6. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Inhaltsübersicht lautet:
„Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
1. Abschnitt
§§ 1. bis 3. Allgemeine BestimmungenParagraphen eins bis 3, Allgemeine Bestimmungen |
2. Abschnitt
Berufspflichten
§ 4.Paragraph 4, | Allgemeine Berufspflichten |
§ 5.Paragraph 5, | Pflegedokumentation |
§ 6.Paragraph 6, | Verschwiegenheitspflicht |
§ 7.Paragraph 7, | Anzeigepflicht |
§ 8.Paragraph 8, | Meldepflicht |
§ 9.Paragraph 9, | Auskunftspflicht |
§ 10.Paragraph 10, | Berufsausweis |
2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 11.Paragraph 11, | Berufsbild |
§ 12.Paragraph 12, | Berufsbezeichnungen |
2. Abschnitt
Tätigkeitsbereiche
§ 13.Paragraph 13, | Tätigkeitsbereiche |
§ 14.Paragraph 14, | Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich |
§ 14a.Paragraph 14 a, | Lebensrettende Sofortmaßnahmen |
§ 15.Paragraph 15, | Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich |
§ 16.Paragraph 16, | Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich |
§ 17.Paragraph 17, | Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche |
§ 18.Paragraph 18, | Kinder- und Jugendlichenpflege |
§ 19.Paragraph 19, | Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 20.Paragraph 20, | Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie |
§ 21.Paragraph 21, | Pflege im Operationsbereich |
§ 22.Paragraph 22, | Krankenhaushygiene |
§§ 23. bis 25. LehraufgabenParagraphen 23 bis 25, Lehraufgaben |
§ 26.Paragraph 26, | Führungsaufgaben |
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27.Paragraph 27, | Berufsberechtigung |
§ 28.Paragraph 28, | Qualifikationsnachweise – Inland |
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise – EWRParagraphen 29 bis 30, Qualifikationsnachweise – EWR |
§ 31.Paragraph 31, | Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR |
§ 32Paragraph 32 | Nostrifikation |
§ 32a.Paragraph 32 a, | Drittlanddiplome |
§ 33.Paragraph 33, | Ergänzungsausbildung und- prüfung |
§ 34.Paragraph 34, | Fortbildung bei Ausbildung im Ausland |
§ 35.Paragraph 35, | Berufsausübung |
§ 36.Paragraph 36, | Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 37.Paragraph 37, | Berufssitz |
§ 38.Paragraph 38, | Werbebeschränkung |
§ 39.Paragraph 39, | Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft |
§ 40.Paragraph 40, | Entziehung der Berufsberechtigung |
4. Abschnitt
Ausbildung
§ 41.Paragraph 41, | Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 42.Paragraph 42, | Ausbildungsinhalt |
§ 43.Paragraph 43, | Praktische Ausbildung |
§ 44.Paragraph 44, | Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer |
§ 45.Paragraph 45, | Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere |
§ 46.Paragraph 46, | Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung |
§ 47.Paragraph 47, | Verkürzte Ausbildungen für Hebammen |
§ 48.Paragraph 48, | Verkürzte Ausbildung für Mediziner |
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und KrankenpflegeParagraphen 49, bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 51.Paragraph 51, | Schulleitung |
§ 52.Paragraph 52, | Schulordnung |
§ 53.Paragraph 53, | Schülervertretung |
§ 54.Paragraph 54, | Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 55.Paragraph 55, | Aufnahmekommission |
§ 56.Paragraph 56, | Ausschluss von der Ausbildung |
§ 57.Paragraph 57, | Ausbildungsverordnung |
§ 58.Paragraph 58, | Prüfungen |
§ 59.Paragraph 59, | Diplomprüfungskommission |
§ 60.Paragraph 60, | Anrechnung von Prüfungen und Praktika |
§ 61.Paragraph 61, | Diplom |
§ 62.Paragraph 62, | Prüfungsverordnung |
5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen
§ 63.Paragraph 63, | Fortbildung |
§ 64.Paragraph 64, | Weiterbildungen |
§ 65.Paragraph 65, | Sonderausbildungen |
§ 65a.Paragraph 65 a, | Gleichhaltungsverordnung |
§ 65b.Paragraph 65 b, | Individuelle Gleichhaltung |
§ 65c.Paragraph 65 c, | Akkreditierungsbeirat |
§ 66.Paragraph 66, | Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege |
§ 67.Paragraph 67, | Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 68.Paragraph 68, | Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie |
§ 69.Paragraph 69, | Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich |
§ 70.Paragraph 70, | Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene |
§ 71.Paragraph 71, | Sonderausbildung für Lehraufgaben |
§ 72.Paragraph 72, | Sonderausbildung für Führungsaufgaben |
§ 73.Paragraph 73, | Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung |
6. Abschnitt
Spezielle Grundausbildungen
§ 74.Paragraph 74, | Spezielle Grundausbildungen |
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und JugendlichenpflegeParagraphen 75, bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege |
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und KrankenpflegeParagraphen 78 bis 80, Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 81.Paragraph 81, | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
3. Hauptstück
Pflegehilfe
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 82.Paragraph 82, | Berufsbild |
§ 83.Paragraph 83, | Berufsbezeichnung |
§ 84.Paragraph 84, | Tätigkeitsbereich |
2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85.Paragraph 85, | Berufsberechtigung |
§ 86.Paragraph 86, | Qualifikationsnachweis – Inland |
§ 87.Paragraph 87, | Qualifikationsnachweis – EWR |
§ 88.Paragraph 88, | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR |
§ 89.Paragraph 89, | Nostrifikation |
§ 90.Paragraph 90, | Berufsausübung |
§ 91.Paragraph 91, | Entziehung der Berufsberechtigung |
3. Abschnitt
Ausbildung
§ 92.Paragraph 92, | Ausbildung in der Pflegehilfe |
§ 93.Paragraph 93, | Ausbildungsinhalt |
§ 94.Paragraph 94, | Verkürzte Ausbildungen |
§§ 95. bis 96. PflegehilfelehrgängeParagraphen 95, bis 96. Pflegehilfelehrgänge |
§ 97.Paragraph 97, | Lehrgangsleitung |
§ 98.Paragraph 98, | Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang |
§ 99.Paragraph 99, | Ausschluss von der Ausbildung |
§ 100.Paragraph 100, | Prüfungen |
§ 101.Paragraph 101, | Prüfungskommission |
§ 102.Paragraph 102, | Anrechnung von Prüfungen und Praktika |
§ 103.Paragraph 103, | Zeugnis |
§ 104.Paragraph 104, | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
4. Abschnitt
Weiterbildungen
§ 104a.Paragraph 104 a, | Weiterbildungen |
§ 104b.Paragraph 104 b, | Weiterbildungsverordnung |
4. Hauptstück
§ 105.Paragraph 105, | Strafbestimmungen |
§§ 106. bis 116a.Paragraphen 106 bis 116 a, | Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 117.Paragraph 117, | In-Kraft-Treten |
