5. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder in der Schweiz ist.
(2)Absatz 2,Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt,die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt,
die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des § 3a oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang VII des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG, 90/658/EWG und 2001/19/EG, nachgewiesen wird,“die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des Paragraph 3 a, oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang römisch sieben des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG, 90/658/EWG und 2001/19/EG, nachgewiesen wird,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.“(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 4 lautet: Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Dem Antragsteller, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsbürger einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3a Abs. 2 lautet:Paragraph 3 a, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist von der Österreichischen Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.“(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gemäß Absatz eins, ist von der Österreichischen Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3b lautet: Paragraph 3 b, lautet:
„§ 3b. Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Der Bescheid ist spätestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag und die Unterlagen vollständig vorgelegt hat, zu erlassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: Nach Paragraph 3 b, wird folgender Paragraph 3 c, eingefügt:
„
§ 3c.Paragraph 3 c,
(1)Absatz eins,Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (§ 3a) geführt werden.Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (Paragraph 3 a,) geführt werden.
(2)Absatz 2,Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 11 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 7 des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154 /2001)“ und in § 11 Abs. 3 der Klammerausdruck „(§ 35 des Gehaltskassengesetzes 1959)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 5 des Gehaltskassengesetzes 2002)“ ersetzt. Im Paragraph 11, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 7, des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 9, des Gehaltskassengesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,)“ und in Paragraph 11, Absatz 3, der Klammerausdruck „(Paragraph 35, des Gehaltskassengesetzes 1959)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, des Gehaltskassengesetzes 2002)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 Abs. 7 lautet:Paragraph 17, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann - sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind - auch die Schließung der Apotheke verfügen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „praktischen Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“, im § 29 Abs. 2 der Ausdruck „praktischen Arztes“ durch den Ausdruck „Arztes für Allgemeinmedizin“ und im § 29 Abs. 3 der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt. Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „praktischen Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“, im Paragraph 29, Absatz 2, der Ausdruck „praktischen Arztes“ durch den Ausdruck „Arztes für Allgemeinmedizin“ und im Paragraph 29, Absatz 3, der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die zur pferdeärztlichen Praxis berechtigten Kurschmiede“. Im Paragraph 34, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und die zur pferdeärztlichen Praxis berechtigten Kurschmiede“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 39 wird die Wendung „(§ 17, vierter Absatz)“ durch die Wendung „(§ 17b)“ ersetzt.In Paragraph 39, wird die Wendung „(Paragraph 17,, vierter Absatz)“ durch die Wendung „(Paragraph 17 b,)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 45 Abs. 1 wird der Ausdruck „politischen Behörden“ durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörden“, in § 56 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 jeweils der Ausdruck „politischen Behörde“ durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörde“ und in § 60 Abs. 1 der Ausdruck „politischen Behörden“ durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörden“ ersetzt. In Paragraph 45, Absatz eins, wird der Ausdruck „politischen Behörden“ durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörden“, in Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 57, Absatz eins, jeweils der Ausdruck „politischen Behörde“ durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörde“ und in Paragraph 60, Absatz eins, der Ausdruck „politischen Behörden“ durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörden“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu § 51 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 51, lautet:
„Entscheidung über den Konzessionsantrag“
15.Novellierungsanordnung 15, § 51 Abs. 1 lautet:Paragraph 51, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 51 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“; folgender Abs. 4 wird eingefügt:Paragraph 51, Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(5)“; folgender Absatz 4, wird eingefügt:
„Absatz 4,(4) Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.“(4) Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind Paragraph 47, Absatz 2 und die Paragraphen 48 bis 50 nicht anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 60a lautet:Paragraph 60 a, lautet:
„
§ 60a.Paragraph 60 a,
Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“ Die im Paragraph 49, Absatz eins und 2 und Paragraph 53, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 67, eingefügt:
„
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2)Absatz 2,Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 68a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 68 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 anhängige Verfahren auf Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms und Verfahren zur Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“(4) Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. Paragraph 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, anhängige Verfahren auf Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms und Verfahren zur Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „0,1vH“ durch den Ausdruck „0,15 vH“ ersetzt. In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Ausdruck „0,1vH“ durch den Ausdruck „0,15 vH“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 1 Z 4 lautet:In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.“Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 2 Z 5 bis 7 lauten:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 lauten:
Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,
Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.“(3) Bei den Anrechnungsgründen der Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:
„
§ 75a.Paragraph 75 a,
§ 19 Abs. 2 Z 5 und 6 sowie § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“ Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“
Klestil
Schüssel