Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 12. Juli 2005 |
Teil römisch drei |
119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 468 Ausschussbericht 594 Sitzung 73. Bundesrat:, 7093 Sitzung 712.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[arabischer Vertragstext siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 2, des Abkommens wurden am 27. September 2004 bzw. 24. März 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.
Schüssel