176. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richterdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
8 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
9 | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
10 | Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes |
11 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
12 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
13 | Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes |
14 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
15 | Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 |
16 | Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
17 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes |
18 | Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Telearbeit
§ 36a.
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
(3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4)Absatz 4Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
der Beamte seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.
(5)Absatz 5Vom Bund sind dem Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 53 Abs. 2 Z 5 entfallen der Ausdruck „der Dienstkarte“ und der Beistrich davor.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 60 entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 60 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „oder einer Dienstkarte“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 60 Abs. 2 wird das Wort „Dienstkarten“ durch das Wort „Dienstausweise“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 60 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 60 Abs. 3 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck „oder der Dienstkarte“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 60 Abs. 3 Z 3 werden die Wörter „die Dienstkarte“ durch die Wörter „der Dienstausweis“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 60 Abs. 5 entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 61 Abs. 2 wird der Ausdruck „seinen 738. Lebensmonat“ durch den Ausdruck „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Abidjan,“ der Ausdruck „Abu Dhabi,“ eingefügt, und der Ausdruck „Managua,“ entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 73 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „Kampala,“.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 73 Abs. 7 wird das Zitat „§§ 65 Abs. 10, 67, 68 Abs. 1, 69, 71, 72 und 77“ durch das Zitat „§§ 65 Abs. 9 und 10, 67, 68 Abs. 1, 69 bis 72 und 77“ ersetzt.Im § 73 Abs. 7 wird das Zitat §§65 Absatz ,, 67, 68 Absatz ,, 69, 71, 72 und 77 durch das Zitat §§65 Absatz und 10, 67, 68 Absatz ,, 69 bis 72 und 77 ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 75a Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 78d Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 80 Abs. 1 entfallen das Wort „Dienstkarten“ und der Beistrich davor.
17.Novellierungsanordnung 17, § 137 Abs. 6 lautet:
(6)Absatz 6Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 140 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei
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Kabinettsdirektor
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für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten, den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend vom allenfalls anwendbaren Abs. 4)
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Botschafter
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für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors
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Kabinettsvizedirektor
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für den Leiter der Parlamentsdirektion
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Parlamentsdirektor
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für die Stellvertreter des Leiters der Parlamentsdirektion
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Parlamentsvizedirektor
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für den Leiter eines Dienstes in der Parlamentsdirektion
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Dienstleiter
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für den leitenden Beamten im Verfassungsgerichtshof
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Generalsekretär
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für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
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Sektionschef
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für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle,
wenn für ihn in diesem Absatz keine andere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist
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Gruppenleiter
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für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle
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Abteilungsleiter
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für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle
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Referatsleiter
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für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes
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Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
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für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder des Patentamtes
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Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde)
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für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs
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Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs
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für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
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Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
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für den Leiter der Bundespolizeidirektion Wien
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Polizeipräsident
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für den Stellvertreter des Leiters der Bundespolizeidirektion Wien
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Polizeivizepräsident
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für den Leiter einer Sicherheitsdirektion
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Sicherheitsdirektor
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für den Leiter des Bundeskriminalamtes
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Direktor des Bundeskriminalamtes
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für den Leiter einer Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens
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Polizeidirektor
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für den Leiter eines Polizeikommissariates in Wien
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Stadthauptmann
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für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6
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Kommissär
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in den Gehaltsstufen 7 bis 10
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Rat
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für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)
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Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)
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für den Leiter der Wasserstraßendirektion
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Baudirektor der Wasserstraßendirektion
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für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich
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Burghauptmann
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für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer größeren oder selbstständigen Sammlung
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Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der geleiteten Organisationseinheit)
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für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei
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Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)
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für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie
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Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)
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für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Parlamentsdirektion
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Parlamentskanzleidirektor
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für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer anderen Zentralstelle
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Ministerialkanzleidirektor
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für den Bereiter der Spanischen Reitschule
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Bereiter der Spanischen Reitschule
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für den Bereiter der Spanischen Reitschule in leitender Stellung
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Oberbereiter der Spanischen Reitschule“
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19.Novellierungsanordnung 19, § 149 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu gestalten, dass dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 154 lautet:
„
§ 154.
Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Universitätsassistenten und
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 155 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.
22.Novellierungsanordnung 22, § 155 Abs. 4 lautet:
(4)Absatz 4Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 155 Abs. 5a wird vor dem Wort „Universitäten“ das Wort „Medizinischen“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 157 Abs. 2 und im § 176 Abs. 2 Z 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Hochschul)“.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 158 Abs. 2 wird die Wortfolge „ordentliche Hörer“ durch die Wortfolge „ordentliche Studierende“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 160a Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 160a Abs. 3 Z 1 lit. g wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach lit. g wird folgende lit. h angefügt:
Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002);“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 161a wird das Zitat „§ 154 lit. a“ durch das Zitat „§ 154“ ersetzt.Im § 161a wird das Zitat §154 Litera , durch das Zitat §154 ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 165 Abs. 4 wird das Wort „Institutsvorstandes“ durch die Wortfolge „Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist,“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 172a Abs. 3 entfällt nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „der Künste“.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 176 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „§ 180 oder“.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 180a Abs. 4 wird der Ausdruck „Vorstand“ durch den Ausdruck „Leiter“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 180b Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 180 und 180a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 180a)“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 181 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a Abs. 3 Z 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 180a Abs. 3 Z 1)“ ersetzt.Im § 181 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck (§180 Absatz , Z1 oder §180a Absatz , Z1) durch den Klammerausdruck (§180a Absatz , Z1) ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 194 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 197 lautet:
„
§ 197.
Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor“, für den (geschäftsführenden) Leiter eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor“ vorgesehen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 231b Z 2 lit. b wird vor dem Zitat „§ 23 UniStG“ das Zitat „§ 56 des Universitätsgesetzes 2002,“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 235 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:“
„Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:“
39.Novellierungsanordnung 39, § 245 Abs. 4 lautet:
(4)Absatz 4Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 247f wird folgender § 247g samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 247g.
(1)Absatz einsDie bis 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(2)Absatz 2§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:
„
§ 248a.
Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 22 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 22 bis 29 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 256 Abs. 1 wird die Wortfolge „Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie“ durch die Wortfolge „Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 284 werden folgende Abs. 53 bis 55 angefügt:
(53)Absatz 53In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:
§ 154, § 155 Abs. 2, 4 und 5a, § 157 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 160a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 165 Abs. 4, § 172a Abs. 3, § 176 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 4, § 180b Abs. 1, § 181 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 197, § 231b Z 2 lit. b, § 235 Abs. 1, § 245 Abs. 4 sowie die Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. d und Z 21.4 mit 1. Jänner 2004,
§ 73 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2004,
§ 36a samt Überschrift, § 53 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 60, § 60 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 3 und Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 75a Abs. 2, § 78d Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 140 Abs. 3 mit Ausnahme der den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffenden Tabellenzeile, § 149 Abs. 5 2. Satz, § 161a, § 247g samt Überschrift, § 248a sowie die Anlage 1 Z 1.3.8, Z 1.12, Z 2.11 Abs. 1 samt Überschrift, Z 2.12 lit. b, Z 11.2 samt Überschrift, Z 11.3 und Z 22 bis 29 samt Überschriften mit 1. Jänner 2005,
die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffende Tabellenzeile im § 140 Abs. 3 und im § 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2005.
(54)Absatz 54§ 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(55)Absatz 55In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten außer Kraft:
Anlage 1 Z 1.4.3 mit Ablauf des 31. Dezember 2004,
die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie betreffende Tabellenzeile im § 140 Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005,
Anlage 1 Z 23.1 Abs. 8 mit Ablauf des 31. August 2006.“
44.Novellierungsanordnung 44, In der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i wird der Ausdruck „Sektion I (Rechts- und Parlamentsdienst)“ durch den Ausdruck „Sektion I (Recht)“ sowie der Ausdruck „Sektion VI (Umwelttechnologie und Abfallmanagement)“ durch den Ausdruck „Sektion VI (Stoffstromwirtschaft, Umwelttechnik und Abfallmanagement)“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.7 lit. g durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.8 angefügt:
„
1.3.8.
der Generalsekretär im Verfassungsgerichtshof.“
46.Novellierungsanordnung 46, Anlage 1 Z 1.4.3 entfällt.
47.Novellierungsanordnung 47, Anlage 1 Z 1.12 zweiter Satz lautet:
„Diese ist durch den Erwerb eines Diplom-, Magister- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen.“
48.Novellierungsanordnung 48, Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 lautet samt Überschrift:
„Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
2.11.
(1)Absatz einsDie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Universitätsausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A 1 oder für eine der Verwendungsgruppe A 1 gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.“
49.Novellierungsanordnung 49, In der Anlage 1 Z 2.12 lit. b wird das Wort „dreijährigen“ durch das Wort „zweijährigen“ ersetzt und entfällt das Zitat „nach § 18 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“.In der Anlage 1 Z 2.12 lit. b wird das Wort dreijährigen durch das Wort zweijährigen ersetzt und entfällt das Zitat nach §18 Absatz , Z5 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr.194.
50.Novellierungsanordnung 50, In der Anlage 1 wird vor der Z 11.2 und nach der Überschrift „Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen" folgende Z 11.2 samt Überschrift eingefügt:
„Exekutivbedienstete an Justizanstalten
11.2.
Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Z 11.1 lit. a ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.“ Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Z 11.1 Litera a, ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.“
51.Novellierungsanordnung 51, Die bisherige Z 11.2 erhält die Bezeichnung „11.3“.
52.Novellierungsanordnung 52, In der Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. d wird das Wort „Fachhochschul-Diplomstudiengang“ durch das Wort „Fachhochschul-Diplomstudienganges“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In der Anlage 1 Z 21.4 entfallen die Wortfolge „durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „oder Universität der Künste“.
54.Novellierungsanordnung 54, Anlage 1 Z 22 bis 29 lautet:
„22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in Lehrtätigkeit
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(1) a)Absatz eins, Litera a Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
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der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,
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eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und
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durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.
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Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an Berufspädagogischen Akademien ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
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eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG), eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG),
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eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und
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einschlägige fachdidaktische Publikationen.
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22.2. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen
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Erwerb eines Doktorates der Rechtswissenschaften oder
Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der rechtswissenschaftlichen Studien und die Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung undErwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der rechtswissenschaftlichen Studien und die Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung und
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in beiden Fällen eine mindestens vierjährige rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung.
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22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung
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Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes und
mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung oder der Schulgesundheitspflege.
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23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Ziffer 21 a, erfasst ist) Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden
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Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG.
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Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine
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nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik odernach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder
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vor Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis. vor Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.
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Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Abs. 1 und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Absatz eins und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.
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Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt.Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt.
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Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs. 1 auch erfüllt durchSoweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Absatz eins, auch erfüllt durch
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eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG miteine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG mit
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einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.
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Abs. 5 ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Abs. 5 lit. b die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben.Absatz 5, ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Absatz 5, Litera b, die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben.
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Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988.Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,.
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Dem in den Abs. 2, 3 und 5 lit. b angeführten Erfordernis einer Berufspraxis wird eine einschlägige Verwendung als Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 an mittleren und höheren Schulen oder an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung gleichgehalten.Dem in den Absatz 2,, 3 und 5 Litera b, angeführten Erfordernis einer Berufspraxis wird eine einschlägige Verwendung als Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 an mittleren und höheren Schulen oder an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung gleichgehalten.
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23.2. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien
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Diplom gemäß AStGfür das Lehramt für Religion an
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an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen oder an Stelle dieses weiteren Erfordernisses Doktorat bzw. Magistergrad der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder Theologie
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sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und
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einschlägige Publikationen.
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23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen solcher Akademien ausgenommen Religionslehrer an Übungsschulen
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(1) a)Absatz eins, Litera a Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang),der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang),
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eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und
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durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
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Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch
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ein berufsbegleitendes Didaktikum oder ein weiteres Diplom gemäß AStG, jeweils gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule, oder durch
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den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Absatz eins &, #, 160 ;, UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.
