BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 14. Juli 2004

Teil römisch eins

74. Bundesgesetz:

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 506 Ausschussbericht 539 Sitzung 67. Bundesrat:, 7063 Ausschussbericht 7081 Sitzung 711.)

74. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.14 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

  1. Ziffer eins
    Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
  3. Ziffer 3
    Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,
  4. Ziffer 4
    Fristigkeit,
  5. Ziffer 5
    Finanzierung durch den Bund,
  6. Ziffer 6
    Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
  7. Ziffer 7
    Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,
  8. Ziffer 8
    Verwertungen,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die Paragraphen 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz eins und 2 entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, samt Überschrift und Paragraph 16, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 8, In Überschrift E und Paragraph 17, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung„ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der Paragraphen 12, 13, in Verbindung mit Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, erteilen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 18 a, Absatz eins, 1autet:

  1. Absatz eins,(1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
    2. Ziffer 2
      Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;
    4. Ziffer 4
      Fachveranstaltungen durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
    6. Ziffer 6
      Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
    7. Ziffer 7
      von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann die Leiterin oder der Leiter die oder den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betraute Dienststellenangehörige oder betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiterin/Projektleiter) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und das Wort „Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge „Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 18 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Geologische Bundesanstalt als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der der Geologischen Bundesanstalt obliegenden Aufgaben.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 18 a, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a, 6 b und 6 c eingefügt:

  1. Absatz 6 a,(6a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu informieren. Die Geologische Bundesanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 6 b,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrührt;
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
    4. Ziffer 4
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
    5. Ziffer 5
      wegen der organisatorischen Auswirkungen die Geologische Bundesanstalt oder einzelne Bereiche an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.
  3. Absatz 6 c,Die Geologische Bundesanstalt ist im Fall des Absatz 6 b, verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechenden Rechtszustand mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich herzustellen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 18 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages EUR 400.000,- übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 18 a, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz eins, sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 18 a, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Absatz 8, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 18 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Auf Diensterfindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Patentgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, die an der Geologischen Bundesanstalt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Geologischen Bundesanstalt gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geologische Bundesanstalt als Dienstgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist der Leiterin oder dem Leiter der Geologischen Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Geologische Bundesanstalt die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat sie dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu. Einnahmen der Geologischen Bundesanstalt aus der Patentverwertung sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Geologischen Bundesanstalt zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat unbeschadet des Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, im Sinne des Paragraph 18, dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 19, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
  2. Absatz 2,Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der Archäologie. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 18 a, sowie die Paragraphen 19 und 20 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

Die innere Organisation des Österreichischen Archäologischen Instituts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen. Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter Paragraph 24, Absatz 3, fallen, sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (Paragraph 24, Absatz 2,) zweckgebunden für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Aufgaben zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der österreichischen Geschichte in ihrem internationalen Kontext und die vertiefte Forschung und Ausbildung im Bereich der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der Historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch die Abhaltung von Lehrgängen, die Abnahme von Staatsprüfungen und die Vergabe von Stipendien. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 18 a, sowie die Paragraphen 19 und 20 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 31, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Bundesmuseen gemäß Absatz eins, können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Absatz eins, das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Absatz 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 15 Absatz 2 bis 4 durch die Wortfolge „§ 18 Absatz 7 und 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 31 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Absatz eins, durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 31 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 31 a, Absatz 8, zweiter Satz lautet:

„§ 18a Absatz 6 bis 6 c gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift des Paragraph 33, lautet:

„Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesmuseen“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für die in Absatz eins, genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:
    1. Litera a
      Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate,
    2. Litera b
      Die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
    3. Litera c
      Die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke,
    4. Litera d
      Richtlinien über Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 34 und Paragraph 35, entfallen.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, ist das Wort „Forschern“ durch die Wortfolge „Forscherinnen und Forschern“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 39, lautet:

Paragraph 39,

Mit der Vollziehung der Paragraphen 8, Absatz 2, 11, Absatz 2 und 13 Absatz 2, ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der Paragraphen 31 bis 33 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“

Fischer

Schüssel