BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 2. August 2004

Teil römisch eins

98. Bundesgesetz:

Chemikaliengesetz-Novelle 2004 – ChemGNov

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 474 Ausschussbericht 566 Sitzung 71. Bundesrat:, 7108 Sitzung 712.)

98. Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 11 bis 16 lautet:

  1. Absatz 11,(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      „In-Verkehr-Setzen“ das Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten und Abgeben. Die Einfuhr gilt ebenfalls als In-Verkehr-Setzen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      „Ausfuhr“ die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt;
    3. Ziffer 3
      „Einfuhr“ das Verbringen von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.
  2. Absatz 12,„Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern oder Lagern zu anderen Zwecken als zum In-Verkehr-Setzen, das Aufbewahren sowie Be- und Verarbeiten.
  3. Absatz 13,„Europäischer Wirtschaftsraum“ ist die Gesamtheit der Staaten, die der Europäischen Union angehören oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, einschließlich der Republik Österreich, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. „EWR-Vertragsstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
  4. Absatz 14,„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.
  5. Absatz 15,„Stand der Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.
  6. Absatz 16,„Detergens“ (Wasch- und Reinigungsmittel) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist, oder eine Zubereitung, die Seifen oder Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:
    1. Ziffer eins
      Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,
    2. Ziffer 2
      Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,
    3. Ziffer 3
      Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und
    4. Ziffer 4
      Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 6 und 8, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 10,, Paragraph 16, Absatz eins bis 6, Paragraph 17, Absatz eins, 2, 5 und 6, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 4 bis 7, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 6 und 7, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 26,, Paragraph 50, Ziffer 3 und 5, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz eins bis 5, Paragraph 54, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 55, Absatz 3 und 4, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 64, Absatz eins und 2, Paragraph 65,, Paragraph 66, Absatz 2 und 3 und Paragraph 75, werden die Bezeichnungen „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ oder „Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102, unbeschadet der in Paragraph 47, Absatz 2, geregelten Rücknahmeverpflichtung;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Zitat „Abs. 3 Ziffer eins, folgende Wortfolge eingefügt:

„und der Pestizide betreffenden Regelungen des Paragraph 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Amtsblatt Nummer L 63 vom 6.3.2003 Seite 1“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Begriff „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 141;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Suchtgifte im Sinne des Paragraph 2, des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 139;“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt. Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „3“, „4“ und „5“. In der neuen Ziffer 3 wird die Wendung „gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Futtermittelgesetzes 1993“ durch den Ausdruck „im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4, Absatz 6, erster Halbsatz lautet:

„Die Paragraphen 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind,“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz 6, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „PMG“ wird durch den Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die Paragraphen 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der römisch drei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 4, Absatz 8, erster Halbsatz lautet:

„Die Paragraphen 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß Paragraph 4, des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 11, Absatz 5, entfällt. Die bisherigen Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5“ und „6“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 16, Absatz 4, entfällt. Die bisherigen Absätze 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „4“ und „5“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 17, entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 17, Absatz 6, wird durch Absatz 6 bis 8 ersetzt:

  1. Absatz 6,(6) Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen Verboten oder Beschränkungen und Bescheide, mit denen gemäß Absatz 4, über Ausnahmen vom Verbot des In-Verkehr-Setzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, unverzüglich unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“
  2. Absatz 7,Wird mit einem Bescheid gemäß Absatz 6, auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von 6 Wochen ab erfolgter Vorlage, spätestens jedoch 3 Monate nach Erlassung des Bescheides, als nichtig zu erklären. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  3. Absatz 8,Soweit von einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Absatz 4, nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 20, einschließlich der Überschrift lautet:

„Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und persistente organische Schadstoffe

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.4.2004 Seite 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004,, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, aus Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.
  4. Absatz 4,Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang römisch fünf der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit das In-Verkehr-Setzen von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden gemäß diesem Bundesgesetz, einer darauf beruhenden Verordnung oder gemäß einer anderen Regelung des Bundes beschränkt oder verboten ist, ist auch die Ausfuhr unzulässig, sofern in den angeführten Regelungen nicht anderes bestimmt ist.
  5. Absatz 5,Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs römisch eins dieser Verordnung (EG) die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 21, entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 21, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 71 a, GewO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 15,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 21, Absatz 7, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 24, entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 24, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „in deutscher Sprache abgefasst“, die Wortfolge „unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 24, Absatz eins, entfallen die bisherigen Ziffern 6 und 7. Die Ziffern 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „6“, „7“ und „8“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Aufzählung „Z 5 bis 10“ durch „Z 5 bis 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „die mehr als 1 %“ durch die Wortfolge „die 1 % oder mehr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 24, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäß den Kennzeichnungsvorschriften des Staates, für den sie bestimmt sind, gekennzeichnet werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 25, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kostenlos zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 29, samt Überschrift lautet:

„Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

Paragraph 29,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien, Amtsblatt Nummer L 104 vom 8.4.2004 Seite 1, zuständige Behörde.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß Paragraph 24 und gemäß Artikel 11, der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
  2. Absatz 2,Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins,) nach den Vorschriften des Paragraph 24, zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 15,) Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

Paragraph 31,

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Artikel 6, der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 32, samt Überschrift lautet:

„Beschränkungen von Inhaltsstoffen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 15,) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Artikel 2, Absatz 6, der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
  2. Absatz 2,In einer Verordnung nach Absatz eins, ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 33, samt Überschrift lautet:

„Datenblatt für Inhaltsstoffe

Paragraph 33,

Die Verantwortlichen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, halten das Datenblatt im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 34, samt Überschrift lautet:

„Laborverzeichnis

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des römisch vier. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.
  2. Absatz 2,In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen erfüllen.“

Novellierungsanordnung 39, In den Bestimmungen Paragraph 36, Absatz eins und 3, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 42, Absatz 11,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 46, Absatz 3, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz lautet:

„In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 36, Absatz 3, wird Wortfolge „einmal jährlich“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen Abständen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 37, entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 37, lautet:

„§ 37.

  1. Absatz eins,Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (Paragraph 36,) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu erlassen.“
  2. Absatz 2,Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, 7, oder 9 und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) sind bis spätestens neun Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 40, einschließlich Überschrift lautet:

„In-Verkehr-Setzen von Giften

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den Paragraphen 5, oder 8 angemeldeten oder gemäß Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu verlangen sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 116, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, entfällt die Wortfolge „und Universitätsinstitute“.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Chemische Laboratorien gemäß Paragraph 103, der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194)“ ersetzt durch „(Paragraph 128, der Gewerbeordnung 1994)“.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 42, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft, einschließlich der Weinbehandlung, gilt der in einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 49, geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 42, Absatz 6, wird die Wortfolge „Suchtgiftgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 243,“ durch das Wort „Suchtmittelgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990“durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 46, entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 46, Absatz 2, wird der Begriff „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der Paragraphen 15, ff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 55, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 57, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von allen Anmeldungen gemäß Paragraph 5,, Informationen und Mitteilungen gemäß Paragraph 13 und von Mitteilungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 57, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 58, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und - soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 58, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 60, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in Paragraph 57, Absatz 2, genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß Paragraph 57, Absatz 2, beiziehen.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 61, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „sowie dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 62, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß Paragraphen 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in Paragraph 71, angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 64, Absatz 2, wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß Paragraph 60, ersetzt und die Wortfolge „und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ entfällt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 65, entfallen die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Beistrich davor.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 66, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, ein- oder ausgeführt werden oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder behandelt werden,“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32, in Verkehr gesetzt werden,“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Zollrechtsdurchführungsgesetz“ durch das Wort „Zollrechts-Durchführungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Amtsblatt Nummer L 63 vom 6.3.2003 Seite 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.4.2004 Seite 7, zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien, Amtsblatt Nummer L 104 vom 8.4.2004 Seite 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32,, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, in Verkehr setzt,“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 14, entfallen das Wort „verwendet“ und der Beistrich davor.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 73, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Absatz 4, zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in Paragraph 71, angeführt sind, Rechnung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 75, Der bisherige Text des Paragraph 75, erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach Paragraph 75, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche Bescheide abgeändert oder aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 77, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und Absatz 4, ersetzt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraphen 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 4,Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Absatz 2, erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 77, Dem Paragraph 77, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraphen 2, Absatz 16, 29 bis 34, 67 Absatz eins, Ziffer 5 und 71 Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 78, lautet:

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 23, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 24, Absatz 6 und 7,
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 25, Absatz 5,,
    6. Ziffer 6
      gemäß Paragraph 26,,
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 30, Absatz 3,,
    8. Ziffer 8
      gemäß Paragraph 32, Absatz eins,,
    9. Ziffer 9
      gemäß Paragraph 45, Absatz 4
    das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 und Paragraph 66, Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  5. Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 62, Absatz 2 und des Paragraph 67, Absatz 8, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.“

Fischer

Schüssel