28. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003 wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 Z 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:
der Ausländer über eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach § 19 Abs. 5 FrG), über eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet (§ 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 und 2a FrG), oder über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 30 AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 29 FrG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des § 27 FrG;“der Ausländer über eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach Paragraph 19, Absatz 5, FrG), über eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet (Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 2 und 2 a FrG), oder über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 30, AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 29, FrG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des Paragraph 27, FrG;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4b Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 4 b, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (§ 2 Abs. 6) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen.“
„Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (Paragraph 2, Absatz 6,) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet: Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, sind dabei zu bevorzugen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 Abs. 12 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. m“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. l“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 12, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, lit. m“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2, lit. l“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 28 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph 28, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 500 Euro.“wer entgegen dem Paragraph 32 a, Absatz 4, einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 500 Euro.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 32 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) § 1 Abs. 2 lit. l und § 18 Abs. 12 bis 16 gelten ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“(9) Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 gelten ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 2 lit. l gilt – mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 auf Grund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beitreten, es sei denn, sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte.Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, gilt – mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 auf Grund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beitreten, es sei denn, sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte.
(2)Absatz 2,Den EU-Bürgern gemäß Abs. 1 ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sieDen EU-Bürgern gemäß Absatz eins, ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie
am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oderdie Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) erfüllen oder
seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
(3)Absatz 3,Ehegatten und Kindern (§ 1 Abs. 2 lit. l) von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie mit diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Ab dem 1. Mai 2006 ist diesen Ehegatten und Kindern die Bestätigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszustellen.Ehegatten und Kindern (Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,) von EU-Bürgern gemäß Absatz 2, ist vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie mit diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Ab dem 1. Mai 2006 ist diesen Ehegatten und Kindern die Bestätigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszustellen.
(4)Absatz 4,Bestätigungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigungen erlöschen bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.Bestätigungen gemäß Absatz 2 und 3 sind vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigungen erlöschen bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
(5)Absatz 5,Alle auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, eines Niederlassungsnachweises oder einer Bestätigung gemäß Abs. 2 oder 3 beschäftigten und alle arbeitslos vorgemerkten EU-Bürger gemäß Abs. 1 sind auf die Bundeshöchstzahl (§ 12a) und auf die Landeshöchstzahlen (§ 13) anzurechnen. Gleiches gilt für deren Ehegatten und Kinder.Alle auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines, eines Niederlassungsnachweises oder einer Bestätigung gemäß Absatz 2, oder 3 beschäftigten und alle arbeitslos vorgemerkten EU-Bürger gemäß Absatz eins, sind auf die Bundeshöchstzahl (Paragraph 12 a,) und auf die Landeshöchstzahlen (Paragraph 13,) anzurechnen. Gleiches gilt für deren Ehegatten und Kinder.
(6)Absatz 6,Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 bis 16 anzuwenden.Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Absatz eins, oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte in den Anhängen römisch fünf und römisch sechs, römisch acht bis römisch zehn sowie römisch zwölf bis römisch vierzehn) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49, EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist Paragraph 18, Absatz eins bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 anzuwenden.
(7)Absatz 7,Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 12 bis 16 anzuwenden. Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Absatz eins,, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Absatz 6, genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in das Bundesgebiet entsandt werden, ist Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 anzuwenden.
(8)Absatz 8,Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Schlüsselkräfte beschäftigen wollen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen. Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Absatz eins, als Schlüsselkräfte beschäftigen wollen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 2, Absatz 5, 4, Absatz eins und 3 (mit Ausnahme der Ziffer 7,) und 4b vorliegen.
(9)Absatz 9,EU-Bürgern gemäß Abs. 1 sowie deren Ehegatten und Kindern erteilte Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme bleiben – unbeschadet der Abs. 2 bis 4 – bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.“EU-Bürgern gemäß Absatz eins, sowie deren Ehegatten und Kindern erteilte Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme bleiben – unbeschadet der Absatz 2 bis 4 – bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 34 werden folgende Abs. 25 und 26 angefügt:Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 25 und 26 angefügt:
„Absatz 25,(25) Die §§ 4 Abs. 3 Z 7, 4b, 5 Abs. 3, 18 Abs. 12, 28 Abs. 1 und 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2004 ereignen. (25) Die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 7, 4 b, 5, Absatz 3, 18, Absatz 12, 28, Absatz eins und 32 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2004 ereignen.
(26)Absatz 26,§ 32 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2004 tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.“Paragraph 32, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2003, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, stehen dem Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2.“(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, stehen dem Arbeitsmarkt nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht zur Verfügung und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 2,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 75 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 75, angefügt:
„Absatz 75,(75) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 30. April 2004.“(75) Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 30. April 2004.“
Klestil
Schüssel