177. Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Inhaltsverzeichnis
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1.Teil: Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Geltungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
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§ 3.Paragraph 3,
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Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung
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2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
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1. Abschnitt: Errichtung der
via donau Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
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§ 4.Paragraph 4,
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via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
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§ 5.Paragraph 5,
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Ausübung der Gesellschafterrechte
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§ 6.Paragraph 6,
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Eigentum an den Geschäftsanteilen
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§ 7.Paragraph 7,
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Rechtsanwendung
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§ 8.Paragraph 8,
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Errichtungserklärung
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§ 9.Paragraph 9,
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Firmenbuchanmeldung
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§ 10.Paragraph 10,
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Unternehmensgegenstand – Aufgaben
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§ 11.Paragraph 11,
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Vermögensübergang
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§ 12.Paragraph 12,
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Bewertung
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2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft
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§ 13.Paragraph 13,
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Geschäftsführung
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§ 14.Paragraph 14,
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Aufsichtsrat
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§ 15.Paragraph 15,
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Bestellung der ersten Organe
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3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft
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§ 16.Paragraph 16,
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Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen
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§ 17.Paragraph 17,
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Entgeltlichkeit
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§ 18.Paragraph 18,
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Abgeltung durch den Bund
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§ 19.Paragraph 19,
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Aufsichtsrecht des Bundes
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§ 20.Paragraph 20,
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Verschwiegenheitspflicht
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§ 21.Paragraph 21,
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Amtshaftung und Organhaftpflicht
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4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten
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§ 22.Paragraph 22,
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Beamte
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§ 23.Paragraph 23,
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Vertragliche Bedienstete
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§ 24.Paragraph 24,
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Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
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§ 25.Paragraph 25,
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Gleichbehandlung
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§ 26.Paragraph 26,
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Interessenvertretung der Arbeitnehmer
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5. Abschnitt: Rechtsvertretung
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§ 27.Paragraph 27,
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Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
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3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28.Paragraph 28,
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Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen
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§ 29.Paragraph 29,
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Kollektivvertragsfähigkeit
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§ 30.Paragraph 30,
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Verweisungen
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§ 31.Paragraph 31,
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Sprachliche Gleichbehandlung
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§ 32.Paragraph 32,
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Vollziehung
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§ 33.Paragraph 33,
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Außer-Kraft-Treten
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1.Teil: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z.B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe. Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (Paragraph 15, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z.B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe.
Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst insbesondere:
Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;
Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen;
Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 des Schifffahrtsgesetzes);Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (Paragraph 2, Ziffer 26, des Schifffahrtsgesetzes);
Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (§ 33 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes);Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (Paragraph 33, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes);
Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;
Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 372/1927, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, BGBl. Nr. 367/1973;Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1927,, und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1973,;
die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN (flussbauliches Gesamtprojekt) sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich § 1 relevanten Grenzgewässerkommissionen;die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen –TEN (flussbauliches Gesamtprojekt) sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich Paragraph eins, relevanten Grenzgewässerkommissionen;
Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken;
Verwaltung der zur Erfüllung der in Z 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;Verwaltung der zur Erfüllung der in Ziffer eins bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;
Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985.Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,.
(2)Absatz 2,Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten.Von den Aufgaben gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Aufgaben gemäß Ziffer 12, sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Absatz eins, vorbehalten.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Absatz eins, sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.
Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten und durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht durch Ablagerungen von Geschiebe oder Schwebstoffen eine Behinderung der Schifffahrt oder eine Gefährdung von Uferbauten eintritt.
(2)Absatz 2,Alle Maßnahmen an Gewässern gemäß § 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt sowie naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem), die nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit wie möglich durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.Alle Maßnahmen an Gewässern gemäß Paragraph eins, sind unter größtmöglicher Schonung der Umwelt sowie naturnah vorzunehmen; sie sind so zu planen, zu projektieren und auszuführen, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und das Naturgefüge (Ökosystem), die nicht unbedingt notwendig sind, unterbleiben und unvermeidbare Eingriffe soweit wie möglich durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.