§ 118.Paragraph 118, | Vollziehung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das
Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169,
Dentistengesetz – DentG, BGBl. Nr. 90/1949,Dentistengesetz – DentG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,,
Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
nicht berührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
die Verabreichung von Sauerstoff.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Absatz eins bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:
an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4,an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4,,
an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,
an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter und
an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 7 lautet:Paragraph 17, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 ist(7) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 ist
eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.“die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 Abs. 2 Z 2 wird das Wort„gesunden“gestrichen.In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort„gesunden“gestrichen.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 20 Abs. 4 wird in Z 7 das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich und in Z 8 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 20, Absatz 4, wird in Ziffer 7, das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich und in Ziffer 8, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
Mitwirkung an der Schmerztherapie.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge„im Artikel 3“durch die Wortfolge „im Anhang“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge„im Artikel 3“durch die Wortfolge „im Anhang“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 29, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und
nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,nicht einer der in der Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Bezeichnungen entsprechen,
gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.“gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Absatz 2, angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Z 3 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.“
„Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Ziffer 3 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 30 Abs. 3 lautet:Paragraph 30, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 31 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 31, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 29 und 30 für(2) Abweichend von Absatz eins, gelten die Paragraphen 29 und 30 für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und
EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
dann der in Aussicht genommene Dienstort und
schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
gelegen ist, zu beantragen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 32 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
„Drittlanddiplome
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und
in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 32 die im Europäischen Wirtschaftraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen.sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß Paragraph 32, die im Europäischen Wirtschaftraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.“Über eine Nostrifikation gemäß Absatz eins, hat der Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift zu § 39 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 39, lautet:
„Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 39 Abs. 1 wird nach dem Wort„EWR-Staatsangehörige“ die Wortfolge „und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird nach dem Wort„EWR-Staatsangehörige“ die Wortfolge „und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 39 Abs. 4 lautet:Paragraph 39, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat österreichischen Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Betreffende
die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und
über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 40 Abs. 4 lautet:Paragraph 40, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 43 Abs. 2 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt,
Tätigkeiten des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte sowie
Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 2 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und KrankenpflegeTätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
durchzuführen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 47 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder“
24.Novellierungsanordnung 24, § 48 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder“
25.Novellierungsanordnung 25, § 55 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,“
26.Novellierungsanordnung 26, § 59 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,“
27.Novellierungsanordnung 27, § 60 Abs. 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 65 Abs. 2 und 9 entfällt.Paragraph 65, Absatz 2 und 9 entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 65 Abs. 6 lautet:Paragraph 65, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer sonstigen höheren Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 65 werden folgende §§ 65a, 65b und 65c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 65, werden folgende Paragraphen 65 a, 65 b und 65 c samt Überschriften eingefügt:
„Gleichhaltungsverordnung
§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung
Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz – UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, und gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,
Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/ 1993, und
Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999,Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,,
der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt werden.der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß Paragraph 65 c, eingeholt werden.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind undalle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz eins, gleichgehalten sind und
Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Absatz eins, geeignet erscheinen,
innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu bringen.
