BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Juli 2004

Teil römisch eins

92. Bundesgesetz:

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 478 Ausschussbericht 586 Sitzung 71. Bundesrat:, Ausschussbericht 7118 Sitzung 712.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096]

92. Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:

„Die entrichteten Energieabgaben auf die in Absatz 3, genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Als Umsätze im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:
    • Strichaufzählung
      elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur)
    • Strichaufzählung
      Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur)
    • Strichaufzählung
      Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur)
    • Strichaufzählung
      Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes:
      Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur)
      Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur)
      Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)
  2. Absatz 4,Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 Amtsblatt EG Nummer L 256 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern erzeugt wurde.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Erdgas, elektrische Energie oder Kohle“ durch die Wortfolge „den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, wird vor dem ersten Satz die Nummerierung „1.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Ziffer 2 und 3 angefügt:

  1. Ziffer 2
    Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:
    • Strichaufzählung
      für elektrische Energie 0,0005 €/kWh
    • Strichaufzählung
      für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter
    • Strichaufzählung
      für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule
    • Strichaufzählung
      für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter
    • Strichaufzählung
      für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg
    • Strichaufzählung
      für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.
    Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.
  2. Ziffer 3
    Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) einen Antrag auf Vergütung von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „aus Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „aus den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern“ und die Wortfolge „Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „Menge an den in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträgern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle“ durch die Wortfolge „die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Sachverhalte anzuwenden“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004, ist mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 5 und 6 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, auf Sachverhalte anzuwenden“ ersetzt und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„§ 2 Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 4, werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für das Jahr 2003 folgende Regelung:

    Neben dem Selbstbehalt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird ein Anteil von 0,00872 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.

  2. Absatz 6,Für Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für die Jahre 2002 und 2003 folgende Regelung:

     

     

    Neben dem Selbstbehalt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.“

Fischer

Schüssel