2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
1. Abschnitt: Errichtung der
via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.1. Abschnitt: Errichtung der, via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.
(2)Absatz 2,Auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 1 und 2, 225a Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.Auf die Verschmelzung gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 220, 220 a, 220 b, 220 c, 221, 221 a, 222, 225, Absatz eins und 2, 225 a Absatz 2, 233, Absatz 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, und die Bestimmungen der Paragraphen 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Gänze durch Sacheinlage aus dem Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.
(5)Absatz 5,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ausübung der Gesellschafterrechte
§ 5.Paragraph 5,
Mit der Ausübung der Gesellschafterrechte ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Eigentum an den Geschäftsanteilen
§ 6.Paragraph 6,
Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.
Rechtsanwendung
§ 7.Paragraph 7,
Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.
Errichtungserklärung
§ 8.Paragraph 8,
Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden. Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß Paragraph 4, GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.
Firmenbuchanmeldung
§ 9. Paragraph 9,
Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (Paragraph 4, Absatz 4,) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und die Schlussbilanzen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
Unternehmensgegenstand – Aufgaben
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben des Bundes:
Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 11;Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 11;
Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:
Steigerung des Güteraufkommens einschließlich des intermodalen Verkehrs in Bezug auf Binnenwasserstraßen, im Speziellen die Donau, durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung;
Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen;
Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor – wie die Propagierung der Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen insbesondere auf europäischer Ebene und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;
Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung von Achsen des intermodalen Verkehrs auf Binnengewässern, insbesondere auf der Donau;
Durchführung von Studien, Untersuchungen, Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den Gebieten der lit. a bis d.Durchführung von Studien, Untersuchungen, Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte – insbesondere für die öffentliche Hand – vor allem auf den Gebieten der Litera a bis d,
Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (River Information Services – RIS) des Bundes.
(2)Absatz 2,Der Gesellschaft sind darüber hinaus folgende hoheitliche Aufgaben des Bundes übertragen:
alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht);alle auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 38, des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht);
alle auf Grund der Bestimmungen des § 38 des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Wasserstraßendirektion zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf;alle auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 38, des Schifffahrtsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bisher der Wasserstraßendirektion zum Vollzug zugewiesenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf;
alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Mitwirkungspflichten bei der Überwachung der Einhaltung von Bescheidauflagen betreffend die Wehrführung bei den Staustufen auf der Wasserstraße Donau gemäß den Bestimmungen des WRG 1959 (Wehraufsicht);
alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß §§ 59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959.alle bisher der Wasserstraßendirektion zukommenden Aufgaben gemäß Paragraphen 59, Absatz 6, 59 c, Absatz 4 und 59 i Absatz 4, WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß Paragraphen 130, ff WRG 1959.
Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dadurch darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.Die Gesellschaft hat sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, überwiegend Rechtsträgern des privaten Rechts zu bedienen.
(5)Absatz 5,Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 zur Veräußerung vorgesehen waren.Die Gesellschaft hat im Zuge der Verschmelzung in die Gesellschaft eingebrachte Unternehmensteile, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht zwingend erforderlich sind, umgehend aufzulösen und zu verwerten; dazu gehören insbesondere jene Unternehmensteile von Gesellschaften, die bereits vor der Verschmelzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zur Veräußerung vorgesehen waren.
Vermögensübergang
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz BGBl. Nr. 11/1992 sowie Verordnung BGBl. Nr. 810/1992) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, sowie Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992,) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.
(2)Absatz 2,Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten.
(3)Absatz 3,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenaufsicht zugeordneten Büro- und Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über.
(4)Absatz 4,Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer Urkunden herzustellen.
Bewertung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Wertansätze für das gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der Gesellschaft zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Das auf die Gesellschaft übergegangene Vermögen (Sacheinlage) ist ohne Erhöhung des Stammkapitals in die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zu übernehmen, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 lit. A Z II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219) einzustellen ist.Die Wertansätze für das gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 3 übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Entstehen der Gesellschaft zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Das auf die Gesellschaft übergegangene Vermögen (Sacheinlage) ist ohne Erhöhung des Stammkapitals in die Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zu übernehmen, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, lit. A Z II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219) einzustellen ist.
