BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 26. Jänner 2004

Teil römisch eins

3. Bundesgesetz:

Änderung des Weingesetzes 1999

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 122 Ausschussbericht 158 Sitzung 27. Bundesrat:, Ausschussbericht 6848 Sitzung 700)

3. Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 1999, BGBl römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Bei Weinbehandlungsmitteln, die bereits verzeichnet worden sind, ist eine weitere Meldung nicht erforderlich. Weinbehandlungsmittel können bis zum 31. Dezember 2004 ohne eine derartige Meldung in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(StPNr.)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Abgabe einer Absichtsmeldung ist unzulässig, wenn die gemäß Absatz 9, vorgeschriebene Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle im vorhergehenden Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet worden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 6, zweiter Halbsatz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht – durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes sowie einen Mindestbetrag für die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz 9 festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, 3, 5 und 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch das Wort „Bundeskellereiinspektion“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt und Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören."

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz 2, wird der Verweis „§ 3 Absatz eins, 3 und 4 durch den Verweis „§ 3 Absatz eins und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 20, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, welche die Erzeugnisse nicht besitzen. Darüber hinaus dürfen Erzeugnisse nicht mit Hinweisen auf besondere Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, obwohl ohnedies alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen.
  2. Absatz 4, Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder diesem Gesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Thermenregion:

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    Kamptal:

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    Traisental:

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bei Erzeugnissen sind Angaben nicht zulässig, sofern sie geeignet sind, den Verbraucher irre zu führen oder sich auf eine konkrete Krankheit beziehen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 31, Absatz 4, dritter Satz entfällt der zweite Halbsatz; Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Einreichung eines Antrages auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Absatz 12, vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 31 e, n, t, f, ä, l, l, t, Absatz 12,; die Absatz 13 bis 17 erhalten die Bezeichnungen „(12)“ bis „(16)“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; Paragraph 32, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) In einer gemeinsamen automationsunterstützten Weindatenbank sind bis 31. Dezember 2004 die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten zur gemeinsamen Nutzung einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 34, wird das Zitat „2238/93“ durch das Zitat „884/2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 2002 der Zuschlag erteilt wurde.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 51, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Korke oder Behältnisse für Erzeugnisse, die diesem Gesetz unterliegen, herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 51, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Bundeskellereiinspektion hat das AVG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 51, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß Paragraph 16, kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 52, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „und in Geschäftsräumen von Personen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, die Wortfolge "und 6" eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 57, Absatz eins, wird die Wortfolge „an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt“ durch die Wortfolge „an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt (BAWB) oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein und Obstbau in Klosterneuburg (HBLA)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 57, Absatz 2, wird die Wortfolge „das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat“ durch die Wortfolge „das BAWB und die HBLA haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 57, Absatz 3, wird die Wortfolge „Dem Gutachten des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt“ durch die Wortfolge „Den Gutachten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 57, Absatz 4, wird die Wortfolge „beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt nach Bedarf“ durch die Wortfolge „beim BAWB und bei der HBLA“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 57, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Ziffer 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkostkommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist;
    4. Ziffer 4
      die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 57, entfallen Absatz 6 bis 8, Absatz 9 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(8)“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 58, samt Überschrift lautet:

"Entschädigung für entnommene Proben

Paragraph 58,

Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Proben hat die Bundeskellereiinspektion nach Verständigung durch den Betroffenen eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Gestehungspreis richtet, den Verkaufspreis am Ort und zur Zeit der Probeentnahme jedoch nicht überschreiten darf. Die Entschädigung entfällt, wenn das beprobte Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Wein entsprochen hat."

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 59, Absatz 2, wird der Verweis „§ 57 Absatz 5 bis 8 durch den Verweis „§ 57 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „zuwiderhandelt“ die Wortfolge „oder Weinbehandlungsmittel entgegen Paragraph 3, Absatz 4, in Verkehr bringt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 66, Absatz 2, erhalten die Ziffer 9 bis 17 die Bezeichnungen „10“ bis „18“. Als neue Ziffer 9, wird eingefügt:

  1. Ziffer 9
    Versuchswein entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, in Verkehr bringt,“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „§ 20 Absatz eins und 2 durch die Wortfolge „§ 20 Absatz eins, 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    gegen die Bestimmungen des Paragraph 12, zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 6, wird folgender Satz angefügt:

„oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen Paragraph 36, zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 77, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972,, wird aufgehoben."

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 79, samt Überschrift lautet:

"In-Kraft-Treten

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Paragraph 66, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 12, Absatz 6 und 9, Paragraph 32 und Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.110 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 12, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

Klestil

Schüssel