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Bei Lehrern für Religionspädagogik gelten die Erfordernisse der Z 23.1 Abs. 4.Bei Lehrern für Religionspädagogik gelten die Erfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 4,
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23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
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Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,
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die der Verwendung entsprechende
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Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder
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Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,
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ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und
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eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß lit. b.eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß Litera b,
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23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
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(1) a)Absatz eins, Litera a Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1,Das Erfordernis der Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins,,
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und
eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.
Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:Das Erfordernis des Absatz eins, Litera a, wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
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Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden undAbgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und
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ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Abs. 1 lit. b vorliegt).ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Absatz eins, Litera b, vorliegt).
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23.6. Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien
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Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1 und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges.Das Erfordernis der Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges.
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Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:Die Erfordernisse des Absatz eins, werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
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Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen;
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die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges;
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eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
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Z 23.1 Abs. 4 ist anzuwenden.Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 4, ist anzuwenden.
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24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG, soweit sie nicht in Ziffer 24 Punkt 2, erfasst werden
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Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit.
Für Lehrer, die das Erfordernis des Abs. 1 ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.
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Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Absatz eins, eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.
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24.2. Lehrer für Religion an den in Z 24.1 angeführten Schulen24.2. Lehrer für Religion an den in Ziffer 24 Punkt eins, angeführten Schulen
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Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist oder
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der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.
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24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
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Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und
die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenständen oder
der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde), oderder Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde), oder
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der Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.der Erwerb eines Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.
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Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1 lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Akademien durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.Die Lehrbefähigung aus einem der in Absatz eins, Litera a, angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Akademien durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.
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24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien
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Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG und
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24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG
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Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und
der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.
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25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des Paragraph 4, Abs. 1 Ziffer eins, AStG, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
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Für Lehrer für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe oder für Sozialarbeit ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit; Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.
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Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.Für Lehrer für Bildnerische Erziehung, für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.
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Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG
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die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oderdie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule gemeinsam mit dem Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung) oder
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Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. einer Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus zwei der vorstehend angeführten Unterrichtsgegenstände),
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der Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oderder Erwerb eines Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
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(nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).(nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).
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Für Lehrer für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik
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die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
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in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;
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Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten
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die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
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in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
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25.2. Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieherinnen
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die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und
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in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
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25.3. Sondererzieher
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die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und
in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.
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25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
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Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) und
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung und
erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten.
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25.5. Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
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Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und
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Diplomprüfung für Sondererzieher und
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erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und
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vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.
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26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heeresversorgungsschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heeresversorgungsschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Ziffer 26 Punkt 2, erfasst werden
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Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);
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bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
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bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch
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eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder
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(nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
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bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und an Übungsschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
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bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
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bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.
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26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1 angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen26.2. Lehrer für Religion an den in Ziffer 26 Punkt eins, angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen
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Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.
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26.3. Lehrer für Leibesübungen
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Die erfolgreiche Ablegung der
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Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder
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Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.
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26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen
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Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.
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26.5. Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieher
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Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten,
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Zusatzprüfung aus Didaktik und
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eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.
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26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
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Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,
die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und
eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
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27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3 Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
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Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.
Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetztDie Erfordernisse des Absatz eins, werden ersetzt
bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;
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bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
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bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.
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Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 202, Abs. 3.
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28. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 1, FI 1 und S 1 Ernennungserfordernisse:
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 unda) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z 28.1 lit. a das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, lit. a das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.
Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.
Für Fachinspektoren
die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 unddie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie
im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, festgelegten besonderen Erfordernisse.
29.VERWENDUNGSGRUPPEN SI 2, FI 2 und S 2 Ernennungserfordernisse:
Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule und
im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen;
im Bereich der Berufsschulen das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit an Berufsschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung;
für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten besonderen Erfordernisse;für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, festgelegten besonderen Erfordernisse;
für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Hemmung der Vorrückung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961“ durch das Zitat „gemäß § 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961“ ersetzt.Im § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat gemäß §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes1979, BGBl. Nr.333, oder gemäß §75 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.305 aus 1961, durch das Zitat gemäß §75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes1979, BGBl. Nr.333, oder gemäß §75a des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.305 aus 1961, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 2a lautet:
(2a)Absatz 2 aDie Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12 Abs. 2b und Abs. 2c wird jeweils das Zitat „das UniStG“ durch das Zitat „das Universitätsgesetz 2002, das UniStG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 12 Abs. 2d wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Magisterstudiums“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 12 Abs. 2f Z 1 wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Wortfolge „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 13c Abs. 4 lautet:
(4)Absatz 4Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß den §§ 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, An die Stelle des § 21 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Im Ausland verwendete Beamte
§ 21.
Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Auslandsverwendungszulage
§ 21a.
Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,
einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt,einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gilt,
einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen,
einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängeln vorliegen,
einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere Kosten verursachen,
einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
einem Kinderzuschlag für jedes
des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.
Kaufkraftausgleichszulage
§ 21b.
Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
Wohnkostenzuschuss
§ 21c.
(1)Absatz einsDem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat,
besondere ortsübliche, von den Verhältnissen im Inland wesentlich abweichende Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort,
ein allfälliger Raumbedarf zur Entfaltung einer dem Beamten vom Dienstgeber aufgetragenen aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege und
das Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort.
(2)Absatz 2Dem Beamten, der bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.
Zuschüsse für Familienangehörige
§ 21d.
Dem Beamten gebührt
ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,
ein Kinderzuschuss für jedes im § 21a Z 8 angeführte Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Anspruch auf Kinderzulage hat, wenn es bisher ständig im Haushalt des Beamten gelebt hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten aus Gründen der Erziehung, der Schul- oder Berufsausbildung oder anderen gleich bedeutenden Gründen (ausgenommen der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes) im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt,
ein Ehegattenzuschuss, wenn der Beamte mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch im Interesse eines Kindes aus den in Z 2 genannten Gründen nach der Versetzung des Beamten im Inland bleibt oder vom ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ins Inland zurückkehrt, und
ein Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten für Familienangehörige, für die der Beamte Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort die besondere Gefahr einer parasitären oder tropischen Erkrankung besteht.
Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.
Ausstattungszuschuss
§ 21e.
Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Bundesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe, besonderer tropischer oder arktischer Klimaverhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort und der Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.
Folgekostenzuschuss
§ 21f.
Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder
im Inland besondere Kosten
durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f
§ 21g.
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Absatz 2Die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
(3)Absatz 3Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(4)Absatz 4Festzusetzen sind
die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen,
die Kaufkraftausgleichszulage in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage und
die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.
(5)Absatz 5Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 21c, 21d und 21f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(6)Absatz 6Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
hält er sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2, oder
hält er sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage;
das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(7)Absatz 7Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
(8)Absatz 8Neu zu bemessen sind
die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
die Kaufkraftausgleichszulage
mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Abs. 4 Z 2 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(9)Absatz 9Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10)Absatz 10Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11)Absatz 11Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 21 oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 und den Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
(12)Absatz 12Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 21a Z 7 und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 21c bis 21f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
Besondere Auszahlungsbestimmungen
§ 21h.
Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers ausgezahlt werden:
sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Vor § 27 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Bemessung der Abfertigung“
9a.Novellierungsanordnung 9a, Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
9b.Novellierungsanordnung 9b, Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
9c.Novellierungsanordnung 9c, § 31 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamte
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
6 943,9 Euro,
ab dem sechsten Jahr
7 360,0 Euro,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
7 436,9 Euro,
ab dem sechsten Jahr
7 853,0 Euro,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
7 853,0 Euro,
ab dem sechsten Jahr
8 431,2 Euro.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 36b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a)Absatz eins aVoraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 36b Abs. 3 entfällt der erste Satz.
11a.Novellierungsanordnung 11a, Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „82,7 Euro“ durch den Betrag „84,6 Euro“ ersetzt.
11b.Novellierungsanordnung 11b, Im § 40b Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „8,5 Euro“ durch den Betrag „8,7 Euro“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „16,7 Euro“ durch den Betrag „17,1 Euro“,
c) in Z 2 der Betrag „142,2 Euro“ durch den Betrag „145,5 Euro“,
d) in Z 3 der Betrag „242,4 Euro“ durch den Betrag „248,0 Euro“,
e) in Z 4 der Betrag „334,5 Euro“ durch den Betrag „342,2 Euro“,
f) in Z 5 der Betrag „313,5 Euro“ durch den Betrag „320,7 Euro“ und
g) in Z 6 der Betrag „263,4 Euro“ durch den Betrag „269,5 Euro“.
11c.Novellierungsanordnung 11c, Im § 40c Abs. 1 wird der Betrag „309,2 Euro“ durch den Betrag „316,3 Euro“ und der Betrag „422,6 Euro“ durch den Betrag „432,3 Euro“ ersetzt.
11d.Novellierungsanordnung 11d, § 42 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDas Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 9 486,1 Euro.“
11e.Novellierungsanordnung 11e, Im § 44 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „214,0 Euro“ durch den Betrag „218,9 Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „269,4 Euro“ durch den Betrag „275,6 Euro“,
c) in Z 3 der Betrag „562,7 Euro“ durch den Betrag „575,6 Euro“,
d) in Z 4 der Betrag „744,9 Euro“ durch den Betrag „762,0 Euro“,
e) in Z 5 der Betrag „927,2 Euro“ durch den Betrag „948,5 Euro“,
f) in Z 6 der Betrag „681,6 Euro“ durch den Betrag „697,3 Euro“,
g) in Z 7 der Betrag „87,3 Euro“ durch den Betrag „89,3 Euro“ und
h) in Z 8 der Betrag „245,8 Euro“ durch den Betrag „251,5 Euro“.
11f.Novellierungsanordnung 11f, Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
11g.Novellierungsanordnung 11g, Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
11h.Novellierungsanordnung 11h, Im § 50 Abs. 4 wird der Betrag „590,0 Euro“ durch den Betrag „603,6 Euro“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 51 Abs. 5 und im § 51a Abs. 4 wird jeweils das Wort „Universitätslehrer“ durch die Worte „Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.Im § 51 Abs. 5 und im § 51a Abs. 4 wird jeweils das Wort Universitätslehrer durch die Worte Universitätsangehörige gemäß §94 Absatz , Z4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes2002 ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 51 Abs. 10a wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wobei bei der Bemessung das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung heranzuziehen ist.“
„wobei bei der Bemessung das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung heranzuziehen ist.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „317,1 Euro“ durch den Betrag „324,4 Euro“ ersetzt.
13b.Novellierungsanordnung 13b, Im § 53b Abs. 1 wird der Betrag „309,2 Euro“ durch den Betrag „316,3 Euro“ und der Betrag „422,6 Euro“ durch den Betrag „432,3 Euro“ ersetzt.
13c.Novellierungsanordnung 13c, Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
13d.Novellierungsanordnung 13d, § 57 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt
für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2
für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
14.Novellierungsanordnung 14, § 57 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 oder gemäß § 71 Abs. 4 oder gemäß § 169 Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 57 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.“
15a.Novellierungsanordnung 15a, Im § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „520,4 Euro“ durch den Betrag „532,4 Euro“ ersetzt.
15b.Novellierungsanordnung 15b, Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „62,9 Euro“ durch den Betrag „64,3 Euro“ und der Betrag „115,2 Euro“ durch den Betrag „117,8 Euro“ ersetzt.
15c.Novellierungsanordnung 15c, § 58 Abs. 6 lautet:
(6)Absatz 6Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 35,2 Euro. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 10,5 Euro.“In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 35,2 Euro. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 10,5 Euro.“
15d.Novellierungsanordnung 15d, Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „207,9 Euro“ durch den Betrag „212,7 Euro“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 59 Abs. 3 wird das Wort „Unterrichtsgegenständen“ durch das Wort „Lehrveranstaltungen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 59 Abs. 4 entfällt die Z 3.
17a.Novellierungsanordnung 17a, Im § 59a Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „69,9 Euro“ durch den Betrag „71,5 Euro“,a) in Ziffer eins, der Betrag 69,9Euro“ durch den Betrag „71,5Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „105,8 Euro“ durch den Betrag „108,2 Euro“ undb) in Ziffer 2, der Betrag 105,8Euro“ durch den Betrag „108,2Euro“ und
c) in Z 3 der Betrag „145,2 Euro“ durch den Betrag „148,5 Euro“.c) in Ziffer 3, der Betrag 145,2Euro“ durch den Betrag „148,5Euro“.