(2)Absatz 2,Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Vorschriften über die Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 AktG anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 26 Abs. 2 AktG. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches in der Wiener Zeitung, einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG mit Ausnahme der Vorschriften über die Prüfberichte der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AktG anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AktG. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß Paragraph 10, des Handelsgesetzbuches in der Wiener Zeitung, einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 277, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches, ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 1 liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2004. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort.Der Verschmelzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2004. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort.
2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft
Geschäftsführung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.
(2)Absatz 2,Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Aufsichtsrat
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
(2)Absatz 2,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(4)Absatz 4,Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in Paragraph 18, vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.
Bestellung der ersten Organe
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bestellung der ersten Geschäftsführung hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen und zu entsenden. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft
Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2)Absatz 2,Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungscontrollings durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und des Finanzcontrollings durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet.
(4)Absatz 4,Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß § 18 Abs. 3 und 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden drei Kalenderjahre zu erstellen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden drei Kalenderjahre zu erstellen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(5)Absatz 5,Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in § 18 Abs. 1 bis 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in Paragraph 18, Absatz eins bis 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
Entgeltlichkeit
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2)Absatz 2,Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß Paragraph 2, erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.
Abgeltung durch den Bund
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutzkonkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten.
(2)Absatz 2,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (§ 39 des Schifffahrtsgesetzes) zu leisten.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, (Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (Paragraph 39, des Schifffahrtsgesetzes) zu leisten.
(3)Absatz 3,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, kann der Gesellschaft nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen für die operative Abwicklung der laufenden Wasserstraßenerhaltung sowie von projektbezogenen Aufgaben zur Verfügung stellen.
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu den Abgeltungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.Zusätzlich zu den Abgeltungen gemäß Absatz eins, kann der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Aufsichtsrecht des Bundes
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.In Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 10, unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz eins, nicht erteilt. Paragraph 16, GmbHG wird dadurch nicht berührt.
(3)Absatz 3,In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß § 21 jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß Paragraph 21, jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
Amtshaftung und Organhaftpflicht
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und diese ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); dieser kann sodann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und diese ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,); dieser kann sodann dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten (Paragraph 17, der Zivilprozessordnung). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
(2)Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft Rückersatz begehren.
(3)Absatz 3,Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3 und 5 sowie des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Gesellschaft gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3 und 5 sowie des Paragraph 6, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4)Absatz 4,Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5)Absatz 5,Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.
4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten
Beamte
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.Beamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Absatz 4,), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
(2)Absatz 2,Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, werden mit Entstehen der Gesellschaft dieser für die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.Beamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, werden mit Entstehen der Gesellschaft dieser für die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Absatz 4,), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
(3)Absatz 3,Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.Beamte (Paragraph eins, Absatz eins, BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Absatz 4,), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
(4)Absatz 4,Die Verwendung der gemäß Abs.1 bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.Die Verwendung der gemäß Absatz eins bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(5)Absatz 5,Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.Für die in Absatz eins bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.
(6)Absatz 6,Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten der II. Teil ArbVG und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994.Für die Beamten gemäß Absatz eins bis 3 gelten der römisch zwei. Teil ArbVG und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
(7)Absatz 7,Die Beamten gemäß Abs. 1 und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 und 6 sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwenden.Die Beamten gemäß Absatz eins und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5 und 6 sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwenden.
(8)Absatz 8,Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.Für die Beamten gemäß Absatz eins bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
Vertragliche Bedienstete
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(2)Absatz 2,Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(3)Absatz 3,Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.Für die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
(4)Absatz 4,Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Sofern Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5)Absatz 5,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
(6)Absatz 6,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 und 2 werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins und 2 werden von der Gesellschaft übernommen.
(7)Absatz 7,Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe nicht zulässig.Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in Paragraph 32, Absatz 4, VBG angeführten Gründe nicht zulässig.
Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(2)Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(3)Absatz 3,Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24 c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
(4)Absatz 4,Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der Paragraphen 48 a bis 48 f des BDG 1979 anzuwenden.
Gleichbehandlung
§ 25.Paragraph 25,
Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des Paragraph 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GBG) gilt.
Interessenvertretung der Arbeitnehmer
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß Paragraphen 22, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 23, Absatz eins und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.
(2)Absatz 2,Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.
5. Abschnitt: Rechtsvertretung
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 27.Paragraph 27,
Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß § 11 Abs. 1 und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter.Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter.
(2)Absatz 2,Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Rechtsvorschriften des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
(3)Absatz 3,Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, und für Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994.Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, und für Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 29.Paragraph 29,
Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG zu. Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 7, ArbVG zu.
Verweisungen und Beziehungen zu anderen Rechtsvorschriften
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden.Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera j, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 31.Paragraph 31,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8, 11, Absatz 2 und 4, Paragraph 16, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 18, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Außer-Kraft-Treten
§ 33.Paragraph 33,
Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:
die Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;die Wasserstraßenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1985,;
das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ,,Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, BGBl. Nr. 11/1992;das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ,,Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992,;
die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, BGBl. Nr. 810/1992.die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992,.
Fischer
Schüssel
Anlage 1 zu §11 Abs.2:
Anlage 1 zu §11 Absatz 2 :, ,
|
Katastral-Gemeinde
|
KG-Nr.
|
Einlagezahl
|
Mappenblatt
|
Gst.
|
/
|
Nr.
|
|
ARDAGGER MARKT
|
03004
|
561
|
5634-07/4
|
1850
|
/
|
51
|
|
ARDAGGER MARKT
|
03004
|
561
|
5634-08/2
|
1850
|
/
|
52
|
|
HÖSSGANG
|
03017
|
35
|
6535-43/1
|
137
|
/
|
1
|
|
HÖSSGANG
|
03017
|
35
|
6535-43/3
|
137
|
/
|
2
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
541
|
6937-55/4
|
1279
|
/
|
3
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
541
|
6937-55/2
|
1279
|
/
|
4
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
541
|
6937-55/3
|
1551
|
/
|
11
