BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. Februar 2004

Teil römisch eins

6. Bundesgesetz:

GuKG-Novelle 2003

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 71 Ausschussbericht 107 Sitzung 29,, Bundesrat:, Ausschussbericht 6823 Sitzung 700,, )

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

6. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Inhaltsübersicht lautet:

„Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Paragraphen eins bis 3, Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt

Berufspflichten

Paragraph 4,

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 5,

Pflegedokumentation

Paragraph 6,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 7,

Anzeigepflicht

Paragraph 8,

Meldepflicht

Paragraph 9,

Auskunftspflicht

Paragraph 10,

Berufsausweis

2. Hauptstück

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph 11,

Berufsbild

Paragraph 12,

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt

Tätigkeitsbereiche

Paragraph 13,

Tätigkeitsbereiche

Paragraph 14,

Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich

Paragraph 14 a,

Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Paragraph 15,

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

Paragraph 16,

Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

Paragraph 17,

Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

Paragraph 18,

Kinder- und Jugendlichenpflege

Paragraph 19,

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 20,

Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 21,

Pflege im Operationsbereich

Paragraph 22,

Krankenhaushygiene

Paragraphen 23 bis 25, Lehraufgaben

Paragraph 26,

Führungsaufgaben

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 27,

Berufsberechtigung

Paragraph 28,

Qualifikationsnachweise – Inland

Paragraphen 29 bis 30, Qualifikationsnachweise – EWR

Paragraph 31,

Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR

Paragraph 32

Nostrifikation

Paragraph 32 a,

Drittlanddiplome

Paragraph 33,

Ergänzungsausbildung und- prüfung

Paragraph 34,

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 35,

Berufsausübung

Paragraph 36,

Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 37,

Berufssitz

Paragraph 38,

Werbebeschränkung

Paragraph 39,

Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft

Paragraph 40,

Entziehung der Berufsberechtigung

4. Abschnitt

Ausbildung

Paragraph 41,

Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 42,

Ausbildungsinhalt

Paragraph 43,

Praktische Ausbildung

Paragraph 44,

Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer

Paragraph 45,

Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere

Paragraph 46,

Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

Paragraph 47,

Verkürzte Ausbildungen für Hebammen

Paragraph 48,

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

Paragraphen 49, bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 51,

Schulleitung

Paragraph 52,

Schulordnung

Paragraph 53,

Schülervertretung

Paragraph 54,

Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 55,

Aufnahmekommission

Paragraph 56,

Ausschluss von der Ausbildung

Paragraph 57,

Ausbildungsverordnung

Paragraph 58,

Prüfungen

Paragraph 59,

Diplomprüfungskommission

Paragraph 60,

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 61,

Diplom

Paragraph 62,

Prüfungsverordnung

5. Abschnitt

Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

Paragraph 63,

Fortbildung

Paragraph 64,

Weiterbildungen

Paragraph 65,

Sonderausbildungen

Paragraph 65 a,

Gleichhaltungsverordnung

Paragraph 65 b,

Individuelle Gleichhaltung

Paragraph 65 c,

Akkreditierungsbeirat

Paragraph 66,

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Paragraph 67,

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 68,

Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 69,

Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

Paragraph 70,

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

Paragraph 71,

Sonderausbildung für Lehraufgaben

Paragraph 72,

Sonderausbildung für Führungsaufgaben

Paragraph 73,

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

6. Abschnitt

Spezielle Grundausbildungen

Paragraph 74,

Spezielle Grundausbildungen

Paragraphen 75, bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Paragraphen 78 bis 80, Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 81,

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Hauptstück

Pflegehilfe

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph 82,

Berufsbild

Paragraph 83,

Berufsbezeichnung

Paragraph 84,

Tätigkeitsbereich

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 85,

Berufsberechtigung

Paragraph 86,

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 87,

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 88,

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

Paragraph 89,

Nostrifikation

Paragraph 90,

Berufsausübung

Paragraph 91,

Entziehung der Berufsberechtigung

3. Abschnitt

Ausbildung

Paragraph 92,

Ausbildung in der Pflegehilfe

Paragraph 93,

Ausbildungsinhalt

Paragraph 94,

Verkürzte Ausbildungen

Paragraphen 95, bis 96. Pflegehilfelehrgänge

Paragraph 97,

Lehrgangsleitung

Paragraph 98,

Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang

Paragraph 99,

Ausschluss von der Ausbildung

Paragraph 100,

Prüfungen

Paragraph 101,

Prüfungskommission

Paragraph 102,

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 103,

Zeugnis

Paragraph 104,

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Abschnitt

Weiterbildungen

Paragraph 104 a,

Weiterbildungen

Paragraph 104 b,

Weiterbildungsverordnung

4. Hauptstück

Paragraph 105,

Strafbestimmungen

Paragraphen 106 bis 116 a,

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 117,

In-Kraft-Treten

Paragraph 118,

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Dentistengesetz – DentG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    7. Ziffer 7
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    8. Ziffer 8
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    9. Ziffer 9
      Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
    10. Ziffer 10
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    11. Ziffer 11
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

„Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
    2. Ziffer 2
      die Verabreichung von Sauerstoff.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Absatz eins bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,
    3. Ziffer 3
      an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter und
    4. Ziffer 4
      an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 ist
    1. Ziffer eins
      eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort„gesunden“gestrichen.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 4, wird in Ziffer 7, das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich und in Ziffer 8, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Mitwirkung an der Schmerztherapie.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge„im Artikel 3“durch die Wortfolge „im Anhang“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 29, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
    1. Ziffer eins
      einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      nicht einer der in der Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Bezeichnungen entsprechen,
    gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Absatz 2, angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Ziffer 3 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 30, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
    1. Ziffer eins
      der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      des Nachweises von Berufserfahrung
    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Abweichend von Absatz eins, gelten die Paragraphen 29 und 30 für
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und
    2. Ziffer 2
      EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
    3. Ziffer 3
      dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
    4. Ziffer 4
      dann der in Aussicht genommene Dienstort und
    5. Ziffer 5
      schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
    gelegen ist, zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:

„Drittlanddiplome

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die
    1. Ziffer eins
      außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und
    2. Ziffer 2
      in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
    sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß Paragraph 32, die im Europäischen Wirtschaftraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Über eine Nostrifikation gemäß Absatz eins, hat der Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift zu Paragraph 39, lautet:

„Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 39, Absatz eins, wird nach dem Wort„EWR-Staatsangehörige“ die Wortfolge „und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat österreichischen Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Betreffende
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 40, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte sowie
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 60, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 65, Absatz 2 und 9 entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 65, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
    1. Ziffer eins
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    2. Ziffer 2
      einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      einer sonstigen höheren Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 65, werden folgende Paragraphen 65 a, 65 b und 65 c samt Überschriften eingefügt:

„Gleichhaltungsverordnung

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz – UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, und gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,
    2. Ziffer 2
      Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
    3. Ziffer 3
      ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
    4. Ziffer 4
      Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/ 1993, und
    5. Ziffer 5
      Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,,
    der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß Paragraph 65 c, eingeholt werden.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
    1. Ziffer eins
      alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz eins, gleichgehalten sind und
    2. Ziffer 2
      Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Absatz eins, geeignet erscheinen,
    innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu bringen.

Individuelle Gleichhaltung

Paragraph 65 b,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß Paragraph 65 a, gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,
    sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. Ziffer 2
      Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, gleichwertig ist oder
    2. Ziffer 2
      ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorliegen.
  4. Absatz 4,Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, bescheidmäßig gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.

Akkreditierungsbeirat

Paragraph 65 c,

  1. Absatz eins,Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraphen 65 a und 65 b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.
  2. Absatz 2,Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
    3. Ziffer 3
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    4. Ziffer 4
      ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
    5. Ziffer 5
      vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4,Der Akkreditierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
  6. Absatz 6,Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 73, lautet:

Paragraph 73,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über

  1. Ziffer eins
    den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. Ziffer 2
    die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. Ziffer 3
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  4. Ziffer 4
    einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2
zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 83, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß Paragraph 104 a, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, eins a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 6, wird folgender Satz eingefügt:

„Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 87, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 88, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Abweichend von Absatz eins, gilt Paragraph 87, für
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, und
    2. Ziffer 2
      EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 89, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
    3. Ziffer 3
      dann der in Aussicht genommene Dienstort
    gelegen ist, zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 91, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 92, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 100, Absatz 3,) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Ziffer 3, spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 92, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (Paragraph 95,) berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte und
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 98, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und
    4. Ziffer 4
      die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
    Vom Nachweis gemäß Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 102, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    3. Ziffer 3
      einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.“

Novellierungsanordnung 45, Dem 3. Hauptstück wird folgender Abschnitt angefügt:

„4. Abschnitt

Weiterbildungen

Paragraph 104 a,

  1. Absatz eins,Pflegehelfer sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
  2. Absatz 2,Weiterbildungen gemäß Absatz eins, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 83, Absatz eins a,

Weiterbildungsverordnung

Paragraph 104 b,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Pflegehilfeausbildung und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. Ziffer 2
    die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. Ziffer 3
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
  4. Ziffer 4
    einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 83, Absatz eins a
zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 46,

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 116 a, eingefügt:

Paragraph 116 a,

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 10, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 117, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 31,, Paragraph 39, Absatz eins und 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 88, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“

Artikel römisch zwei

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 52 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Abweichend von Absatz eins und 2 gilt Paragraph 52 e, für
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde, und
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 52 d, wird folgender Paragraph 52 e, samt Überschrift eingefügt:

„Zulassung zur Berufsausübung – EWR

Paragraph 52 e,

  1. Absatz eins,Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, denen von einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der
    1. Ziffer eins
      Richtlinie des Rates vom 21. Dezember über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 31989L0048, oder
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 31992L0051,
    ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in einem Sanitätshilfsdienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c und d erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
    1. Ziffer eins
      der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      des Nachweises von Berufserfahrung
    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
  3. Absatz 3,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzschulung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  4. Absatz 4,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst oder den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.
  5. Absatz 5,Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 68, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraph 52 b, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.“

Klestil

Schüssel