90. Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Bausparkassengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375 aus 1899,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“. In Paragraph 5, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Artikel 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5a erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.In Paragraph 5 a, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.In Paragraph 6, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.In Paragraph 11, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 5 entfällt.Paragraph 11, Absatz 5, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 41 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.In Paragraph 41, wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Artikel 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift vor § 43 lautet: „In-Kraft-Treten“. In § 43 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.Die Überschrift vor Paragraph 43, lautet: „In-Kraft-Treten“. In Paragraph 43, erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 43 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 43, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 41, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall von § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“(4) Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 5 a, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins bis 5, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 41,, die Überschrift zu Paragraph 43 und Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie der Entfall von Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492 aus 1927,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG)“ durch die Wortfolge „nach Artikel 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift vor § 12 lautet: „In-Kraft-Treten“.Die Überschrift vor Paragraph 12, lautet: „In-Kraft-Treten“.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und die Überschrift zu § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“(4) Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und die Überschrift zu Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:Das Bausparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch drei,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Zur Begrenzung der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 18 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d angefügt:Nach Paragraph 18, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, angefügt:
„Absatz eins d,(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“(1d) Paragraph 8, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004, tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“
Fischer
Schüssel