BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 12. Juli 2005

Teil römisch drei

119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 468 Ausschussbericht 594 Sitzung 73. Bundesrat:, 7093 Sitzung 712.)

119.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[arabischer Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 2, des Abkommens wurden am 27. September 2004 bzw. 24. März 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.

Schüssel