BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 14. Juli 2004

Teil römisch eins

79. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 530 Sitzung 67. Bundesrat:, Ausschussbericht 7065 Sitzung 711.)

79. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen eins, 2, Absatz 2, 3, Absatz 5 und 7, 7 Absatz 2 und 3, 8 Absatz 2, 9, Absatz eins und 2 sowie 20 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Die Paragraphen 11 bis 14 lauten:

„Wirkungsbereich der Institute

Paragraph 11,

Zum fachlichen Wirkungsbereich des Instituts für Wassergüte gehören insbesondere Fließgewässerökologie, Abwicklung der Wassergüteerhebungsverordnung (WGEV), Interpretation der aus der WGEV und sonstigen Quellen stammenden Fließgewässerdaten unter besonderer Berücksichtigung der Donau sowie Erstellung von Beiträgen zu den Flussgebietsplanungen.

Paragraph 12,

Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Wasserbau gehören insbesondere Fließgewässermodellierung an Hand mathematischer und physikalischer Modelle und Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufes.

Paragraph 13,

Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt gehören insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von (Trink-)Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grundwasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und grundwasserbezogene Beiträge zur Flussgebietsplanung.

Paragraph 14,

Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde gehören insbesondere Beiträge zur Flussgebietsplanung im Zusammenhang mit fließenden und stehenden Gewässern mittels fischereiökologischer Bewertung, fischereiliche Strukturplanung und Seenökologie.“

Novellierungsanordnung 5, Es wird folgender Paragraph 14 a, eingefügt:

„§ 14a.

Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes Ökostation Waldviertel gehören insbesondere Konzepte zur gewässerverträglichen Fischproduktion an Hand von Methodenerstellungen und –evaluierungen sowie Überprüfung der Einflussfaktoren auf anliegende, im öffentlichen Interesse stehende Gewässerbereiche.“

Fischer

Schüssel