BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 15. Juli 2004

Teil römisch eins

82. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post- Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 475 Ausschussbericht 544 Sitzung 66. Bundesrat:, Ausschussbericht 7070 Sitzung 711.)

[CELEX-Nr.: 32001L0086]

82. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 40, Absatz 4 b, wird folgender Absatz 4 c, eingefügt:

  1. Absatz 4 c,(4c) In den Unternehmen im Sinne des römisch sechs. Teiles ist nach Maßgabe des römisch sechs. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 110, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die
    1. Ziffer eins
      Aktiengesellschaften (einschließlich Europäischer Gesellschaften),
    2. Ziffer 2
      aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
    3. Ziffer 3
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, GmbHG,
    4. Ziffer 4
      aufsichtsratspflichtige Genossenschaften
    einheitlich leitet (Paragraph 15, Absatz eins, Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Ziffer eins bis 4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Ziffer eins bis 4) bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 3, 54, Absatz 2, 56, Absatz eins, 57, 59, 60, 62, Ziffer 2 bis 5, 64 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4, 65, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 78, Absatz 4, 81, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 4, sowie 82 Absatz eins, erster Satz sinngemäß anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (Paragraph eins, Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) und Versicherungsunternehmungen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 7, werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 8
    Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217, 218,), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247,);
  2. Ziffer 9
    Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 230, oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 113, Absatz 4, Ziffer 6, werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217, 218,), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247,);
  2. Ziffer 8
    Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 230, oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 113, Absatz 5, Ziffer 6, werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217, 218,), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247,);
  2. Ziffer 8
    Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 230, oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 207, wird folgender römisch sechs.  Teil eingefügt:

„VI. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 208,

Die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den römisch zwei. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.

Paragraph 209,

Für die Pflicht der beteiligten Gesellschaften im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 214, Ziffer eins,, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß Paragraph 215, Absatz 3,, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 215, Absatz 4,), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217, 218,), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (Paragraph 223, Absatz 2,), zum SE-Betriebsrat (Paragraph 237, Absatz 5,) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247, Absatz 4,) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 250,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 251,) gelten die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne des römisch sechs. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
    1. Ziffer eins
      Verschmelzung die zu verschmelzenden Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      Gründung einer Holdinggesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
    3. Ziffer 3
      Gründung einer Tochtergesellschaft die diese gründenden Unternehmen;
    4. Ziffer 4
      Umwandlung das umzuwandelnde Unternehmen.
  2. Absatz 2,Unter Tochtergesellschaft im Sinne des römisch sechs. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. Absatz 3,Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
  4. Absatz 4,Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft zu deren Betrieb werden soll.

Organe der Arbeitnehmerschaft

Paragraph 211,

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 208, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch sechs. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.

Beteiligung der Arbeitnehmer

Paragraph 212,

  1. Absatz eins,Das Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Gesellschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Arbeitnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Gesellschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch sechs. Teiles, das Recht auf Mitbestimmung.
  2. Absatz 2,Unter Unterrichtung im Sinne des römisch sechs. Teiles ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Arbeitnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft ermöglichen.
  3. Absatz 3,Unter Anhörung im Sinn des römisch sechs. Teiles ist der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Gesellschaft berücksichtigt werden kann.
  4. Absatz 4,Unter Mitbestimmung im Sinn des römisch sechs. Teiles ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Gesellschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Paragraph 213,

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

  1. Ziffer eins
    die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. Ziffer 2
    die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

Grundsätze der Zusammenarbeit

Paragraph 214,

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 211,) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

  1. Ziffer eins
    der beteiligten Gesellschaften bzw.
  2. Ziffer 2
    der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

2. Hauptstück
Besonderes Verhandlungsgremium

Aufforderung zur Errichtung

Paragraph 215,

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Aufforderung gemäß Absatz eins, hat unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes oder des Gründungsplanes für eine Holdinggesellschaft oder nach der Vereinbarung eines Planes zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder zur Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Aufforderung gemäß Absatz eins, sind Informationen anzuschließen über
    1. Ziffer eins
      die geplante Gründung der Europäischen Gesellschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
    2. Ziffer 2
      die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer,
    4. Ziffer 4
      die Identität der zur Vertretung der Arbeitnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer,
    5. Ziffer 5
      die Identität jener beteiligten Gesellschaften, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Arbeitnehmer; wenn nicht alle Arbeitnehmer einer beteiligten Gesellschaft von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Arbeitnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Arbeitnehmer,
    6. Ziffer 6
      den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Absatz eins, maßgebend.
  5. Absatz 5,Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer ist von der Aufforderung gemäß Absatz eins, durch das für die Entsendung zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft zu verständigen.

