BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. Februar 2004

Teil römisch eins

7. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz-Novelle 2003)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 72 Ausschussbericht 106 Sitzung 29,, Bundesrat:, Ausschussbericht 6822 Sitzung 700,, )

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

7. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6 b, erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Diplomprüfung oder Ergänzungsprüfung (Paragraph 6 a,) abgelegt wurde,“ ersetzt durch die Wortfolge „von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „EWR-Vertragsstaates“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6 b, Absatz 2, erster Satz lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
    1. Ziffer eins
      der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      des Nachweises von Berufserfahrung
    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Die Berufsausübung darf“ die Wortfolge „freiberuflich oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „eine Bewilligung“ ersetzt durch die Wortfolge „eine Meldung“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7 a, Absatz eins, entfällt. Der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in Absatz eins, genannten“.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der Berufssitz ist von den Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  2. Absatz 6,Kommt bei der Überprüfung gemäß Absatz 6, zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11 a, Absatz eins, wird das Wort „therapeutischen“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11 b, Absatz eins, wird das Wort „therapeutischen“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, eingefügt:

Paragraph 34 a,

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 5, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 36, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 6 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003,, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.“

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