Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 4. Juni 2004 |
Teil römisch eins |
56. Bundesgesetz: | Produktpirateriegesetz 2004 – PPG 2004 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 452 Ausschussbericht 463 Sitzung 59. Bundesrat:, Ausschussbericht 7041 Sitzung 709.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Eine nach Artikel 14 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren dem Verfall, wenn von der zur Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt wird, dass die Waren ein Geschmacksmusterrecht, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768 aus 1992, über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, ABl. Nr. L 182 vom 2. Juli 1992 S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1610 aus 1996, über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996 S 30, oder ein Sortenschutzrecht verletzen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
ber 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241 aus 1999,, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, ausgesetzt wurde oder in denen Waren nach diesen Bestimmungen beschlagnahmt wurden.
Klestil
Schüssel