Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2004, G 140, 141/03-21, dem Bundeskanzler zugestellt am 6. April 2004, die Paragraphen 3, 4 und 9 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Artikel 9, des Energieliberalisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, als verfassungswidrig aufgehoben.