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
541
|
6937-55/4
|
1279
|
/
|
1
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
541
|
6937-55/2
|
1551
|
/
|
10
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
541
|
6937-55/4
|
1551
|
/
|
4
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
578
|
6937-64/2
|
1547
|
/
|
6
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
578
|
6937-64/2
|
1551
|
/
|
3
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
578
|
6937-64/4
|
1551
|
/
|
7
|
|
DÜRNSTEIN
|
12105
|
578
|
6937-64/4
|
1551
|
/
|
8
|
|
KREMS
|
12114
|
3029
|
7037-54/4
|
3400
|
/
|
1
|
|
KREMS
|
12114
|
3029
|
7037-54/3
|
3158
|
/
|
28
|
|
KREMS
|
12114
|
3029
|
7037-54/3
|
3379
|
|
0
|
|
KREMS
|
12114
|
3029
|
7037-54/3
|
1183
|
|
0
|
|
KREMS
|
12114
|
3029
|
7037-54/3
|
1192
|
|
0
|
|
KREMS
|
12114
|
3029
|
7037-54/3
|
1193
|
|
0
|
|
KREMS
|
12114
|
3029
|
7037-54/3
|
1194
|
|
0
|
|
STEIN
|
12132
|
303
|
7037-59/4
|
1489
|
/
|
5
|
|
STEIN
|
12132
|
303
|
7037-60/1
|
1489
|
/
|
6
|
|
STEIN
|
12132
|
303
|
7037-60/1
|
1489
|
/
|
9
|
|
STEIN
|
12132
|
303
|
7037-60/1
|
1489
|
/
|
23
|
|
STEIN
|
12132
|
303
|
7037-60/1
|
1489
|
/
|
7
|
|
STEIN
|
12132
|
303
|
7037-60/1
|
1489
|
/
|
8
|
|
STEIN
|
12132
|
810
|
7037-60/2
|
522
|
|
0
|
|
STEIN
|
12132
|
810
|
7037-59/4
|
462
|
|
0
|
|
ROSSATZ
|
12167
|
645
|
0128-01
|
1538
|
/
|
12
|
|
ROSSATZ
|
12167
|
645
|
0128-01
|
1538
|
/
|
94
|
|
ROSSATZ
|
12167
|
645
|
0128-01
|
1538
|
/
|
93
|
|
ROSSATZ
|
12167
|
645
|
0128-01
|
1538
|
/
|
95
|
|
ROSSATZ
|
12167
|
645
|
0128-01
|
1538
|
/
|
92
|
|
ROSSATZ
|
12167
|
645
|
0128-01
|
1538
|
/
|
13
|
|
ROSSATZ
|
12167
|
645
|
0128-01
|
1538
|
/
|
96
|
|
ROSSATZ
|
12167
|
645
|
0128-01
|
1538
|
/
|
97
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
284
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
279
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
280
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
278
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
274
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
281
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
276
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
42
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
78
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
77
|
|
0
|
|
RÜHRSDORF
|
12168
|
37
|
0128-02
|
76
|
|
0
|
|
JOCHING
|
12185
|
502
|
0128-03
|
1067
|
/
|
5
|
|
JOCHING
|
12185
|
502
|
0128-03
|
1067
|
/
|
4
|
|
JOCHING
|
12185
|
502
|
0128-03
|
1067
|
/
|
6
|
|
EBERSDORF
|
14109
|
49
|
6835-49/4
|
171
|
|
0
|
|
EBERSDORF
|
14109
|
49
|
6835-49/3
|
161
|
|
0
|
|
EBERSDORF
|
14109
|
49
|
6835-49/3
|
190
|
|
0
|
|
EBERSDORF
|
14109
|
49
|
6835-49/3
|
149
|
|
0
|
|
EBERSDORF
|
14109
|
49
|
6835-49/3
|
175
|
/
|
6
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-56/3
|
1404
|
/
|
24
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
661
|
6735-55/4
|
1404
|
/
|
12
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-56/3
|
1404
|
/
|
43
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
661
|
6735-63/1
|
1404
|
/
|
13
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-56/3
|
1404
|
/
|
21
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-56/3
|
1404
|
/
|
11
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-61/2
|
1404
|
/
|
26
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-62/2