17b.Novellierungsanordnung 17b, Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „69,9 Euro“ durch den Betrag „71,5 Euro“ ersetzt.
17c.Novellierungsanordnung 17c, Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „15,2 Euro“ durch den Betrag „15,5 Euro“ ersetzt.
17d.Novellierungsanordnung 17d, Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „105,8 Euro“ durch den Betrag „108,2 Euro“ ersetzt.
17e.Novellierungsanordnung 17e, Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „84,0 Euro“ durch den Betrag „85,9 Euro“ ersetzt.Im § 59a Abs. 5a Ziffer 2, wird der Betrag 84,0Euro durch den Betrag 85,9Euro ersetzt.
17f.Novellierungsanordnung 17f, Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „49,8 Euro“ durch den Betrag „50,9 Euro“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „62,0 Euro“ durch den Betrag „63,4 Euro“,b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Ziffer 3, lit. b der Betrag 62,0Euro durch den Betrag 63,4Euro,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „74,4 Euro“ durch den Betrag „76,1 Euro“ und
d) in Z 4 der Betrag „25,0 Euro“ durch den Betrag „25,6 Euro“.d) in Ziffer 4, der Betrag 25,0Euro durch den Betrag 25,6Euro.
17g.Novellierungsanordnung 17g, Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „49,8 Euro“ durch den Betrag „50,9 Euro“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „62,0 Euro“ durch den Betrag „63,4 Euro“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „68,4 Euro“ durch den Betrag „70,0 Euro“,
d) in Z 4 der Betrag „48,8 Euro“ durch den Betrag „49,9 Euro“ und
e) in Z 5 der Betrag „24,5 Euro“ durch den Betrag „25,1 Euro“.
17h.Novellierungsanordnung 17h, Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „74,4 Euro“ durch den Betrag „76,1 Euro“ und in Z 2 der Betrag „87,4 Euro“ durch den Betrag „89,4 Euro“ ersetzt.
17i.Novellierungsanordnung 17i, Im § 59b Abs. 4 wird der Betrag „97,4 Euro“ durch den Betrag „99,6 Euro“ ersetzt.
17j.Novellierungsanordnung 17j, Im § 59b Abs. 5 wird der Betrag „31,9 Euro“ durch den Betrag „32,6 Euro“ ersetzt.
17k.Novellierungsanordnung 17k, Im § 59b Abs. 6 wird der Betrag „97,4 Euro“ durch den Betrag „99,6 Euro“ ersetzt.
17l.Novellierungsanordnung 17l, Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
17m.Novellierungsanordnung 17m, Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „41,2 Euro“ durch den Betrag „42,1 Euro“ und der Betrag „34,4 Euro“ durch den Betrag „35,2 Euro“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 60 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „BDG 1979“ die Wortfolge „in der gemäß § 248a BDG 1979 anzuwendenden Fassung“ eingefügt sowie der Betrag „12,3 Euro“ durch den Betrag „12,6 Euro“ und der Betrag „10,3 Euro“ durch den Betrag „10,5 Euro“ ersetzt.
18a.Novellierungsanordnung 18a, Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
18b.Novellierungsanordnung 18b, Im § 61 Abs. 8 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „27,8 Euro“ durch den Betrag „28,4 Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „24,0 Euro“ durch den Betrag „24,6 Euro“ und
c) im letzten Satz der Betrag „24,4 Euro“ durch den Betrag „25,0 Euro“ und der Betrag „21,0 Euro“ durch den Betrag „21,5 Euro“.
18c.Novellierungsanordnung 18c, Im § 61a Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „152,4 Euro“ durch den Betrag „155,9 Euro“ und
b) in Z 2 der Betrag „133,3 Euro“ durch den Betrag „136,4 Euro“.
18d.Novellierungsanordnung 18d, Im § 61b Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „121,9 Euro“ durch den Betrag „124,7 Euro“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „102,9 Euro“ durch den Betrag „105,3 Euro“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „95,2 Euro“ durch den Betrag „97,4 Euro“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“,
e) in Z 3 lit. a der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“,
f) in Z 3 lit. b der Betrag „68,5 Euro“ durch den Betrag „70,1 Euro“,
g) in Z 4 lit. a der Betrag „41,9 Euro“ durch den Betrag „42,9 Euro“ und
h) in Z 4 lit. b der Betrag „34,3 Euro“ durch den Betrag „35,1 Euro“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 61b Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der zuständige Bundesminister hat entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 61c Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „57,1 Euro“ durch den Betrag „58,4 Euro“ und
b) in Z 2 der Betrag „114,3 Euro“ durch den Betrag „116,9 Euro“.
20a.Novellierungsanordnung 20a, Im § 61c Abs. 1 Z 3 wird
a) mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 der Betrag „112,2“ durch den Betrag „114,3“,
b) mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 der Betrag „114,3“ durch den Betrag „116,9“ ersetzt.
20b.Novellierungsanordnung 20b, Im § 61d Abs. 1 wird der Betrag „41,9 Euro“ durch den Betrag „42,9 Euro“ ersetzt.
20c.Novellierungsanordnung 20c, Im § 61e Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „114,3 Euro“ durch den Betrag „116,9 Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „41,9 Euro“ durch den Betrag „42,9 Euro“ und
c) in Z 3 der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“.
20d.Novellierungsanordnung 20d, Im § 61e Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag „144,7 Euro“ durch den Betrag „148,0 Euro“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „129,5 Euro“ durch den Betrag „132,5 Euro“,
c) in Z 2 lit. f der Betrag „114,3 Euro“ durch den Betrag „116,9 Euro“ und der Betrag „99,0 Euro“ durch den Betrag „101,3 Euro“,
d) in Z 3 lit. c der Betrag „95,2 Euro“ durch den Betrag „97,4 Euro“ und der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“ undd) in Z 3 Litera c, der Betrag 95,2Euro durch den Betrag 97,4Euro und der Betrag 83,8Euro durch den Betrag 85,7Euro und
e) in Z 4 der Betrag „95,2 Euro“ durch den Betrag „97,4 Euro“ und der Betrag „83,8 Euro“ durch den Betrag „85,7 Euro“.
20e.Novellierungsanordnung 20e, Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „402,2 Euro“ durch den Betrag „411,5 Euro“ ersetzt.
20f.Novellierungsanordnung 20f, Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „59,2 Euro“ durch den Betrag „60,6 Euro“ ersetzt.
20g.Novellierungsanordnung 20g, Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „592,7 Euro“ durch den Betrag „606,3 Euro“ ersetzt.
20h.Novellierungsanordnung 20h, Im § 63b Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „210,9 Euro“ durch den Betrag „215,8 Euro“ und
b) in Z 2 der Betrag „183,8 Euro“ durch den Betrag „188,0 Euro“.
20i.Novellierungsanordnung 20i, Im § 63b Abs. 5 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „27,1 Euro“ durch den Betrag „27,7 Euro“ und
b) in Z 2 der Betrag „23,6 Euro“ durch den Betrag „24,1 Euro“.
21.Novellierungsanordnung 21, § 64a Abs. 1 und 2 lautet:
(1)Absatz einsErfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
(2)Absatz 2Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 64a Abs. 3 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985,“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 125b“ der Ausdruck „LLDG 1985“ eingefügt.Im § 64a Abs. 3 wird die Wortfolge Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 durch die Wortfolge Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), Bundesgesetzblatt Nr.296 aus 1985,, ersetzt und nach dem Zitat §125b der Ausdruck LLDG 1985 eingefügt.
22a.Novellierungsanordnung 22a, Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
22b.Novellierungsanordnung 22b, Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
22c.Novellierungsanordnung 22c, Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
22d.Novellierungsanordnung 22d, Im § 74a Abs. 1 wird der Betrag „6 787,8 Euro“ durch den Betrag „6 943,9 Euro“ und der Betrag „7 194,5 Euro“ durch den Betrag „7 360,0 Euro“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 77a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a)Absatz eins aVoraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 77a Abs. 3 entfällt der erste Satz.
24a.Novellierungsanordnung 24a, Die Tabelle im § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
24b.Novellierungsanordnung 24b, Im § 83 Abs. 1 wird der Betrag „86,2 Euro“ durch den Betrag „88,2 Euro“ ersetzt.
24c.Novellierungsanordnung 24c, Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
24d.Novellierungsanordnung 24d, § 87 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre 6 943,9 Euro,
ab dem sechsten Jahr 7 360,0 Euro,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre 7 436,9 Euro,
ab dem sechsten Jahr 7 853,0 Euro,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre 7 853,0 Euro,
ab dem sechsten Jahr 8 431,2 Euro.“
24e.Novellierungsanordnung 24e, Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
25.Novellierungsanordnung 25, § 90 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Die Abfertigung nach Abs. 2 gebührt einmalig in doppelter Höhe, wenn innerhalb von 36 Monaten
nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die im Militärberufsförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, vorgesehenen Maßnahmen zur Berufsförderung nicht in Anspruch genommen werden und
kein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.“
25a.Novellierungsanordnung 25a, Die Tabelle im § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 94a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a)Absatz eins aVoraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 94a Abs. 3 entfällt der erste Satz.
27a.Novellierungsanordnung 27a, Im § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „82,7 Euro“ durch den Betrag „84,6 Euro“ und in Z 2 der Betrag „41,8 Euro“ durch den Betrag „42,8 Euro“ ersetzt.
27b.Novellierungsanordnung 27b, Im § 101 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 2 der Betrag „58,5 Euro“ durch den Betrag „59,8 Euro“,
b) in Z 3 der Betrag „158,9 Euro“ durch den Betrag „162,6 Euro“,
c) in Z 4 der Betrag „250,9 Euro“ durch den Betrag „256,7 Euro“,
d) in Z 5 der Betrag „192,4 Euro“ durch den Betrag „196,8 Euro“ und
e) in Z 6 der Betrag „142,2 Euro“ durch den Betrag „145,5 Euro“.
27c.Novellierungsanordnung 27c, § 101a Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen
M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2
104,2 Euro,
M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh
208,4 Euro.“
27d.Novellierungsanordnung 27d, Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
27e.Novellierungsanordnung 27e, Im § 111 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „174,1 Euro“ durch den Betrag „178,1 Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „224,0 Euro“ durch den Betrag „229,2 Euro“ und
c) in Z 3 der Betrag „273,6 Euro“ durch den Betrag „279,9 Euro“.
27f.Novellierungsanordnung 27f, Im § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „128,4 Euro“ durch den Betrag „131,4 Euro“ und in Z 2 der Betrag „146,2 Euro“ durch den Betrag „149,6 Euro“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 112e Abs. 1 wird die Wortfolge „Auslandsverwendung im Sinne des § 21 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Verwendung im Sinne des § 21“ ersetzt.Im § 112e Abs. 1 wird die Wortfolge Auslandsverwendung im Sinne des §21 Absatz , durch die Wortfolge Verwendung im Sinne des §21 ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 112e Abs. 7 wird die Wortfolge „durch Leistungen gemäß § 21 die ortsüblichen Kosten für“ durch die Wortfolge „durch Leistungen gemäß § 21c Abs. 1 die Kosten für“ ersetzt.Im § 112e Abs. 7 wird die Wortfolge durch Leistungen gemäß §21 die ortsüblichen Kosten für durch die Wortfolge durch Leistungen gemäß §21c Absatz , die Kosten für ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 112e Abs. 8 wird das Zitat „§ 21 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 21b“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 112i wird folgender § 112j samt Überschrift eingefügt:
„Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
§ 112j.
(1)Absatz einsUnter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2 letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er zum Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 2 oder Belohnungen nach Abs. 3 gewährt werden.Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2 letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er zum Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 2 oder Belohnungen nach Abs. 3 gewährt werden.
(2)Absatz 2Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfasst einen Geldbetrag, der - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.
