BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 27. Juli 2005

Teil römisch drei

120. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“

120. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat Frankreich am 11. Juli 2005 seine Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“ Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2004,) hinterlegt.

Frankreich hat anlässlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

römisch eins.) in Bezug auf Artikel 2 :

- dass sich die „hochrangigen Straßen“ auf die Begriffe „Autobahnen“ und „Schnellstraßen“ beziehen, wie sie im Anhang römisch eins des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das in Espoo am 25. Februar 1991 unterzeichnet wurde, definiert sind;

römisch zwei.) in Bezug auf Artikel 11 :

A. dass die Bestimmungen dieses Artikels betreffend die „hochrangigen Straßen“ nicht auf die folgenden Verkehrsinfrastruktur-Projekte anwendbar sind:

B. dass die in Absatz 2, Litera c, dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen insgesamt beurteilt werden müssen im Hinblick auf die Kriterien des Artikel 14, des abgeänderten Rahmengesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezember 1982 über das Binnentransportwesen, Zeilen 1 und 2.“

Schüssel