|
1404
|
/
|
29
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-61/2
|
1404
|
/
|
28
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-63/2
|
1404
|
/
|
37
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-56/3
|
1404
|
/
|
41
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-63/1
|
1404
|
/
|
35
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-62/2
|
1404
|
/
|
3
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
661
|
6735-63/2
|
1404
|
/
|
36
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-61/2
|
1382
|
/
|
1
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-63/1
|
1404
|
/
|
34
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-63/1
|
1404
|
/
|
32
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-56/4
|
1404
|
/
|
45
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-61/1
|
1382
|
/
|
2
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-56/3
|
1404
|
/
|
39
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
661
|
6735-63/2
|
1404
|
/
|
47
|
|
KLEINPÖCHLARN
|
14125
|
933
|
6735-56/3
|
1404
|
/
|
40
|
|
KRUMNUSSBAUM
|
14131
|
1
|
6735-66/1
|
378
|
|
0
|
|
KRUMNUSSBAUM
|
14131
|
1
|
6735-66/1
|
2048
|
/
|
2
|
|
LEHEN
|
14133
|
76
|
6835-49/4
|
68
|
|
0
|
|
LEHEN
|
14133
|
76
|
6835-49/4
|
67
|
|
0
|
|
MELK
|
14143
|
446
|
6835-45/3
|
438
|
/
|
5
|
|
MELK
|
14143
|
446
|
6835-45/3
|
351
|
|
0
|
|
MELK
|
14143
|
446
|
6835-45/3
|
376
|
|
0
|
|
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU
|
14162
|
101
|
0128-05
|
187
|
/
|
1
|
|
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU
|
14162
|
101
|
0128-05
|
217
|
|
0
|
|
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU
|
14162
|
101
|
0128-05
|
187
|
/
|
2
|
|
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU
|
14162
|
101
|
0128-05
|
209
|
|
0
|
|
WÖRTH
|
14173
|
1
|
6735-64/2
|
79
|
/
|
3
|
|
WÖRTH
|
14173
|
1
|
6735-64/2
|
23
|
|
0
|
|
WÖRTH
|
14173
|
1
|
6835-57/1
|
26
|
/
|
3
|
|
EMMERSDORF
|
14180
|
165
|
6835-45/1
|
540
|
/
|
11
|
|
EMMERSDORF
|
14180
|
165
|
6835-45/1
|
540
|
/
|
12
|
|
ST. GEORGEN
|
14182
|
137
|
6835-44/3
|
653
|
/
|
13
|
|
ST. GEORGEN
|
14182
|
137
|
6835-44/3
|
653
|
/
|
20
|
|
ST. GEORGEN
|
14182
|
137
|
6835-44/3
|
653
|
/
|
22
|
|
ST. GEORGEN
|
14182
|
137
|
6835-44/3
|
637
|
/
|
2
|
|
GRIMSING
|
14184
|
246
|
6835-16/1
|
806
|
|
0
|
|
SCHALLEMMERSDORF
|
14191
|
56
|
6835-38/4
|
143
|
/
|
5
|
|
SCHALLEMMERSDORF
|
14191
|
67
|
6835-30/4
|
142
|
/
|
3
|
|
PERSENBEUG
|
14230
|
217
|
6634-06/4
|
737
|
/
|
4
|
|
PERSENBEUG
|
14230
|
217
|
6634-06/4
|
737
|
/
|
3
|
|
SARLING
|
14415
|
298
|
6634-24/1
|
819
|
/
|
3
|
|
SARLING
|
14415
|
298
|
6634-16/2
|
819
|
/
|
2
|
|
SÄUSENSTEIN
|
14416
|
51
|
6634-08/2
|
200
|
/
|
1
|
|
SÄUSENSTEIN
|
14416
|
51
|
6634-08/2
|
200
|
/
|
3
|
|
YBBS
|
14420
|
452
|
6634-14/4
|
1870
|
/
|
5
|
|
YBBS
|
14420
|
1314
|
6634-15/3
|
1812
|
/
|
12
|
|
ALTENWÖRTH
|
20003
|
65
|
7237-77/4
|
234
|
/
|
2
|
|
ALTENWÖRTH
|
20003
|
65
|
7237-77/3
|
234
|
/
|
1
|
|
WINKL
|
20040
|
123
|
7236-13
|
554
|
|
0
|
|
WINKL
|
20040
|
123
|
7236-13
|
555
|
|
0
|
|
WINKL
|
20040
|
123
|
7236-14
|
556
|
|
0
|
|
WINKL
|
20040
|
123
|
7236-05
|
551
|
/
|
3
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-27/2
|
232
|
/
|
18
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-27/1
|
232
|
/
|
17