(3)Absatz 3An Stelle oder neben der im Abs. 2 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können insbesondere darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Abs. 2 angeführte Untergrenze anzurechnen.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 113 Abs. 9 bis 15 entfällt, Abs. 16 erhält die Bezeichnung Abs. 9.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 113 wird folgender § 113a samt Überschrift eingefügt:
„Vorrückungsstichtag und europäische Integration
§ 113a.
(1)Absatz einsWeist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten
gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, oder
gemäß § 12 Abs. 2f Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, oder
gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2)Absatz 2Antragsberechtigt sind weiters
bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und
Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
Zuständig ist in beiden Fällen jene Dienstbehörde, die zuletzt für die Beamten zuständig war.
(3)Absatz 3Rechtswirksam sind Anträge
gemäß Abs. 1 Z 1, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
gemäß Abs. 1 Z 2, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,
gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005
gestellt werden.
(4)Absatz 4Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2
soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,
in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.
(5)Absatz 5Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(6)Absatz 6Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(7)Absatz 7Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,
des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,
des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004
nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Der bisherige § 113a samt Überschrift erhält die Bezeichnung § 113b.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 113e Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung des Beamten gemäß § 141 oder § 145d oder § 152b BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.“
35a.Novellierungsanordnung 35a, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:
Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
in den Verwendungsgruppen E und D
in der
Verwendungsgruppe E,
Dienstklasse III
|
in der
Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III
|
die Gehalts-
stufe
|
Euro
|
die Gehalts-
stufe
|
Euro
|
19
|
1 314,1
|
18
|
1 573,7
|
20
|
1 327,3
|
19
|
1 642,1
|
in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
|
in der
|
die Gehaltsstufe
|
Dienst-
|
10
|
9
|
7
|
|
|
klasse
|
Euro
|
IV
|
2 125,5
|
--
|
--
|
|
V
|
2 558,4
|
--
|
--
|
|
VI
|
3 202,5
|
--
|
--
|
|
VII
|
4 484,1
|
--
|
--
|
|
VIII
|
--
|
5 970,4
|
--
|
|
IX
|
--
|
--
|
7 159,7
|
|
|
|
|
|
|
|
Beamte in handwerklicher Verwendung
die
Gehalts-
stufe
|
in der Dienstklasse
|
IV
|
III
|
in der Verwendungsgruppe
|
P 1
|
P 2
|
P 3
|
P 4
|
P 5
|
Euro
|
10
|
2 125,5
|
--
|
--
|
--
|
--
|
18
|
--
|
1 616,6
|
1 573,7
|
--
|
--
|
19
|
--
|
1 670,7
|
1 642,1
|
1 402,7
|
1 314,1
|
20
|
--
|
--
|
--
|
1 419,9
|
1 327,3
|
|
|
|
|
|
|
|
in der
Gehalts-
stufe
|
für
|
Außerordentliche
Universitäts-
professoren
|
Ordentliche
Universitäts-
professoren
|
|
Euro
|
11
|
--
|
5 960,3
|
|
16
|
5 369,7
|
--
|
|
in der
Gehalts-
stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
L 3
|
L 2b 1
|
L 2a 1
|
L 2a 2
|
L 1
|
L PA
|
Euro
|
18
|
2 159,7
|
2 661,4
|
3 094,4
|
3 544,1
|
--
|
--
|
19
|
2 239,6
|
2 763,3
|
3 204,6
|
3 682,1
|
4 338,8
|
4 932,7
|
20
|
--
|
--
|
--
|
--
|
4 552,5
|
5 157,7
|
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
in der
Gehalts-
stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
S 2
|
S 1
|
|
Euro
|
11
|
4 502,7
|
5 507,0“
|
|
35b.Novellierungsanordnung 35b, Im § 114 Abs. 3 wird der Betrag „295,2 Euro“ durch den Betrag „302,0 Euro“ ersetzt.
35c.Novellierungsanordnung 35c, Im § 115 Abs. 1 wird der Betrag „39,0 Euro“ durch den Betrag „39,9 Euro“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 115a samt Überschrift lautet:
„Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 oder 4
§ 115a.
Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001/2002 in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage
begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Z 1 Anlage 1 Z 22 und im Fall der Z 2 Anlage 1 Z 23.4 BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.“
36a.Novellierungsanordnung 36a, Die Tabelle im § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
36b.Novellierungsanordnung 36b, Die Tabelle im § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:
36c.Novellierungsanordnung 36c, Im § 117c Abs. 3 wird der Betrag „71,0 Euro“ durch den Betrag „72,6 Euro“ ersetzt.
36d.Novellierungsanordnung 36d, Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
36e.Novellierungsanordnung 36e, Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
|
„in der
|
in der Verwendungsgruppe
|
|
Gehalts-
|
P 1
|
P 2
|
P 3
|
P 4
|
P 5
|
stufe
|
Euro
|
|
1
|
1 172,4
|
1 148,6
|
1 124,4
|
1 100,4
|
1 076,4
|
|
2
|
1 201,2
|
1 172,4
|
1 146,2
|
1 117,4
|
1 089,9
|
|
3
|
1 230,0
|
1 196,5
|
1 167,7
|
1 134,1
|
1 103,1
|
|
4
|
1 259,0
|
1 220,5
|
1 189,3
|
1 150,8
|
1 116,2
|
|
5
|
1 287,8
|
1 244,6
|
1 211,0
|
1 167,7
|
1 129,3
|
|
6
|
1 316,6
|
1 268,6
|
1 232,4
|
1 184,4
|
1 142,5
|
|
7
|
1 345,2
|
1 292,4
|
1 254,1
|
1 201,2
|
1 155,8
|
|
8
|
1 374,1
|
1 316,6
|
1 275,6
|
1 218,2
|
1 169,0
|
|
9
|
1 402,7
|
1 340,5
|
1 297,3
|
1 234,8
|
1 182,1
|
|
10
|
1 431,6
|
1 364,5
|
1 318,9
|
1 251,7
|
1 195,5
|
|
11
|
1 460,6
|
1 388,6
|
1 340,5
|
1 268,6
|
1 208,7
|
|
12
|
1 491,5
|
1 412,6
|
1 362,0
|
1 285,3
|
1 221,9
|
|
13
|
1 522,8
|
1 436,7
|
1 383,5
|
1 302,3
|
1 234,8
|
|
14
|
1 555,8
|
1 460,6
|
1 405,3
|
1 318,9
|
1 248,3
|
|
15
|
--
|
1 486,2
|
1 427,1
|
1 335,8
|
1 261,5
|
|
16
|
--
|
1 512,5
|
1 448,7
|
1 352,5
|
1 274,7
|
|
17
|
--
|
1 564,1
|
1 508,9
|
1 369,4
|
1 287,8
|
|
18
|
--
|
--
|
--
|
1 386,3
|
1 301,1“
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
36f.Novellierungsanordnung 36f, Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„in der
Gehalts-
stufe
|
in der Dienstklasse
|
IV
|
V
|
VI
|
VII
|
VIII
|
IX
|
Euro
|
|
1
|
--
|
--
|
2 331,7
|
2 826,4
|
3 792,9
|
5 376,0
|
2
|
--
|
1 988,6
|
2 400,4
|
2 916,3
|
3 990,0
|
5 673,3
|
3
|
1 573,7
|
2 057,3
|
2 468,5
|
3 005,7
|
4 186,9
|
5 970,4
|
4
|
1 642,1
|
2 125,5
|
2 558,4
|
3 202,5
|
4 484,1
|
6 268,0
|
5
|
1 711,3
|
2 194,3
|
2 648,0
|
3 399,4
|
4 781,2
|
6 565,3
|
6
|
1 780,5
|
2 263,0
|
2 737,1
|
3 596,5
|
5 078,5
|
6 862,3
|
7
|
1 849,9
|
2 331,7
|
2 826,4
|
3 792,9
|
5 376,0
|
--
|
8
|
1 919,5
|
2 400,4
|
2 916,3
|
3 990,0
|
5 673,3
|
--
|
9
|
1 988,6
|
2 468,5
|
3 005,7
|
4 186,9
|
--
|
--“
|
|
|
|
|
|
|
|
|
36g.Novellierungsanordnung 36g, Im § 120 Abs. 1 wird der Betrag „129,0 Euro“ durch den Betrag „132,0 Euro“ und der Betrag „163,9 Euro“ durch den Betrag „167,7 Euro“ ersetzt.
36h.Novellierungsanordnung 36h, Im § 123 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „44,5 Euro“ durch den Betrag „45,5 Euro“,
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „116,7 Euro“ durch den Betrag „119,4 Euro“ und
c) in Z 3 lit. b der Betrag „140,0 Euro“ durch den Betrag „143,2 Euro“.
36i.Novellierungsanordnung 36i, Im § 124 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „174,1 Euro“ durch den Betrag „178,1 Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „224,0 Euro“ durch den Betrag „229,2 Euro“ und
c) in Z 3 der Betrag „273,6 Euro“ durch den Betrag „279,9 Euro“.
36j.Novellierungsanordnung 36j, Im § 130 wird der Betrag „61,5 Euro“ durch den Betrag „62,9 Euro“ ersetzt.
36k.Novellierungsanordnung 36k, Im § 131 Abs. 1 wird der Betrag „186,8 Euro“ durch den Betrag „191,1 Euro“ ersetzt.
36l.Novellierungsanordnung 36l, Im § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „41,8 Euro“ durch den Betrag „42,8 Euro“ ersetzt.
36m.Novellierungsanordnung 36m, § 140 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 25,7 Euro und im definitiven Dienstverhältnis
in der Verwendungsgruppe W 2
|
in der
|
in der Dienstzulagenstufe
|
|
1
|
2
|
|
Euro
|
|
Grundstufe
|
53,0
|
94,8
|
|
Dienst- a)
|
112,8
|
161,5
|
|
stufe 1 b)
|
142,8
|
204,3
|
|
Dienststufe 2
|
204,3
|
252,4
|
|
Dienststufe 3
|
300,8
|
360,0
|
|
in der Verwendungsgruppe W 1
|
in den Dienst-klassen
|
bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist
|
Dienst-
zulage
|
Euro
|
III
und
IV
|
Leutnant
|
120,4
|
Oberleutnant
|
141,6
|
Hauptmann
|
184,0
|
ab der Dienstklasse V
|
201,6“
|
36n.Novellierungsanordnung 36n, Im § 140 Abs. 3 wird der Betrag „110,3 Euro“ durch den Betrag „112,8 Euro“ ersetzt.
36o.Novellierungsanordnung 36o, Im § 141 werden ersetzt:
a) der Betrag „88,5 Euro“ durch den Betrag „90,5 Euro“ und
b) der Betrag „105,0 Euro“ durch den Betrag „107,4 Euro“.
36p.Novellierungsanordnung 36p, Im § 142 Abs. 1 wird der Betrag „49,8 Euro“ durch den Betrag „50,9 Euro“ ersetzt.
36q.Novellierungsanordnung 36q, Die Tabelle im § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„in der Verwendungsgruppe
|
Euro
|
W 3
|
62,9
|
W 2
|
73,9
|
W 1
|
84,6“
|
|
|
|
36r.Novellierungsanordnung 36r, Die Tabelle im § 150 erhält folgende Fassung:
„in den Dienst-klassen
|
bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist
|
Dienstzulage
|
Euro
|
|
III
und
IV
|
Fähnrich
|
71,5
|
|
Leutnant
|
89,4
|
|
Oberleutnant
|
107,1
|
|
Hauptmann
|
124,8
|
|
ab der Dienstklasse V
|
139,2“
|
|
|
|
|
36s.Novellierungsanordnung 36s, Im § 151 Abs. 1 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „99,4 Euro“ durch den Betrag „101,7 Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „75,0 Euro“ durch den Betrag „76,7 Euro“ und
c) in Z 3 der Betrag „49,9 Euro“ durch den Betrag „51,0 Euro“.
36t.Novellierungsanordnung 36t, Im § 152 Abs. 1 wird der Betrag „82,7 Euro“ durch den Betrag „84,6 Euro“ ersetzt.