Individuelle Gleichhaltung
§ 65b.Paragraph 65 b,
(1)Absatz eins,Personen, die
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß Paragraph 65 a, gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,
sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 undNachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und
Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oderob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, gleichwertig ist oder
ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorliegen.
(4)Absatz 4,Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, bescheidmäßig gleichzuhalten.
(5)Absatz 5,Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.
Akkreditierungsbeirat
§ 65c.Paragraph 65 c,
(1)Absatz eins,Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß §§ 65a und 65b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraphen 65 a und 65 b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.
(2)Absatz 2,Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:
ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4)Absatz 4,Der Akkreditierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
(6)Absatz 6,Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.“Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 73 lautet:Paragraph 73, lautet:
„
§ 73.Paragraph 73,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über
den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2
zu erlassen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 83 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 83, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.“(1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß Paragraph 104 a, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 83 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1, 1a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,“einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, eins a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,“
34.Novellierungsanordnung 34, § 84 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 84 Abs. 4 Z 6 wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 6, wird folgender Satz eingefügt:
„Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.“
„Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 87 Abs. 3 lautet:Paragraph 87, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 88 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 88, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 87 für(2) Abweichend von Absatz eins, gilt Paragraph 87, für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, und
EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 89 Abs. 1 lautet:Paragraph 89, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 91 Abs. 4 lautet:Paragraph 91, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 92 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 92, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.“
„In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 100, Absatz 3,) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Ziffer 3, spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 92 Abs. 3 lautet:Paragraph 92, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt,(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (Paragraph 95,) berechtigt,
Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte undTätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte und
Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und KrankenpflegeTätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
durchzuführen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 98 Abs. 1 lautet:Paragraph 98, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) unddie zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und
die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
Vom Nachweis gemäß Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.“Vom Nachweis gemäß Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 101 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,“
44.Novellierungsanordnung 44, § 102 Abs. 1 lautet:Paragraph 102, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem 3. Hauptstück wird folgender Abschnitt angefügt:
„4. Abschnitt
Weiterbildungen
§ 104a.Paragraph 104 a,
(1)Absatz eins,Pflegehelfer sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2)Absatz 2,Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.Weiterbildungen gemäß Absatz eins, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6)Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 83 Abs. 1a.Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 83, Absatz eins a,
Weiterbildungsverordnung
§ 104b.Paragraph 104 b,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Pflegehilfeausbildung und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften über
die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 83 Abs. 1aeinheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 83, Absatz eins a
zu erlassen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 105a erhält die Bezeichnung„§ 105.“.Paragraph 105 a, erhält die Bezeichnung„§ 105.“.
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 116 a, eingefügt:
„
§ 116a.Paragraph 116 a,
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“ Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 10, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 117 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 117, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“(6) Paragraph 31,, Paragraph 39, Absatz eins und 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 88, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 52b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 52 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt § 52e für(3) Abweichend von Absatz eins und 2 gilt Paragraph 52 e, für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde, und
Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 52d wird folgender § 52e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 52 d, wird folgender Paragraph 52 e, samt Überschrift eingefügt:
„Zulassung zur Berufsausübung – EWR
§ 52e.Paragraph 52 e,
(1)Absatz eins,Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, denen von einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 31989L0048, oder
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 31992L0051,
ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in einem Sanitätshilfsdienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und d erfüllt sind.ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in einem Sanitätshilfsdienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c und d erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
(3)Absatz 3,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzschulung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(4)Absatz 4,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst oder den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.
(5)Absatz 5,Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen.
(6)Absatz 6,Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 68 wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 68, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) § 52b Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.“(12) Paragraph 52 b, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.“
Klestil
Schüssel