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-20/4
|
164
|
/
|
6
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
61
|
7536-20/4
|
283
|
|
0
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-27/2
|
232
|
/
|
19
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-28/1
|
232
|
/
|
21
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-28/1
|
164
|
/
|
2
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-28/2
|
164
|
/
|
5
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-28/1
|
54
|
|
0
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-20/3
|
232
|
/
|
9
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-28/1
|
232
|
/
|
20
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-28/1
|
164
|
/
|
4
|
|
GREIFENSTEIN
|
20127
|
96
|
7536-28/4
|
229
|
/
|
3
|
|
LANGENLEBARN-OBERAIGEN
|
20147
|
342
|
7436-43/2
|
1448
|
/
|
3
|
|
LANGENLEBARN-OBERAIGEN
|
20147
|
342
|
7436-43/1
|
1356
|
/
|
21
|
|
LANGENLEBARN-OBERAIGEN
|
20147
|
342
|
7436-43/1
|
1384
|
/
|
2
|
|
LANGENLEBARN-OBERAIGEN
|
20147
|
342
|
7436-43/1
|
1448
|
/
|
9
|
|
LANGENLEBARN-OBERAIGEN
|
20147
|
342
|
7436-44/1
|
1448
|
/
|
10
|
|
LANGENLEBARN-OBERAIGEN
|
20147
|
342
|
7436-36/3
|
1448
|
/
|
11
|
|
KLEINSCHÖNBICHL
|
20178
|
44
|
7336-33/1
|
343
|
/
|
2
|
|
TULLN
|
20189
|
1263
|
7436-41/1
|
1202
|
/
|
1
|
|
TULLN
|
20189
|
1263
|
7336-40/4
|
1201
|
|
0
|
|
TULLN
|
20189
|
1263
|
7436-33/4
|
3961
|
|
0
|
|
TULLN
|
20189
|
1263
|
7336-40/4
|
1196
|
|
0
|
|
TULLN
|
20189
|
1263
|
7436-33/4
|
3964
|
|
0
|
|
TULLN
|
20189
|
1263
|
7336-40/4
|
1195
|
|
0
|
|
TULLN
|
20189
|
1263
|
7336-40/4
|
1197
|
|
0
|
|
TULLN
|
20189
|
1263
|
7436-33/3
|
1202
|
/
|
3
|
|
ZWENTENDORF
|
20201
|
327
|
7236-32/4
|
1085
|
/
|
2
|
|
ZWENTENDORF
|
20201
|
452
|
7236-14/3
|
1085
|
/
|
7
|
|
ZWENTENDORF
|
20201
|
327
|
7236-32/4
|
1085
|
/
|
17
|
|
ZWENTENDORF
|
20201
|
765
|
7236-32/3
|
1078
|
|
0
|
|
ZWENTENDORF
|
20201
|
765
|
7236-31/2
|
271
|
|
0
|
|
GREIN
|
43005
|
198
|
5735-43/4
|
130
|
/
|
1
|
|
GREIN
|
43005
|
198
|
5735-51/1
|
868
|
/
|
14
|
|
GREIN
|
43005
|
198
|
5735-43/4
|
130
|
/
|
2
|
|
GREIN
|
43005
|
198
|
5735-51/1
|
868
|
/
|
20
|
|
GREIN
|
43005
|
198
|
5735-51/1
|
868
|
/
|
22
|
|
ST. NIKOLA AN DER DONAU
|
43016
|
86
|
5735-46/1
|
100
|
/
|
1
|
|
ST. NIKOLA AN DER DONAU
|
43016
|
111
|
5735-46/1
|
80
|
/
|
1
|
|
ST. NIKOLA AN DER DONAU
|
43016
|
86
|
5735-46/1
|
165
|
|
0
|
|
KRITZENDORF
|
01705
|
834
|
7636-49/4
|
1144
|
/
|
309
|
|
KRITZENDORF
|
01705
|
834
|
7636-49/4
|
1144
|
/
|
27
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/3
|
17
|
/
|
1
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/1
|
16
|
/
|
3
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/1
|
21
|
/
|
3
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/1
|
22
|
/
|
13
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/1
|
16
|
/
|
1
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/1
|
28
|
|
0
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/1
|
30
|
|
0
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/3
|
17
|
/
|
2
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/1
|
31
|
|
0
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/1
|
29
|
|
0
|
|
BAD DEUTSCH ALTENBURG
|
05101
|
146
|
8034-51/3
|
16
|
/
|
2
|
|
HAINBURG
|
05104
|
1135
|
8034-43
|
1127
|
/
|
2
|
|
HAINBURG
|
05104
|
1135
|
8034-43
|
1132