36u.Novellierungsanordnung 36u, Im § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „192,4 Euro“ durch den Betrag „196,8 Euro“ und in Z 2 der Betrag „142,2 Euro“ durch den Betrag „145,5 Euro“ ersetzt.
36v.Novellierungsanordnung 36v, Die Tabelle im § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„in der
|
in der Gehaltsgruppe
|
Gehalts-
|
I
|
II
|
III
|
stufe
|
Euro
|
1
|
2 074,5
|
--
|
--
|
2
|
2 291,9
|
--
|
--
|
3
|
2 509,7
|
--
|
--
|
4
|
2 727,1
|
--
|
--
|
5
|
2 944,7
|
--
|
--
|
6
|
3 162,5
|
--
|
--
|
7
|
3 380,3
|
--
|
--
|
8
|
3 523,1
|
3 705,6
|
--
|
9
|
3 729,8
|
3 923,2
|
3 974,0
|
10
|
3 936,8
|
4 140,8
|
4 191,5
|
11
|
4 144,1
|
4 358,4
|
4 627,1
|
12
|
4 350,9
|
4 576,2
|
5 279,9
|
13
|
4 557,7
|
4 793,5
|
5 497,5
|
14
|
4 775,4
|
5 228,7
|
5 715,3
|
15
|
4 993,1
|
5 663,9
|
5 932,7
|
16
|
5 210,8
|
5 881,7
|
6 150,4“
|
36w.Novellierungsanordnung 36w, Im § 159 wird der Betrag „324,7 Euro“ durch den Betrag „332,2 Euro“ ersetzt.
36x.Novellierungsanordnung 36x, § 161 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:
den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
in denSub-Litera, i, n, den
Gehaltsstufen 6 bis 10
101,3 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 11
93,3 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 12
85,1 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 13
77,1 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 14
69,0 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 15
60,9 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 16
52,6 Euro,
den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
in denSub-Litera, i, n, den
Gehaltsstufen 10 bis 13
72,9 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 14
65,0 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 15
56,8 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 16
48,7 Euro.“
36y.Novellierungsanordnung 36y, Die Tabelle im § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„in der
Gehalts-
stufe
|
in der Verwendungsgruppe
|
S 2
|
S 1
|
|
Euro
|
1
|
2 724,4
|
3 486,1
|
|
2
|
2 851,0
|
3 662,7
|
|
3
|
2 977,6
|
3 839,6
|
|
4
|
3 104,1
|
4 016,4
|
|
5
|
3 230,7
|
4 193,0
|
|
6
|
3 442,7
|
4 370,1
|
|
7
|
3 654,7
|
4 546,6
|
|
8
|
3 866,3
|
4 762,5
|
|
9
|
4 078,6
|
5 010,4
|
|
10
|
4 290,6
|
5 259,0“
|
|
36z.Novellierungsanordnung 36z, Im § 165 Abs. 3 wird der Betrag „119,0 Euro“ durch den Betrag „121,7 Euro“ und der Betrag „238,0 Euro“ durch den Betrag „243,5 Euro“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 165 Abs. 4 wird der Betrag „139,6 Euro“ durch den Betrag „142,8 Euro“ ersetzt.
37a.Novellierungsanordnung 37a, § 170a samt Überschrift entfällt.
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 175 wird folgender Abs. 46 angefügt:
(46)Absatz 46In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
§ 12 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c und Abs. 2d, § 51 Abs. 5 und 10a, § 51a Abs. 4, § 61c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. 2 Z 20a lit. a des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und § 112j samt Überschrift mit 1. Jänner 2004,
§ 12 Abs. 2f Z 1, § 113, § 113a samt Überschrift und § 113b samt Überschrift mit 1. Mai 2004,§ 12 Abs. 2f Ziffer eins,, § 113, § 113a samt Überschrift und § 113b samt Überschrift mit 1. Mai 2004,
§ 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4 dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175 Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;§ 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4 dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175 Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;
§ 13c Abs. 4, die §§ 21 bis 21h samt Überschriften, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 1a und 3, § 40a Abs. 1, § 40b, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 61c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. 2 Z 20a lit. b des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und Abs. 2, § 62a, § 63b Abs. 1 und Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 77a Abs. 1a und 3, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 94a Abs. 1a und 3, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 112e Abs. 1, 7 und 8, § 114 Abs. 2 und Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2005.“
39.Novellierungsanordnung 39, In Anlage 1 wird sowohl im Titel als auch im Einleitungssatz das Zitat „§ 12 Abs. 2a Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2a Z 6 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.In Anlage 1 wird sowohl im Titel als auch im Einleitungssatz das Zitat §12 Absatz , Z3 des Gehaltsgesetzes1956 durch das Zitat §12 Absatz , Z6 des Gehaltsgesetzes1956 ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Gehaltsstufe
|
Gehalt
Euro
|
2
|
1 802,1
|
3
|
1 802,1
|
4
|
1 802,1
|
5
|
1 802,1
|
6
|
1 926,6
|
7
|
2 172,4
|
8
|
2 295,7
|
9
|
2 418,7
|
10
|
2 541,3
|
11
|
2 664,6
|
12
|
2 787,2
|
13
|
2 910,3
|
14
|
3 033,2
|
15
|
3 155,9
|
16
|
3 209,9
|
17
|
3 263,0
|
18 1. und 2. Jahr
|
3 316,2
|
18 ab 3. Jahr
|
3 369,7“
|
b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 13 angefügt:
(13)Absatz 13Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis
a) wird nach der den § 5b betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
b) wird nach der den § 22a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 22b. | Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“, |
c) entfällt in den Überschriften zu den Abschnitten IIa, III und IV jeweils die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.c) entfällt in den Überschriften zu den Abschnitten IIa, römisch III und römisch IV jeweils die Wortfolge und Universitäten der Künste.
d) lauten die die Überschrift zu Abschnitt IV betreffenden Zeilen:
„Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten“,
e) entfällt die den § 56d betreffende Zeile samt der Überschrift „Vertragsprofessoren“,
g) lauten die § 82a bis § 82c betreffenden Zeilen:
„§ 82a. | Vorrückungsstichtag und europäische Integration |
§ 82b. | Heimaturlaub |
§ 82c. | Erholungsurlaub“, |
h) wird nach der den § 83a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 83b. | Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004“, |
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 95 betreffende Zeile.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5b wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:
„Telearbeit
§ 5c.
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
sich der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des vom Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
(3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung von Telearbeit endet
durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt oder
der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
durch Erklärung des Vertragsbediensteten.
(5)Absatz 5Vom Bund sind dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„in der Ent-
lohnungs-
stufe
|
In der Entlohnungsgruppe
|
a
|
b
|
c
|
d
|
e
|
Euro
|
|
|
|
|
|
|
1
|
1 719,7
|
1 358,4
|
1 203,3
|
1 153,4
|
1 103,7
|
2
|
1 762,0
|
1 391,5
|
1 231,8
|
1 175,6
|
1 116,2
|
3
|
1 804,6
|
1 424,5
|
1 260,3
|
1 197,7
|
1 128,6
|
4
|
1 847,4
|
1 458,0
|
1 288,6
|
1 219,9
|
1 141,1
|
5
|
1 890,2
|
1 493,3
|
1 317,0
|
1 241,9
|
1 153,4
|
6
|
1 932,9
|
1 529,3
|
1 345,4
|
1 263,9
|
1 166,1
|
7
|
2 005,1
|
1 567,6
|
1 374,0
|
1 286,0
|
1 178,5
|
8
|
2 077,6
|
1 606,0
|
1 402,4
|
1 307,9
|
1 191,0
|
9
|
2 149,7
|
1 660,2
|
1 430,8
|
1 330,2
|
1 203,4
|
10
|
2 221,4
|
1 715,6
|
1 459,5
|
1 352,4
|
1 216,1
|
11
|
2 293,5
|
1 788,0
|
1 489,9
|
1 374,4
|
1 228,4
|
12
|
2 365,1
|
1 860,9
|
1 520,9
|
1 396,3
|
1 241,0
|
13
|
2 437,3
|
1 933,6
|
1 553,2
|
1 418,4
|
1 253,4
|
14
|
2 509,4
|
2 005,7
|
1 586,1
|
1 440,7
|
1 265,8
|
15
|
2 581,2
|
2 077,8
|
1 619,1
|
1 463,2
|
1 278,2
|
16
|
2 675,2
|
2 149,9
|
1 652,5
|
1 486,5
|
1 290,8
|
17
|
2 769,2
|
2 222,3
|
1 686,1
|
1 510,5
|
1 303,3
|
18
|
2 863,1
|
2 293,8
|
1 719,7
|
1 534,8
|
1 315,9
|
19
|
2 957,2
|
2 366,2
|
1 753,2
|
1 560,6
|
1 328,3
|
20
|
3 051,4
|
2 437,9
|
1 786,7
|
1 586,1
|
1 340,7
|
21
|
--
|
--
|
1 820,2
|
1 611,9
|
1 353,2“
|
2b.Novellierungsanordnung 2b, Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„in der Ent-
lohnungs-
stufe
|
in der Entlohnungsgruppe
|
p 1
|
p 2
|
p 3
|
p 4
|
p 5
|
Euro
|
|
|
|
|
|
|
1
|
1 209,5
|
1 184,4
|
1 159,4
|
1 134,2
|
1 109,0
|
2
|
1 238,2
|
1 209,2
|
1 181,6
|
1 151,6
|
1 121,8
|
3
|
1 266,9
|
1 233,8
|
1 203,7
|
1 169,1
|
1 134,3
|
4
|
1 295,5
|
1 258,3
|
1 226,1
|
1 186,5
|
1 147,2
|
5
|
1 324,4
|
1 282,9
|
1 248,4
|
1 203,7
|
1 159,6
|
6
|
1 352,9
|
1 307,5
|
1 270,7
|
1 221,1
|
1 172,1
|
7
|
1 381,8
|
1 332,3
|
1 292,5
|
1 238,5
|
1 184,7
|
8
|
1 410,4
|
1 356,5
|
1 314,7
|
1 255,9
|
1 197,5
|
9
|
1 439,2
|
1 381,2
|
1 337,0
|
1 273,2
|
1 209,8
|
10
|
1 468,3
|
1 406,1
|
1 359,3
|
1 290,8
|
1 222,5
|
11
|
1 499,0
|
1 430,6
|
1 381,5
|
1 308,1
|
1 235,1
|
12
|
1 530,3
|
1 455,2
|
1 403,7
|
1 325,6
|
1 248,1
|
13
|
1 563,7
|
1 481,1
|
1 425,7
|
1 342,9
|
1 260,4
|
14
|
1 597,1
|
1 508,1
|
1 448,1
|
1 360,3
|
1 272,9
|
15
|
1 630,3
|
1 534,8
|
1 470,9
|
1 378,0
|
1 285,7
|
16
|
1 664,1
|
1 563,5
|
1 494,5
|
1 395,4
|
1 297,9
|
17
|
1 697,8
|
1 592,1
|
1 518,8
|
1 412,7
|
1 310,9
|
18
|
1 731,6
|
1 620,5
|
1 543,8
|
1 430,2
|
1 323,3
|
19
|
1 765,5
|
1 649,4
|
1 569,9
|
1 447,5
|
1 335,9
|
20
|
1 799,4
|
1 678,2
|
1 595,5
|
1 465,1
|
1 348,4
|
21
|
1 833,0
|
1 707,4
|
1 621,5
|
1 483,9
|
1 361,3“
|
2c.Novellierungsanordnung 2c, Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „129,0 Euro“ durch den Betrag „132,0 Euro“ und der Betrag „163,9 Euro“ durch den Betrag „167,7 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 22a lautet:
„
§ 22a.
Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21g Abs. 1 GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 22a wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:
„Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
§ 22b.
