BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 22. April 2004

Teil römisch eins

25. Kundmachung:

Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, durch den Verfassungsgerichtshof

25. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraphen 64, Absatz 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2004, G 140, 141/03-21, dem Bundeskanzler zugestellt am 6. April 2004, die Paragraphen 3, 4 und 9 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Artikel 9, des Energieliberalisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Absatz 2,Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3,Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Schüssel