BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. April 2004

Teil römisch eins

43. Bundesgesetz:

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 354/A Ausschussbericht 418 S 55. Bundesrat:, Ausschussbericht 7005 Sitzung 707.)

43. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 76, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des Paragraph eins, Absatz eins,, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 76, werden folgende Absatz 8, bis 10 angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Absatz 7, gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.
  2. Absatz 9,Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, bleibt von Absatz 8, unberührt.
  3. Absatz 10,Folgende auf Grund Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder auf Grund Paragraph 31 d, Absatz 7, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004,, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,,
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2003,,
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2004,,
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2000,.“

 

 

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 76, Absatz 7, bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Kalendertag in Kraft.“

Klestil

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