§ 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 112j Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 26 Abs. 2a lautet:
(2a)Absatz 2 aDie Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 26 Abs. 2b und Abs. 2c wird jeweils das Zitat „das UniStG“ durch das Zitat „das Universitätsgesetz 2002, das UniStG,“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 26 Abs. 2d wird das Wort „Diplomstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Magisterstudiums“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 26 Abs. 2f Z 1 wird nach der Wortfolge „Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Wortfolge „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 27c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.Im § 27c Abs. 2 wird das Zitat Absatz , Z1 und 2 durch das Zitat Absatz , ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Abidjan,“ der Ausdruck „Abu Dhabi,“ eingefügt, und der Ausdruck „Managua,“ entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 29 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „Kampala,“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 29 Abs. 7 wird das Zitat „§§ 27b, 27a Abs. 10, 27e Abs. 1, 27g, 27h und 28“ durch das Zitat „Die §§ 27a Abs. 9 und 10, 27b, 27e Abs. 1 und 27f bis 28“ ersetzt.Im § 29 Abs. 7 wird das Zitat §§27b, 27a Absatz ,, 27e Absatz ,, 27g, 27h und 28 durch das Zitat Die §§27a Absatz und 10, 27b, 27e Absatz und 27f bis 28 ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 29c Abs. 4 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 29f Abs. 2 wird der Ausdruck “Beamten“ durch den Ausdruck „Vertragsbediensteten“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 29k Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “Geschwistern,“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 40 Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979,
Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 und 3 BDG 1979,
Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b BDG 1979,
Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979,
Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 3 BDG 1979.“
16a.Novellierungsanordnung 16a, Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„in der
|
in der
|
Entloh-
|
Entlohnungsgruppe
|
nungs-
|
l pa
|
l 1
|
l 2a 2
|
l 2a 1
|
l 2b 1
|
l 3
|
stufe
|
Euro
|
|
|
|
|
|
|
|
1
|
2 086,4
|
1 885,8
|
1 714,8
|
1 602,8
|
1 464,3
|
1 315,6
|
2
|
2 086,4
|
1 947,2
|
1 766,7
|
1 650,7
|
1 491,1
|
1 338,1
|
3
|
2 086,4
|
2 008,8
|
1 818,3
|
1 698,8
|
1 519,4
|
1 360,1
|
4
|
2 262,2
|
2 077,1
|
1 870,2
|
1 747,0
|
1 548,0
|
1 382,5
|
5
|
2 438,5
|
2 224,7
|
1 921,8
|
1 795,2
|
1 578,0
|
1 405,0
|
6
|
2 614,7
|
2 379,9
|
2 027,5
|
1 893,5
|
1 655,9
|
1 439,7
|
7
|
2 790,4
|
2 535,1
|
2 153,7
|
1 995,1
|
1 735,3
|
1 493,7
|
8
|
2 966,5
|
2 684,9
|
2 279,4
|
2 095,7
|
1 814,5
|
1 551,3
|
9
|
3 143,3
|
2 839,8
|
2 424,5
|
2 211,4
|
1 893,2
|
1 611,0
|
10
|
3 320,6
|
2 999,1
|
2 569,6
|
2 327,5
|
1 972,1
|
1 671,8
|
11
|
3 497,9
|
3 140,0
|
2 716,4
|
2 445,0
|
2 050,3
|
1 733,2
|
12
|
3 676,2
|
3 294,1
|
2 863,0
|
2 561,6
|
2 158,3
|
1 793,4
|
13
|
3 853,5
|
3 448,0
|
3 009,1
|
2 679,3
|
2 266,5
|
1 854,9
|
14
|
4 031,1
|
3 602,3
|
3 155,5
|
2 796,7
|
2 374,2
|
1 916,6
|
15
|
4 209,0
|
3 756,3
|
3 302,0
|
2 913,6
|
2 482,0
|
2 000,5
|
16
|
4 456,5
|
3 905,6
|
3 432,0
|
3 015,8
|
2 577,3
|
2 084,3
|
17
|
4 692,2
|
4 100,5
|
3 568,9
|
3 124,5
|
2 676,9
|
2 167,2
|
18
|
4 927,9
|
4 100,5
|
3 714,5
|
3 240,5
|
2 783,4
|
2 250,5
|
19
|
5 162,8
|
4 392,3
|
3 847,6
|
3 345,7
|
2 880,4
|
2 333,7“
|
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 42e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.“
„Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 42g Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a)Absatz eins aDie Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1.“
18a.Novellierungsanordnung 18a, Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:
„in der Entlohnungsgruppe
|
für Unterrichts-
gegenstände der
Lehrverpflich-
tungsgruppe
|
für jede Jahreswochenstunde
Euro
|
l pa
|
1 899,6
|
l 1
|
I
|
1 454,4
|
II
|
1 377,6
|
III
|
1 308,0
|
IV
|
1 137,6
|
IV arömisch IV a
|
1 190,4
|
IV brömisch IV b
|
1 218,0
|
V
|
1 090,8
|
l 2a 2
|
|
961,2
|
l 2a 1
|
897,6
|
l 2b 1
|
789,6
|
l 3
|
729,6“
|
18b.Novellierungsanordnung 18b, Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt:
a) der Betrag „49,7 Euro“ durch den Betrag „50,8 Euro“,
b) der Betrag „15,0 Euro“ durch den Betrag „15,3 Euro“,
c) der Betrag „18,1 Euro“ durch den Betrag „18,5 Euro“ und
d) der Betrag „5,4 Euro“ durch den Betrag „5,5 Euro“.
18cNovellierungsanordnung 18c, . Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „33,3 Euro“ durch den Betrag „34,1 Euro“,
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „60,9 Euro“ durch den Betrag „62,3 Euro“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 44a Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „oder Z 26.8“ die Wortfolge „in der gemäß § 248a BDG 1979 anzuwendenden Fassung“ eingefügt und werden ersetzt:
a) der Betrag „21,8 Euro“ durch den Betrag „22,3 Euro“,
b) der Betrag „18,1 Euro“ durch den Betrag „18,5 Euro“,
c) der Betrag „6,5 Euro“ durch den Betrag „6,6 Euro“ und
d) der Betrag „5,4 Euro“ durch den Betrag „5,5 Euro“.
19a.Novellierungsanordnung 19a, Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „37,0 Euro“ durch den Betrag „37,9 Euro“ ersetzt.
19b.Novellierungsanordnung 19b, Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „7,9 Euro“ durch den Betrag „8,1 Euro“ ersetzt.
19c.Novellierungsanordnung 19c, Im § 44a Abs. 8 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „36,1 Euro“ durch den Betrag „36,9 Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „54,8 Euro“ durch den Betrag „56,1 Euro“ und
c) in Z 3 der Betrag „75,3 Euro“ durch den Betrag „77,0 Euro“.
19d.Novellierungsanordnung 19d, Im § 44a Abs. 9 wird der Betrag „63,7 Euro“ durch den Betrag „65,2 Euro“ ersetzt.
19e.Novellierungsanordnung 19e, Im § 44b werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „594,4 Euro“ durch den Betrag „608,1 Euro“,
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „742,9 Euro“ durch den Betrag „760,0 Euro“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „892,5 Euro“ durch den Betrag „913,0 Euro“ und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „820,9 Euro“ durch den Betrag „839,8 Euro“.
19f.Novellierungsanordnung 19f, Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt:
a) der Betrag „3 559,9 Euro“ durch den Betrag „3 641,8 Euro“,
b) der Betrag „3 144,5 Euro“ durch den Betrag „3 216,8 Euro“,
c) der Betrag „2 614,1 Euro“ durch den Betrag „2 674,2 Euro“ und
d) der Betrag „1 963,4 Euro“ durch den Betrag „2 008,6 Euro“.
20.Novellierungsanordnung 20, In der Überschrift zu Abschnitt IIa entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 49a entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.
22.Novellierungsanordnung 22, § 49b Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 49e Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).“
24.Novellierungsanordnung 24, § 49e Abs. 4 Z 1 lautet:
ein Semester für den Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002);“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 49f Abs. 7, § 49l Abs. 1 und § 49s Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „22 Abs. 2 bis 6, 22a“ durch das Zitat „22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b,“ ersetzt.Im § 49f Abs. 7, § 49l Abs. 1 und § 49s Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Zitat 22 Absatz bis 6, 22a durch das Zitat 22 Absatz bis 4 und 6, 22a, 22b, ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 49g Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 49j Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Universität der Künste“.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 49j Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)“.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 49n Abs. 4 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.
29a.Novellierungsanordnung 29a, Im § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „38 357,6 Euro“ durch den Betrag „39 239,8 Euro“,
b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „45 975,2 Euro“ durch den Betrag „47 032,6 Euro“,
c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „42 166,4 Euro“ durch den Betrag „43 136,2 Euro“,
d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „49 784,0 Euro“ durch den Betrag „50 929,0 Euro“,
e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „45 975,2 Euro“ durch den Betrag „47 032,6 Euro“,
f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „53 592,9 Euro“ durch den Betrag „54 825,5 Euro“,
g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „47 335,4 Euro“ durch den Betrag „48 424,1 Euro“,
h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „54 953,1 Euro“ durch den Betrag „56 217,0 Euro“.
30.Novellierungsanordnung 30, § 49q Abs. 6 lautet:
(6)Absatz 6Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 49t Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen.“
31a.Novellierungsanordnung 31a, Die Tabelle im § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„in der
Entlohnungsstufe
|
Euro
|
1
|
2 021,3
|
2
|
2 295,4
|
3
|
2 373,4
|
4
|
2 575,9
|
5
|
2 778,5
|
6
|
2 981,1
|
7
|
3 160,4
|
8
|
3 339,6
|
9
|
3 456,5
|
10
|
3 573,4
|
11
|
3 651,3“
|
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 53 Z 2 entfallen die Wendungen „180,“ und „§ 180 Abs. 3 Z 1,“.Im § 53 Z 2 entfallen die Wendungen 180, und §180 Absatz , Z1,.
32a.Novellierungsanordnung 32a, Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung:
„in der Ent-
lohnungs-
stufe
|
Euro
|
|
|
1
|
1 885,8
|
2
|
1 947,2
|
3
|
2 008,8
|
4
|
2 077,1
|
5
|
2 224,7
|
6
|
2 379,9
|
7
|
2 535,1
|
8
|
2 684,9
|
9
|
2 839,8
|
10
|
2 999,1
|
11
|
3 140,0
|
12
|
3 294,1
|
13
|
3 448,0
|
14
|
3 602,3
|
15
|
3 756,3
|
16
|
3 905,6
|
17
|
4 100,5
|
18
|
4 100,5
|
19
|
4 392,3“
|
32b.Novellierungsanordnung 32b, Im § 54e Abs. 1 wird der Betrag „309,2 Euro“ durch den Betrag „316,3 Euro“ und der Betrag „422,6 Euro“ durch den Betrag „432,3 Euro“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In der Überschrift zu Abschnitt IV und im § 55 Abs. 1a entfällt jeweils die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.
33a.Novellierungsanordnung 33a, Die Tabelle im § 56 erhält folgende Fassung:
„in der Ent-
lohnungs-
stufe
|
Euro
|
|
|
1
|
2 051,7
|
2
|
2 112,5
|
3
|
2 173,7
|
4
|
2 622,5
|
5
|
2 775,0
|
6
|
2 927,3
|
7
|
3 084,5
|
8
|
3 234,5
|
9
|
3 381,9
|
10
|
3 536,0
|
11
|
3 690,3
|
12
|
3 844,2
|
13
|
3 995,8
|
14
|
4 168,1
|
15
|
4 411,4
|
16
|
4 703,2
|
17
|
4 995,0
|
18
|
4 995,0
|
19
|
5 286,8“
|
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 56e Abs. 1 wird der Betrag „309,2 Euro“ durch den Betrag „316,3 Euro“ und der Betrag „422,6 Euro“ durch den Betrag „432,3 Euro“ ersetzt sowie vor dem Wort „Universität“ das Wort „Medizinischen“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 57 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.