|
/
|
1
|
|
HAINBURG
|
05104
|
1135
|
8034-43
|
1131
|
|
0
|
|
FISCHAMEND DORF
|
05203
|
142
|
7734-56
|
1124
|
/
|
5
|
|
FISCHAMEND DORF
|
05203
|
142
|
7734-64
|
1124
|
/
|
8
|
|
FISCHAMEND DORF
|
05203
|
142
|
7734-56
|
1124
|
/
|
7
|
|
FISCHAMEND DORF
|
05203
|
142
|
7734-56
|
1124
|
/
|
9
|
|
FISCHAMEND DORF
|
05203
|
142
|
7734-56
|
1124
|
/
|
10
|
|
KORNEUBURG
|
11006
|
961
|
7636-41/3
|
1489
|
|
0
|
|
STOCKERAU
|
11142
|
1660
|
7537-74/2
|
2225
|
/
|
3
|
|
IGELSCHWANG
|
03018
|
190
|
5634-26/2
|
1135
|
/
|
2
|
|
AU
|
43204
|
91
|
5535-43/3
|
381
|
/
|
14
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5136-02/1
|
286
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5136-02/1
|
345
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
16
|
5136-02/1
|
14
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5136-09/2
|
3
|
/
|
31
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5136-02/1
|
313
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5137-74/3
|
546
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5136-02/1
|
284
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
16
|
5136-02/1
|
8
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5136-02/1
|
344
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5136-02/1
|
544
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5136-02/1
|
545
|
|
0
|
|
ASCHACH
|
45003
|
1
|
5136-09/4
|
233
|
/
|
4
|
|
ENNS
|
45102
|
774
|
5435-61/2
|
1360
|
/
|
11
|
|
ENNS
|
45102
|
254
|
5435-45/1
|
809
|
/
|
9
|
|
ENNS
|
45102
|
774
|
5435-53/4
|
1360
|
/
|
9
|
|
ENNS
|
45102
|
774
|
5435-53/4
|
1360
|
/
|
4
|
|
LINZ
|
45203
|
1912
|
5336-50/1
|
3174
|
/
|
10
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-51/1
|
1425
|
/
|
1
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-43/3
|
1423
|
/
|
1
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-42/4
|
1423
|
/
|
10
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-51/2
|
1428
|
/
|
2
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
1367
|
5336-50/1
|
1565
|
|
0
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
1366
|
5336-50/2
|
1548
|
/
|
1
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-51/1
|
1423
|
/
|
3
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
1367
|
5336-50/1
|
1567
|
|
0
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-42/4
|
1423
|
/
|
9
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-43/3
|
1423
|
/
|
7
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-43/3
|
1423
|
/
|
8
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-50/2
|
1426
|
/
|
18
|
|
LUSTENAU
|
45204
|
141
|
5336-50/1
|
1571
|
/
|
4
|
|
URFAHR
|
45212
|
2010
|
5336-43/3
|
879
|
/
|
1
|
|
URFAHR
|
45212
|
2011
|
5336-42/4
|
844
|
|
0
|
|
LANDSHAAG
|
45613
|
295
|
5136-02/4
|
396
|
/
|
1
|
|
LANDSHAAG
|
45613
|
295
|
5136-02/2
|
337
|
|
0
|
|
OBEROTTENSHEIM
|
45618
|
788
|
5236-41/3
|
1039
|
/
|
15
|
|
LACHSTADT
|
45630
|
348
|
5336-52/3
|
1774
|
/
|
3
|
|
LACHSTADT
|
45630
|
144
|
5336-52/3
|
1774
|
/
|
5
|
|
STEYREGG
|
45641
|
317
|
5336-77/1
|
1175
|
/
|
10
|
|
VICHTENSTEIN
|
48021
|
209
|
4838-11/2
|
294
|
|
0
|
|
VICHTENSTEIN
|
48021
|
209
|
4838-11/2
|
174
|
|
0
|
|
NUSSDORF
|
01507
|
761
|
7635-18/2
|
947
|
/
|
1
|
|
KLOSTERNEUBURG
|
01704
|
4032
|
7636-57/2
|
3279
|
/
|
2
|
|
KLOSTERNEUBURG
|
01704
|
4032
|
7636-57/2
|
3279
|
/
|
3
|