Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 30. April 2004 |
Teil römisch eins |
39. Bundesgesetz: | Privatbahngesetz 2004 – PrivbG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 391 Ausschussbericht 425 Sitzung 56. Bundesrat:, Ausschussbericht 7030 Sitzung 707.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Privatbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein im Bundesbahngesetz nicht angeführtes Eisenbahnunternehmen ist.
Dieses Bundesgesetz ist auf Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen (Paragraph 3,) und zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen (Paragraph 4,) anzuwenden, soweit hiefür nicht gesonderte bundesgesetzliche Regelungen bestehen. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Ausgaben vorgesehenen Beträge sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Klestil
Schüssel