zu weniger als 15 % und zu weniger als 6 Kilometer ihrer Länge im Gebiet der Alpen gelegen sind, wie es in Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 7. November 1991 definiert ist;
b) jene, deren Verwirklichung durch die in Art. 7 Abs. 2 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Erfordernisse gerechtfertigt ist, im Besonderen die Umfahrungsrouten von Ortschaften und Ballungsräumen;
b) jene, deren Verwirklichung durch die in Artikel 7, Absatz 2, des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Erfordernisse gerechtfertigt ist, im Besonderen die Umfahrungsrouten von Ortschaften und Ballungsräumen;
c) jene, die dem Grunde nach am 31. Oktober 2001, dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls, bereits feststanden kraft ihrer Erwähnung im durch die Verordnung Nr. 92-379 vom 1. April 1992 genehmigten nationalen Straßenleitplan, und die dafür bestimmt sind, die folgenden Städte und/oder Autobahnen zu verbinden:
- Die A8 bei Saint-Maximin-la-Sainte-Baume und die A51 bei Cadarache;
- Die A41 bei Villy-Le Pelloux und die A40 bei Saint-Julien-en-Genevois;
- Die A51 bei Digne-les-Bains;
- Die A48 und die A49 bei Voiron;
B. dass die in Abs. 2 lit. c dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen insgesamt beurteilt werden müssen im Hinblick auf die Kriterien des Art. 14 des abgeänderten Rahmengesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezember 1982 über das Binnentransportwesen, Zeilen 1 und 2.“B. dass die in Absatz 2, Litera c, dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen insgesamt beurteilt werden müssen im Hinblick auf die Kriterien des Artikel 14, des abgeänderten Rahmengesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezember 1982 über das Binnentransportwesen, Zeilen 1 und 2.“
Schüssel