Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 30. Juni 2005 |
Teil römisch drei |
105. Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden samt Erklärung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 129 Ausschussbericht 226 Sitzung 35. Bundesrat:, 6878 Sitzung 702.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[französischer Vertragstext siehe Anlagen]
The Republic of Austria, in accordance with Article 8, paragraph 1, of the Additional Protocol to the European Outline Convention on Transfrontier Co-operation between Territorial Communities or Authorities, declares that it will apply the provisions of Article 4 only.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
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Albanien |
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Armenien |
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Aserbaidschan |
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Deutschland |
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Frankreich |
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Lettland |
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Litauen |
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Luxemburg |
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Moldau |
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Niederlande (für das Königreich in Europa) |
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Schweden |
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Schweiz |
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Slowakei |
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Slowenien |
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Ukraine |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Die Republik Albanien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Armenien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls in den von der Republik Armenien besetzen Gebieten bis zur Beendigung der Besetzung nicht garantieren kann.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls angewendet werden.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Lettland erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass es die Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Schweden erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass es die Bestimmungen von Artikel 4, anwenden wird.
Die Schweiz erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Slowenien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Ukraine erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Schüssel