92. Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:Das Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:Paragraph eins, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:
„Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen“
„Die entrichteten Energieabgaben auf die in Absatz 3, genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.“Als Umsätze im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph eins, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:
elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur)
Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur)
Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur)
Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes:
Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur)
Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur)
Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)
(4)Absatz 4,Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 Amtsblatt EG Nummer L 256 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde.“(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern erzeugt wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Erdgas, elektrische Energie oder Kohle“ durch die Wortfolge „den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Erdgas, elektrische Energie oder Kohle“ durch die Wortfolge „den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 wird vor dem ersten Satz die Nummerierung „1.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.In Paragraph 2, Absatz 2, wird vor dem ersten Satz die Nummerierung „1.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 2 werden folgende Z 2 und 3 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Ziffer 2 und 3 angefügt:
Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:
für elektrische Energie 0,0005 €/kWh
für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter
für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule
für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter
für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg
für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.
Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.
Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) einen Antrag auf Vergütung von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „aus Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ und die Wortfolge „Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „aus Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern“ und die Wortfolge „Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „Menge an den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Z 1 wird die Wortfolge „das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle“ durch die Wortfolge „die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle“ durch die Wortfolge „die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 3 Z 2 lautet:Paragraph 3, Ziffer 2, lautet:
insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden“ durch die Wortfolge „in der Fassung des BGBl. I Nr. 92/2004 ist mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 und 6 und § 2 Abs. 2 Z 3 auf Sachverhalte anzuwenden“ ersetzt und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Sachverhalte anzuwenden“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004, ist mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 5 und 6 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, auf Sachverhalte anzuwenden“ ersetzt und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„§ 2 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.“
„§ 2 Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:Im Paragraph 4, werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
„Absatz 5,(5) Für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für das Jahr 2003 folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00872 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.Neben dem Selbstbehalt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird ein Anteil von 0,00872 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.
(6)Absatz 6,Für Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für die Jahre 2002 und 2003 folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.“Neben dem Selbstbehalt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.“
Fischer
Schüssel