BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. Juli 2004

Teil römisch eins

90. Bundesgesetz:

Änderung des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes und des Bausparkassengesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 416/A Ausschussbericht 592 Sitzung 71. Bundesrat:, Ausschussbericht 7123 Sitzung 712.)

90. Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Bausparkassengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375 aus 1899,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 5, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Artikel 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5 a, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 41, wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Artikel 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift vor Paragraph 43, lautet: „In-Kraft-Treten“. In Paragraph 43, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 43, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 5 a, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins bis 5, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 41,, die Überschrift zu Paragraph 43 und Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie der Entfall von Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492 aus 1927,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Artikel 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift vor Paragraph 12, lautet: „In-Kraft-Treten“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und die Überschrift zu Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.“

Artikel römisch drei
Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch drei,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Zur Begrenzung der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, angefügt:

  1. Absatz eins d,(1d) Paragraph 8, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004, tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“

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