BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 21. Juni 2004

Teil römisch eins

61. Bundesgesetz:

Treffen vorübergehender Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 376/A Ausschussbericht 493 Sitzung 62. Bundesrat:, Ausschussbericht 7051 Sitzung 710.)

[CELEX-Nr.: 31977L0249, 31998L0005]

61. Bundesgesetz, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung von Paragraph 185, der Strafprozessordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Paragraph 2,

Untersuchungshäftlinge, die nach Paragraph eins, in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.

Artikel römisch zwei

Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, in Abweichung von Paragraph 10, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes auch dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies dem Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Paragraph 9, Absatz 3, StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Klestil

Schüssel