Zusammensetzung

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
  2. Absatz 2,Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten Europäischen Gesellschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Gesellschaft, die Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Gesellschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
  3. Absatz 3,Soweit bereits durch die Anwendung des Absatz eins, in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten Gesellschaften im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Arbeitnehmer dieser beteiligten Gesellschaften sind oder ausschließlich von den Arbeitnehmern dieser beteiligten Gesellschaften gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Absatz 2, zu entsenden.
  4. Absatz 4,Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20% der sich aus Absatz eins, ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten Gesellschaften die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
  5. Absatz 5,Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Absatz eins bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in den beteiligten Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.

Entsendung der Mitglieder

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß Paragraph 218, zur Entsendung berechtigten Organs der Arbeitnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Arbeitnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer ernannt werden.
  2. Absatz 2,Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß Paragraph 218, zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Arbeitnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
  3. Absatz 3,Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Arbeitnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte Gesellschaft durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
  4. Absatz 4,Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in der Unternehmensgruppe, in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in der Unternehmensgruppe, in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den Paragraphen 215, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 und 216 Absatz 5, anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5,Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll Bedacht genommen werden.

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
  2. Absatz 2,In Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
  3. Absatz 3,In Unternehmensgruppen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss der Konzernvertretung zu ernennen. Ist eine Konzernvertretung nicht errichtet, so ist Absatz 2, anzuwenden. Ist auch kein Zentralbetriebsrat errichtet, so ist Absatz eins, anzuwenden. Besteht neben der Konzernvertretung noch ein von ihr nicht vertretener Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuss, Betriebsrat), sind die Zentralbetriebsrats(Betriebsrats)vorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; diese gelten insoweit als Mitglieder der Konzernvertretung.
  4. Absatz 4,Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften hat unverzüglich zu erfolgen.

Konstituierung

Paragraph 219,

  1. Absatz eins,Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach Paragraph 225, abzuschließen.

Sitzungen

Paragraph 220,

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.

Beschlussfassung

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt.
  2. Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die
    1. Ziffer eins
      durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt;
    2. Ziffer 2
      als Holdinggesellschaft oder als Tochtergesellschaft gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften erstreckt.
  3. Absatz 3,Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß Absatz 2, nicht gefasst werden.
  4. Absatz 4,Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Absatz 2, ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß Paragraph 212, Absatz 4, bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Gesellschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten Gesellschaften geltenden Anteil an Arbeitnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.

Tätigkeitsdauer

Paragraph 222,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
    1. Ziffer eins
      wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, fasst;
    2. Ziffer 2
      wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 215, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
    3. Ziffer 3
      mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 232, Absatz eins, Ziffer eins,;
    5. Ziffer 5
      wenn innerhalb des gemäß Paragraph 226, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 zustande gekommen ist.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 223,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 218, Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer endet;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaft bzw. Unternehmensgruppe oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
    5. Ziffer 5
      das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 217, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind nach Maßgabe der Paragraphen 217 und 218 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Kostentragung

Paragraph 224,

  1. Absatz eins,Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Gesellschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten Gesellschaften zu tragen.

Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

Paragraph 225,

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft festzulegen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Gesellschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.

Dauer der Verhandlungen

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
  2. Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen

Paragraph 227,

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Absatz eins, nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
  3. Absatz 3,Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz eins, wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Gesellschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
  4. Absatz 4,Im Fall eines Beschlusses gemäß Absatz eins, oder wenn innerhalb des für die gemäß Absatz 3, eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 226,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.

Strukturänderungen

Paragraph 228,

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium ist
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft oder
    2. Ziffer 2
      auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern oder
    3. Ziffer 3
      auf schriftlichen Antrag des SE-Betriebsrates (Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2,)
    einzuberufen, sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.
  2. Absatz 2,Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Gesellschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Gesellschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Gesellschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Gesellschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Gesellschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Gesellschaft haben, sowie erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
  3. Absatz 3,Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (Paragraphen 216, Absatz 5, 233, Absatz 2,). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Gesellschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Gesellschaft den beteiligten Gesellschaften bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
  4. Absatz 4,Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Absatz eins bis 3 entspricht.
  5. Absatz 5,Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 226,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nach der Struktur der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.

Verfahrensmissbrauch

Paragraph 229,

  1. Absatz eins,Eine Europäische Gesellschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft stattfinden, die geeignet sind, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des Paragraph 228, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Als Änderungen im Sinn des Absatz eins, gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 228,, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

Paragraph 230,

  1. Absatz eins,Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die von der Vereinbarung erfasste Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 228, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrates;
    4. Ziffer 4
      die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrates;
    5. Ziffer 5
      die für den SE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
    6. Ziffer 6
      den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
    festzulegen.
  2. Absatz 2,Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
    2. Ziffer 2
      das Verfahren, nach denen die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können sowie
    3. Ziffer 3
      die Rechte dieser Mitglieder
    festzulegen.
  3. Absatz 3,Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Gesellschaft bestehen.

Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

Paragraph 231,

  1. Absatz eins,Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die von der Vereinbarung erfasste Europäische Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 228, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten;
    5. Ziffer 5
      die für die Arbeitnehmervertreter bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
    6. Ziffer 6
      den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
    festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft näher zu regeln, die Arbeitnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Gesellschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
  3. Absatz 3,Paragraph 230, Absatz 3, ist anzuwenden.

3. Hauptstück
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes

1. Abschnitt
SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Errichtung

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb des gemäß Paragraph 226, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, gefasst hat,
    ist ein SE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.
  2. Absatz 2,Sofern in den Vereinbarungen gemäß den Paragraphen 230, oder 231 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.

Zusammensetzung

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SE-Betriebsrat zu entsenden. Paragraph 215, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Treten währen der Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SE-Betriebsrates gemäß Absatz eins, ändern würde, so ist der SE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. Paragraph 216, Absatz 5, ist anzuwenden.

Entsendung

Paragraph 234,

  1. Absatz eins,Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SE-Betriebsrates erfolgt gemäß den Paragraphen 217 und 218; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß Paragraph 53, Absatz 4, sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 218, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu erfolgen hat.

Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung

Paragraph 235,

  1. Absatz eins,Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Vertreter des SE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Gesellschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Absatz 3,) nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
  3. Absatz 3,Der SE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses gemäß Paragraph 236,;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.
  4. Absatz 4,Der SE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 240,) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Engerer Ausschuss

Paragraph 236,

Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SE-Betriebsrates; für ihn gilt Paragraph 235, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des Paragraph 241, Absatz 2, das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

Paragraph 237,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn
    1. Ziffer eins
      die Löschung der Europäischen Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
    2. Ziffer 2
      der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
    3. Ziffer 3
      das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (Paragraph 232, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
    4. Ziffer 4
      der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 230, oder 231 abschließen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 234,).
  5. Absatz 5,Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Gesellschaft ausscheidet;
    5. Ziffer 5
      das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 234,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 ist Paragraph 223, Absatz 3, anzuwenden.

Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Paragraph 238,

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß Paragraph 224, von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.

2. Abschnitt
Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses

Unterrichtung und Anhörung

Paragraph 239,

Der SE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Der SE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß Paragraph 241, bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
  2. Absatz 2,Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die Struktur der Europäischen Gesellschaft, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.
  3. Absatz 3,Das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft übermittelt dem SE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre unterbreitet werden.

Paragraph 241,

  1. Absatz eins,Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, insbesondere bei Verlegungen, Verlagerungen, Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ehest möglich darüber unterrichtet zu werden. Der SE-Betriebsrat oder – wenn der SE-Betriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft oder den Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Gesellschaft unberührt.
  2. Absatz 2,An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten.
  3. Absatz 3,Wenn das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.

Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

Paragraph 242,

Unbeschadet des Paragraph 250, haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

Paragraph 243,

  1. Absatz eins,Der SE-Betriebsrat hat
    1. Ziffer eins
      vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 228, Absatz 2,) unverzüglich
    einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den Paragraphen 230, oder 231 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Wenn der SE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die Paragraphen 225, 230 und 231 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 226,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin Anwendung.

3. Abschnitt
Mitbestimmung kraft Gesetzes

Anwendbarkeit

Paragraph 244,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Hauptstückes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen zur Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb des gemäß Paragraph 226, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, gefasst hat.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Hauptstückes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die
    1. Ziffer eins
      durch Umwandlung gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben;
    2. Ziffer 2
      durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn
      1. Litera a
        in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt oder
      2. Litera b
        in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst;
    3. Ziffer 3
      durch Errichtung einer Holdinggesellschaft oder einer Tochtergesellschaft gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn
      1. Litera a
        in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt oder
      2. Litera b
        in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
  3. Absatz 3,Wenn in den beteiligten Gesellschaften mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Gesellschaft eingeführt wird.
  4. Absatz 4,Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten Gesellschaften über die von ihm gemäß den Absatz 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Absatz 3, fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

Recht auf Mitbestimmung

Paragraph 245,

  1. Absatz eins,Die in der Europäischen Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der Europäischen Gesellschaft.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Gesellschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Maßgabe der Paragraphen 246 bis 248 Anwendung.

Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat

Paragraph 246,

  1. Absatz eins,Der SE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft auf die Arbeitnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
  2. Absatz 2,Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Arbeitnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Absatz eins, vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Arbeitnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Absatz eins, zu, so ist dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Arbeitnehmern beschäftigt ist.
  3. Absatz 3,Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Arbeitnehmervertreter unter Beachtung der in den Absatz eins und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Arbeitnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Arbeitnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.

Entsendung der Mitglieder

Paragraph 247,

  1. Absatz eins,Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß Paragraph 234,
  2. Absatz 2,Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Arbeitnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Gesellschaften mit Sitz im Inland hat durch den SE-Betriebsrat zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft entsendeten Mitglieder hat an den SE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Absatz 2,) und endet in den Fällen des Paragraph 237, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 sowie im Fall des Paragraph 246, Absatz 3,

Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat

Paragraph 248,

  1. Absatz eins,Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren gilt Paragraph 110, Absatz 3, dritter und vierter Satz. Im Übrigen haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder.
  2. Absatz 2,Für das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt Paragraph 110, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass das Recht der Arbeitnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren sowie über die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft.

4. Abschnitt
Europäische Gesellschaften mit besonderer Zweckbestimmung

Paragraph 249,

  1. Absatz eins,Auf Europäische Gesellschaften, die unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz 2, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 240 und 241 sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Hauptstückes insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 240 und 241 sind auf Unternehmen im Sinne des Absatz eins, aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. Paragraph 240, Absatz 2, ist auf Unternehmen im Sinne der Absatz eins, jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.

4. Hauptstück
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 250,

  1. Absatz eins,Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 231, mitwirken, ist Paragraph 115, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (Paragraphen 230, 231,) oder nach Paragraph 242, über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Rechte der Arbeitnehmervertreter

Paragraph 251,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 231, mitwirken, sowie der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der Paragraphen 115, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, 116, sowie 120 bis 122 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 118, Absatz eins, hat jedes österreichische Mitglied des SE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.

5. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Paragraph 252,

  1. Absatz eins,Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von Paragraph 171, sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des römisch fünf. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      die Europäischen Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne von Paragraph 171, oder
    2. Ziffer 2
      das besondere Verhandlungsgremium fasst einen Beschluss im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Paragraph 110, findet auf Europäische Gesellschaften keine Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 110, findet jedoch auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften der Europäischen Gesellschaft Anwendung.
  3. Absatz 3,Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles von den Bestimmungen dieses Teiles unberührt.
  4. Absatz 4,Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten Gesellschaften im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen des 3. und 5. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles weiterhin wahrnehmen können.
  5. Absatz 5,Auf die nach den Bestimmungen dieses Teiles in den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft entsendeten Arbeitnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreter werden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des SE-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestellt.

Strafbestimmungen

Paragraph 253,

  1. Absatz eins,Wer den Bestimmungen der Paragraphen 213, Ziffer eins und 2, 215 Absatz 3, 216, Absatz 5, 219, Absatz eins und 4, 225 Absatz 2, 227, Absatz 3, 228, Absatz 3, 231, Absatz 2, 235, Absatz eins, 250, Absatz eins und 252 Absatz 4, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 213, Ziffer eins und 2, 215 Absatz 3, 216, Absatz 5, 219, Absatz eins, 227, Absatz 3, 228, Absatz 3, 235, Absatz eins und 252 Absatz 4, die in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen;
    2. Ziffer 2
      der Paragraphen 219, Absatz 4 und 225 Absatz 2, das besondere Verhandlungsgremium;
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 231, Absatz 2, die nach der Vereinbarung gemäß Paragraph 231, Absatz eins, zuständige Arbeitnehmervertretung;
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 250, Absatz eins, das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  3. Absatz 3,Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 208, erhält die Bezeichnung „§ 254“; ihm wird die Überschrift „VII. Teil“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Paragraph 254, wird nach Absatz 15, folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Paragraph 40, Absatz 4 c,, Paragraph 110, Absatz 6,, Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 8 und 9, Absatz 4, Ziffer 7 und 8, Absatz 5, Ziffer 7 und 8 sowie die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004, treten mit 8. Oktober 2004 in Kraft.“

Artikel römisch zwei

Änderung des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 76, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Bestimmungen des römisch fünf. und römisch sechs. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 81, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 76, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004, tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.“

Artikel römisch drei

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 5 b, wird folgender Paragraph 5 c, eingefügt:

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (Paragraphen 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (Paragraph 231, ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den Paragraphen 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Paragraph 209, ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
  2. Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Angelegenheiten nach Paragraph 209, ArbVG handelt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 50, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei., römisch fünf. oder römisch sechs. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 98, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 5 c und Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004, treten mit dem 8. Oktober 2004 in Kraft.“

Fischer

Schüssel