35a.Novellierungsanordnung 35a, Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
36.Novellierungsanordnung 36, Die Tabelle im § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
37.Novellierungsanordnung 37, Die Tabelle im § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
38.Novellierungsanordnung 38, Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
38a.Novellierungsanordnung 38a, Die Tabelle im § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
38b.Novellierungsanordnung 38b, Die Tabelle im § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
38c.Novellierungsanordnung 38c, § 74 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
in der Bewertungsgruppe v1/5
für die ersten fünf Jahre
6 567,4 Euro,
ab dem sechsten Jahr
6 934,4 Euro,
in der Bewertungsgruppe v1/6
für die ersten fünf Jahre
7 002,5 Euro,
ab dem sechsten Jahr
7 369,8 Euro,
in der Bewertungsgruppe v1/7
für die ersten fünf Jahre
7 369,8 Euro,
ab dem sechsten Jahr
7 879,9 Euro.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 75 Abs. 3 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
der fünfjährige Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß § 68 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 82 Abs. 9 bis 15 entfällt. Der bisherige Abs. 16 erhält die Bezeichnung „Abs. 9“.§ 82 Abs. 9 bis 15 entfällt. Der bisherige Abs. 16 erhält die Bezeichnung Absatz ,
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:
„Vorrückungsstichtag und europäische Integration
§ 82a.
(1)Absatz einsWeist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten
gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, oder
gemäß § 26 Abs. 2f Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, oder
gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2)Absatz 2Antragsberechtigt sind weiters
bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete und
Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.
Zuständig ist in beiden Fällen jene Personalstelle, die zuletzt für die Vertragsbediensteten zuständig war.
(3)Absatz 3Rechtswirksam sind Anträge
gemäß Abs. 1 Z 1, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
gemäß Abs. 1 Z 2, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002,
gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005
gestellt werden.
(4)Absatz 4Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2
soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 26 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994,
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Juni 2002,
in den Fällen des Abs. 1 Z 4, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union.
(5)Absatz 5Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(6)Absatz 6Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(7)Absatz 7Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
des Abs. 1 Z 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,
des Abs. 1 Z 2 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,
des Abs. 1 Z 3 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004
nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 18a dieses Bundesgesetzes anzurechnen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Die bisherigen §§ 82a und 82b erhalten die Bezeichnung „§ 82b“ bzw. „§ 82c“.
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 83a wird folgender § 83b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 83b.
§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
44.Novellierungsanordnung 44, An die Stelle des § 95 Abs. 1 und Abs. 1a treten folgende Bestimmungen:
(1)Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2005 um 2,3% erhöht.
(1a)Absatz eins aBei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2005 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2005 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 95a entfällt.
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 100 wird folgender Abs. 39 angefügt:
(39)Absatz 39In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
§ 22b samt Überschrift, § 26 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 2d, § 49a, § 49b Abs. 1, § 49e Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, § 49f Abs. 7, § 49g Abs. 4, § 49j Abs. 1 und 5, § 49l Abs. 1, § 49n Abs. 4, § 49q Abs. 6, § 49s Abs. 2 Z 1, § 49t Abs. 2, § 53 Z 2, die Überschrift zu Abschnitt IV, § 55 Abs. 1a, § 56e Abs. 1 und § 57 Abs. 5 mit 1. Jänner 2004,§ 22b samt Überschrift, § 26 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 2d, § 49a, § 49b Abs. 1, § 49e Abs. 2 und Abs. 4 Ziffer eins,, § 49f Abs. 7, § 49g Abs. 4, § 49j Abs. 1 und 5, § 49l Abs. 1, § 49n Abs. 4, § 49q Abs. 6, § 49s Abs. 2 Ziffer eins,, § 49t Abs. 2, § 53 Ziffer 2,, die Überschrift zu Abschnitt römisch IV, § 55 Abs. 1a, § 56e Abs. 1 und § 57 Abs. 5 mit 1. Jänner 2004,
§ 26 Abs. 2f Z 1 und § 82 bis § 82c samt Überschriften mit 1. Mai 2004,§ 26 Abs. 2f Ziffer eins und § 82 bis § 82c samt Überschriften mit 1. Mai 2004,
§ 29 Abs. 2 Z 1 und 2 mit 1. Juli 2004,§ 29 Abs. 2 Ziffer eins und 2 mit 1. Juli 2004,
§ 40 Abs. 5, § 42e Abs. 1 und § 44a Abs. 5 mit 1. September 2004,
§ 5c samt Überschrift, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 22a, § 27c Abs. 2, § 29c Abs. 4 Z 2, § 29f Abs. 2, § 29k Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42g Abs. 1a, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1, Abs. 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 3, § 83b samt Überschrift und § 95 Abs. 1 und Abs. 1a mit 1. Jänner 2005.“§ 5c samt Überschrift, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 22a, § 27c Abs. 2, § 29c Abs. 4 Ziffer 2,, § 29f Abs. 2, § 29k Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42g Abs. 1a, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1, Abs. 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 3, § 83b samt Überschrift und § 95 Abs. 1 und Abs. 1a mit 1. Jänner 2005.“
Artikel 4
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2004, wird wie folgt geändert:Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Magister- oder Diplomstudiums nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
und“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 66 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDas Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Ein festes Gehalt gebührt:
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 9 318,7 Euro,
dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 9 285,2 Euro,
dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 248,0 Euro.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 67 wird in Z 1 der Betrag „1 927,0 Euro“ durch den Betrag „1 971,3 Euro“ und in Z 2 der Betrag „1 979,5 Euro“ durch den Betrag „2 025,0 Euro“ ersetzt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 68 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „118,9 Euro“ durch den Betrag „121,6 Euro“,
b) in Z 2 der Betrag „174,4 Euro“ durch den Betrag „178,4 Euro“,
c) in Z 3 der Betrag „269,4 Euro“ durch den Betrag „275,6 Euro“,
d) in Z 4 der Betrag „317,1 Euro“ durch den Betrag „324,4 Euro“,
e) in Z 5 der Betrag „404,2 Euro“ durch den Betrag „413,5 Euro“,
f) in Z 6 der Betrag „269,4 Euro“ durch den Betrag „275,6 Euro“,
g) in Z 7 der Betrag „744,9 Euro“ durch den Betrag „762,0 Euro“,
h) in Z 8 der Betrag „927,2 Euro“ durch den Betrag „948,5 Euro“ und
i) in Z 9 der Betrag „681,6 Euro“ durch den Betrag „697,3 Euro“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 69 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort „Universitätsstudium“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 75a Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 75e Abs. 1 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 76b Abs. 2“ der Ausdruck „sowie eines Schwiegerkindes“ eingefügt.Im § 75e Abs. 1 erster Satz wird nach dem Zitat §76b Absatz , der Ausdruck sowie eines Schwiegerkindes eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 166f wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2004“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 166f wird folgender § 166g samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 166g.
§ 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
6a.Novellierungsanordnung 6a, Die Tabelle im § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
6b.Novellierungsanordnung 6b, Im § 168a Abs. 2 wird der Betrag „295,2 Euro“ durch den Betrag „302,0 Euro“ ersetzt.
6c.Novellierungsanordnung 6c, Im § 169a wird der Betrag „324,7 Euro“ durch den Betrag „332,2 Euro“ ersetzt.
6d.Novellierungsanordnung 6d, § 170 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:
den Richtern der Gehaltsgruppe I
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 10
101,3 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 11
93,3 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 12
85,1 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 13
77,1 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 14
69,0 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 15
60,9 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 16
52,6 Euro,
den Richtern der Gehaltsgruppe II
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 13
72,9 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 14
65,0 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 15
56,8 Euro,
in derSub-Litera, i, n, der
Gehaltsstufe 16
48,7 Euro.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 173 wird folgender Abs. 36 angefügt:
(36)Absatz 36In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
§ 2 Abs. 1 Z 4 und § 69 Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2004,
§ 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 75a Abs. 2 Z 2, § 166f, § 166g samt Überschrift, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005.“§ 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 75a Abs. 2 Ziffer 2,, § 166f, § 166g samt Überschrift, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13b Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDer Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 42 Abs. 2 wird der Ausdruck „seinen 738. Lebensmonat“ durch den Ausdruck „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 58a Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 59d Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.
4a.Novellierungsanordnung 4a, Die Tabelle im § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 121f wird folgender § 121g samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 121g.
§ 58a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 123 wird folgender Abs. 48 angefügt:
(48)Absatz 48§ 42 Abs. 2, § 58a Abs. 2 Z 2, § 59d Abs. 1, § 106 Abs. 2 Z 9, § 121g samt Überschrift und Anlage Art. I Abs. 2 und Artikel II Z 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“§ 42 Abs. 2, § 58a Abs. 2 Ziffer 2,, § 59d Abs. 1, § 106 Abs. 2 Z 9, § 121g samt Überschrift und Anlage Art. römisch eins Abs. 2 und Artikel römisch II Ziffer eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage Artikel I Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Anlage Artikel II Z 1 bis 5 lautet:
„Artikel II 1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
|
Erfordernis
|
Lehrer am Blindeninstitut in Graz, am Landesinstitut für Hörgeschädigtenbildung Graz oder an der Landeslehranstalt für Hör- und Sehbildung in Linz
|
Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges.
|
|
Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen;
die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Akademielehrganges;
eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
|
|
Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG ersetzt.
|
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
|
Erfordernis
|
1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen
|
Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
Bei Religionslehrern durch
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder
den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.
|
2. Lehrer an Volksschulen
|
Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.
|
3. Lehrer an Berufsschulen
|
Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
Bei Religionslehrern durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen.
|
4. Religionslehrer an Volksschulen
|
Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademieoderder Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.
|
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse
:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
|
Erfordernis
|
Religionslehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
|
Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.
|
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
|
Erfordernis
|
1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden
|
Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).
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2. Lehrer für Religion an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen
|
Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.
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3. Lehrer für Leibesübungen
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Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.
|
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
|
Erfordernis
|
Lehrer an Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
|
Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.
Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Art. I Abs. 4 erbracht.“
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Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13b Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDer Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
(3a)Absatz 3 aBei der Besetzung von Leiterstellen ist das in § 26 und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Lehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Lehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 42 Abs. 2 werden die Worte „seinen 738. Lebensmonat“ durch die Worte „sein 60. Lebensjahr“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 49 wird die Wortfolge „im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion“ durch die Wortfolge „Leiterfunktion gemäß § 26a“ ersetzt.Im § 49 wird die Wortfolge im §55 Absatz , oder 5 angeführte Leiterfunktion durch die Wortfolge Leiterfunktion gemäß §26a ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 65a Abs. 2 Z 2 werden am Ende der lit. d das Wort „oder“ und folgende lit. e angefügt:
zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 66d Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Geschwistern,“.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 123a wird folgender § 123b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 123b.
§ 65a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 127 wird folgender Abs. 35 angefügt:
(35)Absatz 35§ 42 Abs. 2, § 65a Abs. 2 Z 2, § 66d Abs. 1, § 123b samt Überschrift und Anlage Art. I Abs. 2 und Artikel II Z 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Anlage Artikel I Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Anlage Artikel II Z 1 bis 5 lautet:
„Artikel II 1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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1.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden
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Ein abgeschlossenes facheinschlägiges Diplom- oder Magisterstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur Wien,
überdies die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.
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1.2. Lehrer für Religion an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
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Ein abgeschlossenes theologisches Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Magisterstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
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1.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an den in Z 1.1 angeführten Schulen.
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Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse des Abs. 1 ersetzt durch
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG mit
einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.
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2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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2.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden
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Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,
überdies die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.
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2.2. Lehrer für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
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Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder
durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.
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2.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
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Das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.
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2.4. Lehrer für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
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Die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst und
die erfolgreiche Absolvierung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, oder
die erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule und eine sechsjährige Berufspraxis.
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3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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3.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
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Lehramt für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie oder die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.
Die Erfordernisse des Abs. 1 werden bei Religionslehrern ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien oder ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.
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4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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4.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
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Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt.
Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.
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4.2. Lehrer für Leibesübung
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Die erfolgreiche Ablegung der
Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder
Abschlussprüfungen der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.
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5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
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Erfordernis
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5.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
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Die der Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung nach den schulrechtlichen Vorschriften.
Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.
Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels I Abs. 4.“
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Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 3 wird am Ende der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m angefügt:
die Absicht, einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d wird das Wort „Nationalbibliothek“ durch den Ausdruck „Österreichischen Nationalbibliothek“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 16 Abs. 7 wird der Ausdruck „der Dienststellenwahlkommission“ durch den Ausdruck „dem Dienststellenwahlausschuss“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 45 wird folgender Abs. 26 angefügt:
(26)Absatz 26§ 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 5 lautet:
im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
Unabhängiger Finanzsenat,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Z 6 lit. d lautet:
Bildungszentrum Traiskirchen,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 2 wird das Wort „Hochschulbildung“ durch das Wort „Universitätsausbildung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „notwendige“ der Ausdruck „Sachverständige und“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 76 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 4a Abs. 2“ ersetzt.Im § 76 Abs. 2 wird das Zitat §4a Absatz , durch das Zitat §4a Absatz , ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 24 angefügt:
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 176/2004
§ 3 Z 5 lit. c mit 1. Jänner 2003,
§ 4 Abs. 2 mit 1. Jänner 2004,
§ 1 Abs. 4, § 3 Z 6 lit. d und § 9 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.“
Artikel 9
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
(4)Absatz 4Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(5)Absatz 5Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsIst der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a)Absatz eins aDie verlängerte Anspruchsdauer nach Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 Abs. 2 wird der Begriff „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Begriff „Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a)Absatz eins aDurch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 28 Abs. 1 Z 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 29 samt Überschrift lautet:
„Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 29.
(1)Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3)Absatz 3Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 36a Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 45 Abs. 1 wird der Begriff „Methodistenkirche“ durch den Begriff „Evangelisch-methodistischen Kirche“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 48 Abs. 1 wird der Ausdruck „30 Werktage“ durch den Ausdruck „200 Stunden“ und der Ausdruck „36 Werktage“ durch den Ausdruck „240 Stunden“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 48 Abs. 5 werden der Begriff „Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes 1969“ durch den Begriff „Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970“ und der Ausdruck „drei Werktagen“ durch den Ausdruck „20 Stunden“ ersetzt.Im § 48 Abs. 5 werden der Begriff Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 durch den Begriff Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.22 aus 1970, und der Ausdruck drei Werktagen durch den Ausdruck 20 Stunden ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 48 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
(6)Absatz 6Das in den Abs. 1 bis 5 ausgedrückte Urlaubsausmaß
erhöht sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer einer verlängerten Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 5 unterliegt,
vermindert sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer nicht vollbeschäftigt ist.
(7)Absatz 7Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 6 Z 1 oder 2 ist das gemäß Abs. 1 bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verjährte Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt.
(8)Absatz 8Dem Dienstnehmer sind für die Zeit seines Urlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 50 Abs. 3 wird der Ausdruck „sechs Werktage“ durch den Ausdruck „40 Stunden“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 50 Abs. 4 wird der Ausdruck „zwölf Werktagen“ durch den Ausdruck „80 Stunden“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 51 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsErkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Dienstnehmer während der Tage seiner Erkrankung aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 52 Abs. 5 wird nach dem Wort „jeden“ das Wort „konsumierten“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 54 samt Überschrift entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 55 samt Überschrift lautet:
„Ersatzleistung
§ 55.
(1)Absatz einsDem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2)Absatz 2Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3)Absatz 3Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4)Absatz 4Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
Kündigung seitens des Dienstgebers oder
einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(5)Absatz 5Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 58 samt Überschrift entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 59 entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 68 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Hochschulbildung“ durch das Wort „Universitätsausbildung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 93 wird folgender Abs. 10 angefügt:
(10)Absatz 10§ 18 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. § 6 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1a, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, 5 und 6 bis 8, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 54 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr. § 55 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr ist § 55 samt Überschrift in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 58 samt Überschrift und § 59 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 94 wird der Begriff „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch den Begriff „Bundeskanzler“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 lit. a bis d“ durch das Zitat „§ 1 Z 1 lit. a bis d“ ersetzt.Im § 16 Abs. 3 wird das Zitat §1 Litera bis d durch das Zitat §1 Z1 Litera bis d ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 27 Abs. 2 entfallen die Worte „im Nachhinein“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 32 wird folgender Abs. 8 angefügt:
(8)Absatz 8§ 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 17 Abs. 5 wird der Begriff „Schul(Hochschul)ferien“ durch die Wortfolge „Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 Abs. 1 wird das Zitat „§ 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54“ durch das Zitat „§ 21b GehG“ ersetzt.Im § 31 Abs. 1 wird das Zitat §21 Absatz , des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 durch das Zitat §21b GehG ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 31 Abs. 2 wird das Zitat „§ 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 21f GehG“ ersetzt.Im § 31 Abs. 2 wird das Zitat §21 Absatz , des Gehaltsgesetzes 1956 durch das Zitat §21f GehG ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
(3a)Absatz 3 aSind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Bund die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 53 Abs. 2 lit. i und j wird jeweils das Wort „Hochschule“ durch die Wortfolge „Universität, Hochschule“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 53 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:
die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 56 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 97a Abs. 1 lautet:
(1)Absatz eins§ 11 lit. f, § 13, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 und § 23 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5 Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig. Studiennachweise nach § 17 Abs. 2b sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 109 Abs. 42 werden
1.Novellierungsanordnung 1, das Wort „tritt“ durch die Wendung „und § 35 Abs. 3a der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten“ unddas Wort tritt durch die Wendung und §35 Absatz , der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.176/2004 treten und
2.Novellierungsanordnung 2, der Ausdruck „des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ durch den Ausdruck „des Bundeskanzlers“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 109 Abs. 45 lautet:
(45)Absatz 45In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 15 Abs. 3 bis 6, § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,
§ 59 Abs. 1 Z 10 und § 94 Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 77 Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 lit. f, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 8, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 Abs. 1, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 1, § 53 Abs. 2 lit. i und j, § 56 Abs. 7, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 3, § 86 Abs. 1 sowie die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 88 Abs. 1, § 90, § 90a, § 91 Abs. 6, § 93 Abs. 5 und 13, § 94 Abs. 4a, § 97a Abs. 2 und 3, § 99 samt Überschrift und die Aufhebung der §§ 13 und 23 samt Überschriften, des § 25a Abs. 5, des § 56 Abs. 9 und 10, des § 100 sowie der Abschnittsüberschrift vor § 102 am 1. Jänner 2004,§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 Litera f,, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 8, § 17 Abs. 2a und 2b, § 21 Abs. 1, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 1, § 53 Abs. 2 lit. i und j, § 56 Abs. 7, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 3, § 86 Abs. 1 sowie die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 88 Abs. 1, § 90, § 90a, § 91 Abs. 6, § 93 Abs. 5 und 13, § 94 Abs. 4a, § 97a Abs. 2 und 3, § 99 samt Überschrift und die Aufhebung der §§ 13 und 23 samt Überschriften, des § 25a Abs. 5, des § 56 Abs. 9 und 10, des § 100 sowie der Abschnittsüberschrift vor § 102 am 1. Jänner 2004,
§ 4 Abs. 2 und § 59 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,
§ 17 Abs. 2a und 2b mit 1. Oktober 2005.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 109 werden folgende Abs. 50 und 51 angefügt:
(50)Absatz 50In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten in Kraft:
§ 17 Abs. 5, § 53 Abs. 2 lit. n, § 56 Abs. 3 und § 97a Abs. 1 mit 1. Jänner 2004,
§ 31 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2005.
(51)Absatz 51§ 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“§ 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 62 Abs. 9 lautet:
(9)Absatz 9In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
§ 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,
§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, § 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2, die Überschrift zu § 65 und § 65 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004,§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, Paragraph 53 d, Abs. 4a, § 64 Abs. 2, die Überschrift zu § 65 und § 65 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004,
§ 16 Abs. 3 und 4 und § 65 Abs. 1 mit 1. Oktober 2005.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 65 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz eins§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.“
Artikel 13
Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes
Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungsteil des § 22e lautet:
„Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG, § 58 LDG 1984, § 65 LLDG 1985 oder § 75 RDG gilt:“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22e wird folgende Z 3 angefügt:
Die §§ 75a Abs. 3 BDG 1979, 29c Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG 1984, 65a Abs. 3 LLDG 1985 und 75a Abs. 3 RDG sind anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(7)“.§ 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erhält die Bezeichnung (7).
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 erhält die Bezeichnung „(8)“.§ 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 130/2003 erhält die Bezeichnung (8).
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:
(9)Absatz 9In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:
§ 25 Abs. 6 und § 25b mit 1. Jänner 2004,
§ 25a mit 1. Jänner 2005,
§ 25a Abs. 3 in der Fassung des Art. 13 Z 8 mit 1. Jänner 2007.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 25 Abs. 6 lautet:
(6)Absatz 6An Stelle des Abs. 5 ist § 10 Abs. 4 bis zu demjenigen Monatsletzten, mit dessen Ablauf der Beamte auf Grund des § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, weiter anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung in den Ruhestand
§ 25a.
(1)Absatz einsEin sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.
(2)Absatz 2Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist der Ruhebezug des Beamten so zu bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen diesem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm anstelle des Vorruhestandsgeldes nach § 22b in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Ruhebezug, der sich ergeben hätte, wenn er zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Auf diesen Ruhebezug ist das empfangene Vorruhestandsgeld anzurechnen.
(3)Absatz 3Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 25b.
(1)Absatz einsFür einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2003 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befunden hat, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt seiner Karenzierung maßgebenden Stichtags nach § 253b Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der sich aus § 607 Abs. 10 ASVG ergebende Stichtag.
(2)Absatz 2Für einen Vertragsbediensteten, der sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach § 22c in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung befindet, tritt an die Stelle des für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses maßgebenden Stichtags nach § 607 Abs. 10 ASVG der sich aus § 607 Abs. 12 ASVG ergebende Stichtag, sobald er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 607 Abs. 12 ASVG erfüllt. Liegt dieser Stichtag vor dem 1. Juli 2005, so gilt das Dienstverhältnis als mit Ablauf des 30. Juni 2005 einverständlich aufgelöst.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 25a Abs. 3 lautet ab 1. Jänner 2007:
(3)Absatz 3Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b oder nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.“
Artikel 14
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6, im § 9 Abs. 3 und im § 10 Abs. 10 entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge“ in den Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005“ durch die Wortfolge „in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 21 angefügt:
(21)Absatz 21§ 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2004, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lit. a lautet:
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„
§ 2b.
Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die
für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die
an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,
gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe von einem Dreißigstel der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 wird folgender Abs. 10 angefügt:
(10)Absatz 10§ 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1Im, Im § 22 Abs. 7 wird das Zitat „§§ 28 bis 33“ durch das Zitat „§§ 28 bis 32“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2Dem, Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Auf die Vergütung sind anzuwenden:
bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c GehG;
bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 21a bis 21d und 21f GehG.
Wird eine Dienstzuteilung nach Z 1 auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Z 2 anzuwenden. § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, wird davon jedoch nicht berührt.“
3.Novellierungsanordnung 3Im, Im § 35a wird das Zitat „des § 35“ durch das Zitat „der §§ 33 bis 35“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4Im, Im § 35e Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956)“ durch die Wortfolge „der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und 21b GehG)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 35f und 35g entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 35j Abs. 1 wird die Wortfolge „hat er einmal für sich“ durch die Wortfolge „hat er für sich“ ersetzt und folgender Schlusssatz angefügt:
„Bei geteiltem Verbrauch des Heimaturlaubes gebührt der Kostenersatz insgesamt nur einmal.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 77 wird folgender Abs. 24 angefügt:
(24)Absatz 24§ 22 Abs. 7, § 26 Abs. 1, § 35a, § 35e und § 35j Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft; die §§ 35f und 35g treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lit. a lautet:
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
(7)Absatz 7§ 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2004, wird wie folgt geändert:Das Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2004, wird wie folgt geändert:
Im § 30 erhält der bisherige das Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 114/2004 betreffende Absatz „(9)“ die Absatzbezeichnung „(10)“.
Fischer
Schüssel