Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 21. Juni 2004 |
Teil römisch eins |
61. Bundesgesetz: | Treffen vorübergehender Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 376/A Ausschussbericht 493 Sitzung 62. Bundesrat:, Ausschussbericht 7051 Sitzung 710.) |
| [CELEX-Nr.: 31977L0249, 31998L0005] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung von Paragraph 185, der Strafprozessordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Untersuchungshäftlinge, die nach Paragraph eins, in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.
Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, in Abweichung von Paragraph 10, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes auch dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies dem Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Paragraph 9, Absatz 3, StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.
Klestil
Schüssel