BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 15. Juli 2004

Teil römisch eins

81. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 386 Ausschussbericht 409 Sitzung 50. Bundesrat:, Ausschussbericht 6988 Sitzung 706.)

81.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG samt Anlage wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Präambel

Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994, und NÖ Landesgesetzblatt Nr. 0811, im Folgenden Gliedstaatsvereinbarung genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln römisch zwei bis römisch vier dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt. Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1998,) errichtet. Im Sinne des Artikels römisch fünf (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung:

Artikel römisch eins

Gegenstand der Vereinbarung

Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels römisch fünf der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen.

Artikel römisch zwei

Ausweitung der Landesverpflichtung

Ziffer eins Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel römisch vier Ziffer eins und Ziffer 3, der Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen, welche einschließlich der bereits vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in ihrer Gesamtheit die EZ 355, Grundstücksnummer .367, KG Stein 12132, bilden, erweitert. Dies gilt auch für das in der Anlage dargestellte Studienzentrum für Film.

Ziffer 2 In Hinblick auf Artikel römisch eins dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Land weiters die Kosten der für Zwecke der Donau-Universität Krems erforderlichen Erstausstattung (Möbel, Geräte inkl. EDV und Telefonanlagen) einschließlich der Kosten der für die Donau-Universität Krems erforderlichen Netzwerkinfrastruktur mit Aktiv- und Passivkomponenten, sowie die Kosten des daraus insgesamt erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfs in technologisch jeweils aktueller Form für die in der Anlage gekennzeichneten, vom Land neu errichteten Räumlichkeiten ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund zu übernehmen.

Ziffer 3 Das Land sorgt für den Betrieb des aus der Anlage ersichtlichen Gastronomiebereiches inkl. Selbstbedienungseinrichtungen und ist berechtigt, diesbezügliche Verträge mit Dritten abzuschließen.

Artikel römisch drei

Verpflichtungen des Bundes

Ziffer eins Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind.

Ziffer 2 Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe abzuschließender Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels römisch eins dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.

Ziffer 3 Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel römisch vier Ziffer 3, der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins, dieser Vereinbarung fällt.

Artikel römisch vier

Ziffer eins Das Land ist berechtigt mit der Donau-Universität Krems nähere Regelungen über die Nutzung (zB Nutzung des Audimax und allgemeiner Flächen für solche Zwecke, die den Lehrbetrieb nicht einschränken) der insgesamt zur Verfügung gestellten vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten abzuschließen, die im Einklang mit den vom Land gemäß der Gliedstaatsvereinbarung und dieser Vereinbarung übernommenen Erhaltungsverpflichtungen stehen.

Ziffer 2 Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.

Artikel römisch fünf

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. Ziffer eins
    die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
  2. Ziffer 2
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Artikel römisch sechs

Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bzw. ihrer gesetzlichen Rechtsnachfolgerin abgeschlossen.

Artikel römisch sieben

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Für die Bundesregierung:

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Gehrer

 

Für das Land Niederösterreich:

Der Landeshauptmann

Pröll

 

Die Vereinbarung tritt gemäß Artikel römisch fünf mit 30. Juli 2004 in Kraft.

Schüssel